Rz. 62

Alle Unt haben im Konzernabschluss Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers zu machen. Eine Beschränkung auf Unt, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen, wurde mit dem BilMoG aufgehoben. Die Angabepflicht gilt gem. § 315e HGB auch dann, wenn der Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig nach den IFRS aufgestellt wird. Der Gesetzgeber bezweckt mit den Honorarangaben eine erhöhte Transparenz der Beziehungen zwischen Abschlussprüfer und Prüfungsmandant, um so eine verbesserte Einschätzung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vornehmen zu können. Diese Pflichtangabe ist im Kontext des § 319 HGB sowie der entsprechenden EU-Abschlussprüfungsverordnung[1] zur Vereinbarkeit bzw. Nichtvereinbarkeit von bestimmten Beratungsdienstleistungen mit der Tätigkeit und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu sehen.

 

Rz. 63

Erleichterungsvorschriften greifen nicht. Es ist unabhängig von der Größenklasse eines Konzerns zu berichten.

 

Rz. 64

Als Abschlussprüfer wird die Person oder Ges. verstanden, die zur Abschlussprüfung bestellt wurde. Werden mehrere Personen oder Ges. zur Abschlussprüfung bestellt, umfasst die Anhangangabe sämtliche Honorare aller bestellten Personen oder Ges.

 

Rz. 65

Offenzulegen sind alle Honorare des Abschlussprüfers des Konzerns i. S. d. § 319 Abs. 1 HGB. Diese Angabepflicht umfasst damit Leistungen, die für das MU und alle TU erbracht wurden. GemeinschaftsUnt sind quotal einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind hingegen Honorare, die für Leistungen an assoziierte Unt erbracht wurden. Somit beinhaltet die Honorarangabe erbrachte Leistungen für den Konzernabschluss als auch die Jahresabschlüsse der geprüften Unt. Ist als Abschlussprüfer eine Prüfungsges. bestellt, sind die Honorare aller erbrachten Leistungen anzugeben. Nicht anzugeben sind Prüfungs- und Beratungsleistungen, die von Netzwerken von Prüfungsges. erbracht werden. Hierdurch wird die Aussagekraft der Honorarangaben allerdings erheblich verwässert.[2] Die Angabe des Honorars i. R. d. Konzernabschlusses weicht dabei regelmäßig von den Angaben zu den Honoraren im Anhang zum Jahresabschluss ab.

 

Rz. 66

Honorare sind betragsmäßig anzugeben. Gefordert ist eine absolute, wertmäßige Honorarangabe für alle im Gj erbrachten Leistungen. Die Angabe der als Aufwand erfassten Honorare ist nicht hinreichend. Zu berücksichtigen sind ebenfalls erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen des Abschlussprüfers. Davon abzugrenzen sind im Nachgang abgerechnete Leistungen des Vj. Insofern ist auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen, soweit nicht durch die Periodenabgrenzung Rückstellungen zu bilden sind, z. B. für Abschlussprüfungsleistungen.[3]

 

Rz. 67

Anzugeben ist das Gesamthonorar. Eine weitere Untergliederung bzw. die Angabe von Details ist nicht erforderlich. Zum Gesamthonorar gehört neben den in Rechnung gestellten Leistungen auch der Auslagenersatz, nicht jedoch die USt, sofern diese als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Sind mehrere Personen oder Ges. zum Abschlussprüfer bestellt, ist die betragsmäßige Angabe getrennt pro bestelltem Abschlussprüfer vorzunehmen.

 

Rz. 68

Die Angabe von Vj-Beträgen ist differenziert zu betrachten. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vj-Beträge nach dem HGB ist im Konzernabschluss nicht gegeben. Freiwillige Angaben dürfen gemacht werden. I. R. e. befreienden IFRS-Konzernabschlusses sind aufgrund der Vorschriften der IFRS Vj-Angaben erforderlich.

 

Rz. 69

Seitens des Gesetzgebers ist eine differenzierte Angabe gefordert, wobei eine Differenzierung nach den Kategorien Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Zuordnung von erbrachten Leistungen des Abschlussprüfers zu den Kategorien sind Wertungsspielräume vorhanden. Aufgrund des Stetigkeitsgebots sind einmal getroffene Zuordnungswahlrechte in den Folgeperioden beizubehalten.

 
Praxis-Beispiel

Die Angabe zum Honorar des Abschlussprüfers kann nach dem folgenden Schema erfolgen:

 
  Geschäftsjahr Vorjahr
Abschlussprüfungsleistungen    
Andere Bestätigungsleistungen    
Steuerberatungsleistungen    
Sonstige Leistungen    
Gesamt    
 
Praxis-Beispiel

Die Angabe zum Honorar bei mehreren Abschlussprüfern kann nach dem folgenden Schema erfolgen, hier dargestellt ohne Vj-Honorare:

 
  Abschlussprüfer A Abschlussprüfer B Gesamt
Abschlussprüfungsleistungen      
Andere Bestätigungsleistungen      
Steuerberatungsleistungen      
Sonstige Leistungen      
Gesamt      
 

Rz. 70

Zu den Honoraren der Abschlussprüfung zählen die im Gj erfassten Aufwendungen für

  • pflichtgemäße Abschlussprüfungen von zu erstellenden Konzernabschlüssen und Jahresabschlüssen einschl. der Bestätigungsvermerk über das Ergebnis der Prüfungen;
  • freiwillige Abschlussprüfung;
  • prüferische Durchsichten von Zwischenabschlüssen, sei es freiwillig oder verpflichtend nach § 115 WpHG oder anderen gesetzlichen oder sonstigen Vorgaben wie bspw. Börsenvorschriften;
  • sonstige gesetz...

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