Unter die Förderung fallen grundsätzlich Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die zwischen dem 18.3. und 18.9.2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18.3. gebucht, aber erst nach dem 31.8. angetreten worden wären und seit dem 18.3.2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und die bis zum 31.12.2020 von den Reisenden angetreten worden wären.

Ganz konkret bedeutet das hinsichtlich der förderfähige Kosten in Phase 2:

  • Für Reisebüros: Provisionen für stornierte Pauschalreisen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern die Provisionen aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben bzw. die Provisionen wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben. Reisebüros im Sinne der Überbrückungshilfe sind alle Vermittler von Pauschalreisen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt.
  • Für Reiseveranstalter bis 249 MA: kalkulierte Margen analog § 25 UStG für stornierte Pauschalreisen. Es wird dann unwiderleglich vermutet, dass die Margen coronabedingt nicht realisiert werden konnten. Die kalkulierte Veranstalter-Marge ist um die kalkulierten Reisebüro-Provisionen zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
  • Bei der Antragstellung sind die Provisionen bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen grundsätzlich im Monat des Reiseantritts geltend zu machen. Die Provisionen bzw. kalkulierten Margen für stornierte Reisen mit Reiseantritt bis 31.8. sind den Fördermonaten September bis Dezember zu gleichen Teilen zuzuschlagen oder im ersten Fördermonat anzusetzen (Wahlrecht).

Diese Kostenposition kann nur von Reisebüros und Reiseveranstaltern geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele im Umgang mit Reisestornierungen

1. Ein Kunde bucht am 3.6. eine Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 16.12. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge (wie in § 25 Abs. 3 UStG) für diese Reise geltend machen, sowohl beim Direktvertrieb als auch beim Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

2. Ein Kunde bucht am 25.4. Pauschalreise mit Abreise am 20.7. Bei Absage der Reise kann die Provision bzw. kalkulierte Marge (bei Vertrieb der Reise über ein Reisebüro abzüglich der Provision) geltend gemacht werden.

Gleiches gilt für eine Buchung vom 16.2. mit geplantem Abreisetermin am 3.10., die am 25.9. storniert wurde.

Beispiele:

Procedere zur Erstattung der förderfähigen Margen:

Die Reiseveranstalter erstellen eine Stornoliste aus ihrem jeweiligen Buchungssystem. Danach legen die Unternehmen dem prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar.

Welche Kosten sind in Phase 2 im Bereich der Reiseleistungen nicht förderfähig?

  • Provisionen/Margen für nach dem 18.9.2020 gebuchte Pauschalreisen.
  • Provisionen/Margen für Pauschalreisen, die nach dem 31.12.2020 angetreten worden wären.
  • Provisionen/Margen für vor dem 18.3. gebuchte Pauschalreisen, die bis zum 31.8.2020 angetreten worden wären.
  • Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstigen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen (dies gilt auch bei Ausstellung eines Sicherungsscheins für Reiseeinzelleistungen).
  • Optionsbuchungen
  • Umbuchungen
  • Geschätzte Provisionen/Margen (nur Ist-Zahlen können berücksichtigt werden)
 
Praxis-Beispiel

Nicht förderfähige Kosten

Ein Kunde bucht im Reisebüro nur die Hotelübernachtung in Griechenland. Die Provision kann nicht geltend gemacht werden, da nur eine Einzelleistung gebucht wurde.

Ein Reiseveranstalter hat eine Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft (Bsp.: für 1.200 EUR Endkundenpreis). Die in seiner Marge (Bsp: 200 EUR bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1.000 EUR) enthaltene Provision für das Reisebüro (Bsp.: 130 EUR) kann der Reiseveranstalter nicht geltend machen (sondern lediglich 70 EUR (200 EUR – 130 EUR)).

Beispiel:

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