Der Arbeitgeber muss u. a. gewährleisten, dass die besonderen Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten nach Anhang 1 Kap. 2 BetrSichV eingehalten werden. Neben Standsicherheit und Festigkeit, muss auch der Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit deutlich sichtbar sein.

3.1 Technisch

  • geeignete Lastaufnahmeeinrichtungen, u. a. Auswahl des richtigen Anschlagmittels
  • Hilfsmittel, z. B. Holzkeile, Unterleghölzer, Ziehhaken, Leitseil
  • ggf. Gewicht der zu hebenden Last ermitteln, falls die Gewichtsangabe fehlt
  • ggf. Schwerpunkt ermitteln
  • geeignete Beleuchtung, z. B. bei Arbeiten im Außenbereich

3.2 Organisatorisch

  • Belastungstabellen für Anschlagmittel mitführen (zum Ermitteln der Tragfähigkeit bzw. zur Auswahl eines geeigneten Anschlagmittels).
  • Anschläger muss sich frei bewegen können, er darf nicht in Zwangshaltung oder in engen Räumen verharren müssen.
 
Achtung

"Mausefallen" vermeiden

Beim Anheben der Last kann es zu Pendelbewegungen kommen. Deshalb sollte der Anschläger einen Standort einnehmen, der Ausweichmöglichkeiten bietet, also nicht zwischen gestapelten Gütern oder vor Wänden oder Absperrungen.

  • Sichere Zugänge zu gestapelten Gütern schaffen.
  • Kommunikation zwischen Anschläger und Kranführer bzw. mehreren Anschlägern regeln. Dies erfolgt durch eindeutige Zeichen, falls keine Verbindung über Sprache (Funkverbindung) möglich ist.
 
Achtung

Unmissverständliche Zeichen von einer Person

Die Zeichen des Anschlägers an den Kranführer müssen klar und deutlich sein. Zeichen, die sich in der Praxis bewährt haben, liefern die Bilder 19-3 bis 19-5 in Abschn. 19 DGUV-I 209-013. Abweichende Zeichen sind zulässig, müssen jedoch unmissverständlich sein und vorher verabredet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, gibt nur eine Person Zeichen. Bei mehreren Anschlägern muss deshalb vorab vereinbart werden, wer Zeichen an den Kranführer gibt.

3.3 Persönlich

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