Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts und damit auch des beweglichen Sachanlagevermögens als Unterschied zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern bzw. dem unbeweglichen Sachanlagevermögen wird unter Zuhilfenahme der Definitionen im bürgerlichen Recht[1] und im Bewertungsrecht[2] bestimmt.[3] Zum beweglichen Sachanlagevermögen gehören danach z. B.

  • technische Anlagen, Maschinen, Betriebsvorrichtungen,
  • Betriebs- oder Geschäftsausstattung,
  • betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, Vorführwagen[4] sowie
  • Werkzeuge und Formen.

Auch Zuwegungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellt werden, können nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.[5]

Es ist jährlich in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bereits in voller Höhe abgeschrieben sind.

Ausnahmen sind

  • geringwertige Wirtschaftsgüter,[6]
  • Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden,[7]
  • die mit einem Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter.[8]

Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[9] Das gilt für Software grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist und die nach Auffassung der Finanzverwaltung – im Sinne von Vereinfachung und Typisierung – als bewegliches und damit materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist.[10]

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