Pflicht zum Whistleblowing

Eine generelle Rechtspflicht zum Geben von Hinweisen besteht in Deutschland nicht. Ausnahmen davon bestehen etwa bei strafrechtlichen Handlungspflichten wie bspw. Unterlassungsdelikten oder schweren Straftaten.

Besteht eine Rechtspflicht zur Abgabe eines Hinweises?

Grundsätzlich besteht zur Abgabe eines Hinweises keine Rechtspflicht. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Sofern ausnahmsweise eine solche Pflicht besteht, ist der Hinweis zulässig und für den Whistleblower dürfen leine Nachteile entstehen.

Pflicht:

  • Es gibt in Deutschland keine generelle Pflicht Straftaten anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht gegenüber der Behörde oder dem Bedrohten allerdings dann – gem. § 138 StGB – wenn jemand von dort besonders genannten sehr schwerwiegenden Straftaten „glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten".
  • Eine strafrechtliche Handlungspflicht kann sich auch dort ergeben, wo ein Nichtstun strafrechtlich relevant wird und ein Hinweis diese strafrechtliche Relevanz abwenden kann (z.B. durch eine besondere Garantenstellung).
  • Meldepflichten für bestimmte Personengruppen ergeben sich auch gem. § 11 GwG oder § 10 WpHG oder aus dem Beamtenrecht gem. § 125 BBG.
  • Zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Hinweispflichten können sich zudem aus entsprechenden Arbeitsverträgen ergeben. In einigen betrieblichen Regelungen wird mittlerweile auch eine generelle Pflicht aller Arbeitnehmer formuliert alle möglichen Verstöße z.B. gegen einen Verhaltenskodex zu melden.

Sofern dementsprechende Pflichten bestehen und der Whistleblower nicht handelt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Nichtsdestotrotz sollten Arbeitnehmer erkennen, dass sie immer unter besonderem Schutz stehen und im Falle eines Hinweises keine Bedenken haben müssen.