Beim Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH müssen zwei Rechtsverhältnisse korrekt beendet werden: die Stellung als Organ der Gesellschaft und sein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag/-Dienstvertrag.

1.1 Ende der Organstellung

Die Organstellung des Geschäftsführers endet meist durch Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss. Ist der Geschäftsführer von vornherein auf Zeit, z. B. für 5 Jahre, bestellt worden, muss am Ende der Bestellungszeit keine Abberufung erfolgen.

Will der Geschäftsführer die Organstellung von sich aus beenden, kann er die Gesellschaft bitten, ihn abzuberufen. Er kann aber auch sein Amt niederlegen. Dies ist eine allgemein anerkannte Vorgehensweise.

1.2 Ende des Anstellungsverhältnisses

Das Anstellungsverhältnis, d. h. der schuldrechtliche Anstellungsvertrag, endet normalerweise durch

  • Kündigung durch eine der Vertragsparteien oder
  • Aufhebungsvertrag oder
  • Zeitablauf, falls eine Befristung vereinbart ist.

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