Maßgebend ist stets, dass die Einnahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Mit anderen Worten: Auslösendes Moment für die Zahlung durch den Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis sein. Auf die Bezeichnung oder die Form der Einnahmen kommt es überhaupt nicht an.

Wenn der Arbeitgeber die Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung seines Arbeitnehmers übernimmt, kommt dieser in den Genuss eines sog. geldwerten Vorteils.

Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur dann kein Arbeitslohn und damit lohnsteuerfrei, wenn der Vorteil in ganz überwiegendem Arbeitgeberinteresse gewährt wird. Davon ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung bspw. nicht bei der Arbeitgeber-Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen angestellter Rechtsanwälte auszugehen.[1]

Das hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 5.1.2011[2] bestätigt. Im entschiedenen Fall wurden 2 angestellte Rechtsanwälte auf dem Briefkopf der Kanzlei mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (angestellt)" geführt. Dennoch sind die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Diese Ansicht teilt auch die Finanzverwaltung. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Erlass vom 22.7.2010[3] konkretisiert.

Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede hat der BFH auch in seinem Urteil vom 1.10.2020 Folgendes entschieden:

Die im Urteilsfall von der GbR für die angestellte und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführte Rechtsanwältin geleisteten Haftpflichtversicherungsbeiträge führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei der angestellten Rechtsanwältin.

Hintergrund ist, dass aufgrund der Notwendigkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zur Berufsausübung ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der GbR an der Kostenübernahme zu verneinen ist.[4]

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