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Bewirtungskosten: Welche Kosten zu 100 % abgezogen werde ... / 7 Aufmerksamkeiten: Zu 100 % als Betriebsausgaben zu buchen – was dazu zählt

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit darreicht, sind keine Bewirtungen. Dies gilt sowohl gegenüber seinen Arbeitnehmern als auch gegenüber seinen Geschäftspartnern[1]. Er kann die Kosten deshalb zu 100 % abziehen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Es kommt also entscheidend darauf an, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt.

Es kommt nicht auf den Preis an, sondern auf den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Die Beurteilung richtet sich dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.[2]

[1] R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 EStR.
[2] OFD Kiel, Verfügung v. 17.5. 1995, S 2145 A – St 113.

7.1 Gerichtlich anerkannte als Betriebsausgaben abzugsfähige Aufmerksamkeiten

Bei der Beurteilung – Aufmerksamkeit oder nicht – können die folgenden Beispiele als Orientierung dienen:

  • Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck sind eindeutig Aufmerksamkeiten.
  • Werden bei einer Besprechung für jeden Teilnehmer neben den Getränken nur ein oder 2 halbe belegte Brötchen gereicht, handelt es sich noch nicht um eine Bewirtung. Es kann von einer Aufmerksamkeit ausgegangen werden.
  • Es kommt auf den Umfang der angebotenen Speisen an. Wenn der Unternehmer z. B. belegte Brote, belegte Brötchen, Salate, kleine Nudelgerichte, Kuchen oder Torten anbietet, überschreitet er leicht die Grenze zur Bewirtung. Eine eindeutige Grenze gibt es aber nicht. Bei kleineren Mengen kann man i. d. R. von Annehmlichkeiten ausgehen. Lässt der Unternehmer größere Mengen servieren, muss er von einer Bewirtung ausgehen. Entscheidend sind die Zahl der Personen und die gelieferte Menge, die auf der Rechnung steht.
  • Der Preis allein ist kein Unterscheidungsmerkmal. Bei Bratwurst mit Kartoffelsalat handelt es sich eindeutig um eine Bewirtung, während der Champagner, den der Unternehmer bei einem hochwertigen Geschäftsa...

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