
Eine gesetzliche Regelung, an wen sich Whistleblower zuerst wenden sollen, fehlt. Grundsätzlich sollen nach der Rechtsprechung in Deutschland jedoch Hinweise zunächst intern erfolgen und nur nach außen getragen werden, wenn intern keine Klärung des Sachverhalts möglich ist oder strafrechtliche Handlungspflichten bestehen.
Whistleblower-Schutz
Im Jahr 2008 sind die Bemühungen, Whistleblowers-Schutz-Regelungen in einem neuen § 612a Bürgerliches Gesetzbuch festzusetzen, gescheitert. Dieser sollte explizit die Adressaten und den Meldeweg für den Whistleblower klären. Die Regelung sah vor, dass sich Arbeitnehmer bei Gesetzesverstößen im Unternehmen an die zuständige interne Stelle – wenn das nicht genügt – an die zuständige außerbetriebliche externe Stelle, wenden können.
Die deutsche Rechtsprechung hat dennoch einen eindeutigeren Weg für die Whistleblower gezeichnet.
- Stufe 1: Aufgrund der Treuepflicht sollten die Whistleblower ihre Informationen innerhalb des Unternehmens an die zuständige interne Stelle geben und korrektive Maßnahmen verlangen.
- Stufe 2: Wenn intern keine Klärung des Sachverhalts möglich ist (hier externe Eskalation genannt), meldepflichtige Delikte im Sinne des § 138 Strafgesetzbuches bestehen, oder Gefahr für Leib und Leben besteht, können die Whistleblower ihren Hinweis extern, an Behörden oder Medien weitergeben.
Jede Organisation ist darin frei, selbst die „zuständige interne Stelle" und ein internes Eskalationsverfahren (Stufe 1) mit einem vorab in Abstimmung mit dem Vorstand, den Führungskräften und dem Betriebsrat definierten Prozess für die Hinweisverarbeitung zu bestimmen, wenn sie ein Whistleblowing System einführt. Die „zuständige interne Stelle", die vertraulichen Hinweise bekommt, prüft und ermittelt, und die Stelle, die in den internen Eskalationsprozess involviert ist, kann entweder der Compliance Verantwortliche, der General Counsel, andere Vorgesetzte und/oder der Vorstand sein.
Praxistipp: Nur ein beschränkter Kreis von berechtigten Personen sollen die Hinweise bearbeiten; Dies gilt aber auch für die interne Eskalation; dabei sind das „Need-to-Know" Prinzip und Einhalten der Hinweisvertraulichkeit Voraussetzung.
Für die externe Eskalation sind die Behörden oder die Medien die „zuständigen externen Stelle".