Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) | 4288 | 6348 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) | 4289 | 6349 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Ein Unternehmer, der seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Räumen ausübt, die in seiner Wohnung liegen bzw. an seine Wohnung angrenzen, muss prüfen, ob und welche Kosten er steuerlich geltend machen kann. Die Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, bucht er auf das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)" 4288/6348 (SKR 03/04).
Allein um den zutreffenden Vorsteuerabzug in der Buchführung zu erfassen, müssen auch die nicht abziehbaren Kosten erfasst werden. Der Unternehmer bucht diese Kosten auf das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil)" 4289/6349 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) |
an Bank |
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