Durch das Wachstumschancengesetz[1] ist der Abschreibungsprozentsatz (bzw. Abschreibungssatz) nach § 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, auf das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 20 % begrenzt. Der erlaubte degressive Abschreibungssatz muss durch den Vergleich zweier Werte ermittelt werden:

  • Bei einer Nutzungsdauer von z. B. 6 Jahren beträgt der lineare Abschreibungssatz 16,67 % (= 100 % / 6).
  • Der degressive Abschreibungssatz ist bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren damit begrenzt auf den niedrigeren Wert entweder des 2-fachen des linearen Abschreibungssatzes, also 33,33 % (= 16,67 % * 2), oder auf die Höchstgrenze von 20 %. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich die Begrenzung durch die Höchstgrenze von 20 %.

Die nachfolgende Tab. 8 zeigt die Entwicklung des zulässigen degressiven Abschreibungsprozentsatzes für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden, für Nutzungsdauern bis 20 Jahre.

 
Nutzungsdauer Linearer Abschreibungssatz Degressive Abschreibung
2-faches des linearen Abschreibungssatzes Höchstgrenze Erlaubter degressiver Abschreibungssatz
a b c d e = max (c,d)
1 100,00 % 200,00 % 20 % 20,00 %
2 50,00 % 100,00 % 20 % 20,00 %
3 33,33 % 66,67 % 20 % 20,00 %
4 25,00 % 50,00 % 20 % 20,00 %
5 20,00 % 40,00 % 20 % 20,00 %
6 16,67 % 33,33 % 20 % 20,00 %
7 14,29 % 28,57 % 20 % 20,00 %
8 12,50 % 25,00 % 20 % 20,00 %
9 11,11 % 22,22 % 20 % 20,00 %
10 10,00 % 20,00 % 20 % 20,00 %
11 9,09 % 18,18 % 20 % 18,18 %
12 8,33 % 16,67 % 20 % 16,67 %
13 7,69 % 15,38 % 20 % 15,38 %
14 7,14 % 14,29 % 20 % 14,29 %
15 6,67 % 13,33 % 20 % 13,33 %
16 6,25 % 12,50 % 20 % 12,50 %
17 5,88 % 11,76 % 20 % 11,76 %
18 5,56 % 11,11 % 20 % 11,11 %
19 5,26 % 10,53 % 20 % 10,53 %
20 5,00 % 10,00 % 20 % 10,00 %

Tab. 8: Ableitung degressiver Abschreibungssatz nach § 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden

Der Vergleich des linearen und des degressiven Abschreibungssatzes zeigt, dass bei Nutzungsdauern bis 4 Jahre der lineare Abschreibungssatz höher ist als der degressive Abschreibungsprozentsatz. In diesem Fall übersteigt der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven Abschreibungsbetrag im 1. Nutzungsjahr. Die degressive Abschreibung bietet unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung keinen Vorteil.

Folglich ist die Anwendung der degressiven Abschreibung bei Nutzungsdauern bis 4 Jahre insbesondere dann sinnvoll, wenn in den ersten Jahren möglichst wenig Abschreibungsvolumen verbraucht werden soll. Das kann z. B. in Verlustjahren sinnvoll sein oder wenn zu erwarten ist, dass in den Folgejahren ein höherer Gewinn erzielt wird.

Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ist der lineare und der degressive Abschreibungssatz gleich groß, sodass sich im 1. Jahr nach beiden Methoden der gleiche Abschreibungsbetrag von 20 % ergibt. Da der optimale Wechselzeitpunkt von der degressiven zur linearen Abschreibung bereits zu Beginn des 1. Nutzungsjahrs liegt, bietet die degressive Abschreibung unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung keinen Vorteil.

Erst ab einer Nutzungsdauer von 6 Jahren führt die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden, im Vergleich zur linearen Abschreibung zur Aufwandsvorverlagerung. Folglich ist die Anwendung der degressiven Abschreibung sinnvoll, wenn möglichst viel Abschreibungsvolumen früh als Aufwand verrechnet werden soll, weil in ausreichender Höhe Gewinne erwartet werden.

Tab. 8 zeigt auch, dass der degressive Abschreibungssatz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden, ab einer Nutzungsdauer von 11 Jahren die Höchstgrenze von 20 % unterschreitet und stetig zurückgeht.

[1] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. I 2024, Nr. 108, ausgegeben am 27.3.2024.

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