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BayObLG Beschluss vom 25.08.2004 - 4Z Sch 013/04, 4Z Sch 13/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Abwendungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 S. 3 ZPO steht dem Antragsgegner (Schiedsbeklagten) nur ggü. einer nach § 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO als vorläufige Sicherungsmaßnahme zugelassenen Zwangsvollstreckung zu, nicht ggü. einer Zwangsvollstreckung, die auf einer Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 2 ZPO beruht.

 

Tenor

I. Das Schiedsgericht erließ am 26.5.2004 in München in dem zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:

Die Schiedsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Schiedsklägerin Euro 50.000.- nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 10,47 % seit dem 1.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.

Die Schiedsbeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der der Schiedsklägerin erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.

III. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten vor dem Schiedsgericht über abgetretene Ansprüche aus einem Beteiligungsvertrag. Am 26.5.2004 erließ das Schiedsgericht den in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen Abweisung des Antrags sowie den Antragsgegnern für alle Fälle der Zwangsvollstreckung gem. § 1063 Abs. 3 ZPO nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrage...

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