Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnraum

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Umwandlung von Gemeinschaft... / 4 Exkurs: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum – und umgekehrt – bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Als rechtliche Änderung des Bestimmungszwecks der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in Wohnräume geht sie über eine sich im Rahmen der getroffenen Zweckbestimmung haltende Änderung des tatsächlichen Gebrauchs hinaus. Sie ...mehr

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§ 14 Die Wohnleihe / D. Einkommensteuer

Rz. 6 Die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum ist einkommensteuerliche unbeachtlich, insbesondere stellt diese kein Einkommen i.S.d. EStG dar. Anderes gilt, wenn Wohnraum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Synallagma) an einen Arbeitnehmer überlassen wird.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ib) Die Herstellungs-"Typen"

Rn. 561 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 In S 1 von § 255 Abs 2 HGB sind drei "Typen" der Herstellung und damit des Entstehens von HK abzuleiten (s Rn 263): Herstellung iSv Neuschaffung, Erweiterung, über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Auf dieser Gesetzesgrundlage beruht die ganze umfangreiche BFH-Rspr (s Rn 285) zur Abgrenzung von Herstellungs- und...mehr

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§ 14 Die Wohnleihe / C. Schenkungsteuer

Rz. 5 Im Rahmen der schenkungsteuerlichen Behandlung der Wohnleihe ist zwischen der Mitbenutzung und der Alleinnutzung zu unterscheiden. Die Mitbenutzung stellt regelmäßig keine freigiebige steuerbare Zuwendung durch den Berechtigten (z.B. Eigentümer oder Nießbraucher) an den Angehörigen dar.[4] Nutzt ein Angehöriger oder eine nahestehende Person den Wohnraum alleine, ist di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie

Rz. 45 § 16 SGB VIII regelt die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege ...mehr

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AGS 04/2025, Die Reform ist... / 6. Streitwert der Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässigen Miete (§ 41 Abs. 5 GKG)

In § 41 Abs. 5 GKG ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 ergänzt worden, dass bei Ansprüchen auf Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend ist. Weil in der Rspr. umstritten ist, ob für die Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässigen Miete eine entsprechende Beschränkung des Streitwerts...mehr

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§ 14 Die Wohnleihe / B. Zivilrecht

Rz. 2 Bei der Wohnleihe, also der unentgeltlichen Versorgung von Personen mit Wohnraum, handelt es sich zivilrechtlich um einen Leihvertrag.[1] Insbesondere liegt keine Schenkung der Nutzungsmöglichkeit i.S.d. § 516 BGB vor, weil der Vermögensgegenstand nicht aus dem Vermögen des Eigentümers ausscheidet,[2] was auch bei ungewisser Laufzeit gilt (insbesondere bei Vereinbarung...mehr

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FF 04/2025, Rechtsprechung ... / 2.1 OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.8.2024 – 9 UF 145/24

1. Ist der Umgang der Eltern mit ihren Kindern bei fortbestehender gemeinsamer Sorge durch eine einstweilige Anordnung so geregelt, dass die Eltern auf der Basis einer gleichmäßigen Betreuung ihre Kinder abwechselnd jeweils 14 Tage in der Ehewohnung betreuen (Wechselmodell in einem Nestmodell), kann eine Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs. 1 BGB weder dergestalt vorgenommen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

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§ 20 Wohnungsunternehmen / III. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 6 Kumulativ muss – als Abgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung (um eine solche handelt es sich im Rahmen der Vermietung von Immobilien, § 14 S. 3 AO) – ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 S. 1 AO vorliegen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls erst dann "regelmäßig" anzunehmen, wenn das Unternehmen mehr ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / a) Allgemeines

Rz. 72 Ein Grundstück ist zu Wohnzwecken vermietet, wenn für die zweckgebundene Nutzungsüberlassung ein Entgelt geschuldet wird. Die Höhe der vereinbarten Miete ist unbeachtlich.[79] Gleiches gilt für die Person des Mieters. Insbesondere eine Vermietung an nahe Angehörige oder unterhaltsberechtigte Personen ist unschädlich, selbst wenn die Unterhalsabgeltung durch die Wohnra...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 61 Die Regelung des § 13d ErbStG zur Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung von Grundvermögen ist im Zusammenhang mit der seit 1.1.2009 geltenden steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen zu sehen (siehe § 8 Rdn 11 ff.). Die Bewertungsverfahren zielen seither auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) ab. Rz. 62 In dem entsprechenden Beschluss des BVerfG[70] hatte dieses d...mehr

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FF 04/2025, Aktuelle Rechts... / E. § 1684 BGB

Zunächst hat sich das BVerfG im Jahr 2024 in einer begründeten Nichtannahmeentscheidung zum Umgang geäußert.[28] Hintergrund war die Verfassungsbeschwerde des Vaters gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang. Dieser wollte Umgang mit seinen acht und elf Jahre alten Kindern alle zwei Wochen mit Übernachtung. Die Kinder wollten deutlich seltener Umgang. Mit einstweiliger An...mehr

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Ausschlussfristen: Einzelfälle / 1 Kategorisierung der Einzelfälle

Auch wenn die nachfolgende Darstellung von Einzelfällen unverzichtbar ist, bietet sich gleichwohl vorab eine Kategorisierung möglicher Fallkonstellationen an. Dabei ist einerseits zwischen den verschiedenen Formulierungen von Ausschlussfristen und andererseits zwischen möglicherweise erfassten Ansprüchen bzw. Rechten zu unterscheiden. Eher selten werden nur "vertragliche Ansp...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 5.1 Definition

Unbebaute Grundstücke nach § 178 Abs. 1 BewG sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn es den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Dabei ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsb...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.2 Arten bebauter Grundstücke

Wichtig Bewertungsverfahren bestimmt sich in Abhängigkeit der Grundstücksart Die zutreffende Feststellung der Grundstücksart des bebauten Grundstücks ist Voraussetzung für die Wahl der zutreffenden Bewertungsmethode. Die maßgebliche Bewertungsvorschrift bestimmt sich in Abhängigkeit von der jeweils vorliegenden Art des bebauten Grundstücks. Grundsätzlich sind dabei die folgend...mehr

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Bedarf von 320.000 neuen Wohnungen pro Jahr bis 2030

Mit 320.000 neuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 bleibt der Bedarf in Deutschland hoch, so die Prognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Je nach Region zeigen sich große Unterschiede. Wo muss gebaut werden? Den höchsten absoluten Bedarf an neuen Wohnungen sieht das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in den deutschen Großstädten...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.1.3 Teilschuldnerschaft

Rz. 161 § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der den Betreuungsunterhalt mit dem Barunterhalt gleichstellt, findet für privilegierte Volljährige keine Anwendung. Mit Volljährigkeit werden Erziehungs- und Betreuungsleistungen, soweit nicht eine geistige oder körperliche Behinderung gegeben ist, nicht mehr geschuldet (BGH, Urteil v. 9.1.2002, XII ZR 34/00). Das gilt auch für privilegiert...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.2.3 Bestimmungsrecht der Eltern

Rz. 167 Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten volljährigen Kind Unterhalt zu gewähren haben, die Art des Unterhalts bestimmen. Einer Studentin/einem Studenten kann deshalb im Rahmen eines Gesamtkonzeptes angeboten werden, in der Wohnung der Eltern zu leben sowie Verpflegung, ein Taschengeld und Geld für zweckgebundene Ausgaben (z. B. Studienl...mehr

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Jung, SGB VIII § 35 Intensi... / 2.1.2 Hilfeempfänger

Rz. 11 Hilfeempfänger sind nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich Jugendliche, nicht jedoch Kinder. Die Hilfe richtet sich also nur an mindestens 14-Jährige (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2). Rz. 12 Soweit die Hilfeart analog auch für Hilfeempfänger angewendet wird, die jünger als 14 Jahre alt – also nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. Kinder – sind, so ist dies aufgrund des ...mehr

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Gestattung einer baulichen ... / 3 Das Problem

Am 26.10.2022 findet eine Versammlung statt. Die Wohnungseigentümer stimmen zu TOP 14 über folgenden Antrag ab: "Jeder Wohnungseigentümer erhält an seinem Wohnungseigentum die Möglichkeit, einen (Edelstahl-)Schornstein an der Außenfassade bzw. Dachausführung für einen Kamin einzubauen, um eine individuelle und persönliche Heizquelle im Wohnraum zu schaffen, wenn der entsprec...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Arbeitszimmer / 3 Häusliches Arbeitszimmer

Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer betreffen. Hieran hat sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG ab dem VZ 2023 grundsätzlich nichts geändert. Die Abzugsfähigkeit von Aufwand bzgl. eines Arbeitszimmers ist allerdings nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betriebliche...mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 2.1 Leistungen für Wohnraum (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Wohnraum erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten Lebens geeignet ist. Die Vorschrift ist nicht abschließend (Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, § 77 Rz. 4) und weit auszulegen, da die Wohnung als soziales Grundbedürfnis menschlicher Existenz darstel...mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistungen für Wohnraum

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift dient dazu, das Wohnumfeld des Menschen mit Behinderung an dessen individuellen...mehr

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Sauer, SGB IX § 76 Leistung... / 2.2.1 Leistungen für Wohnraum (Nr. 1)

Rz. 8 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Einzelheiten sind hierzu in § 77 SGB IX normiert. Von der Regelung erfasst sind damit wie bereits von den Vorgängerregelungen auch Geldleistungen, z. B. in Gestalt von Baukostenzuschüssen für notwendige Umbauten. Hierzu gehört die fahrstuhlgerechte Änderung der Wohnung durch Verbreiterung von Türen, Besei...mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 2.2 Erstattung von Aufwendungen (Abs. 2)

Rz. 7 Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a SGB XII sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnbedarf besteht. Abs. 2 berücksichtigt, dass Menschen mit Behinderungen oftmals einen gesteigerten Wohnbedarf haben, z. B. für Assistenten, deren Anwesenheit rund um die Uhr notwendig ist. Hierbei handel...mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift dient dazu, das Wohnumfeld des Menschen mit Behinderung an dessen individuellen Bedürfnisse anzupassen und damit behinderungsbedingte Nachteile beim Grundbedürfnis "Wohnen" auszugleichen. Abs. 1 der Vorschrift entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden.mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen für Wohnraum (Abs. 1) Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Wohnraum erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten Lebens geeignet ist. Die Vorschrift ist nicht abschließend (Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, § 77 Rz. 4) und weit auszulegen, da die Wohnung als soziales Grundbed...mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 3 Literatur

Rz. 8 Böttcher, Eingliederung durch Unterkunft? Unterkunftskosten als Leistungen der Sozialen Teilhabe für Studierende, NZA 2019, 932. Schweigler/Bachem, Sicherung der Wohnsituation als Fachleistung der Eingliederungshilfe, SRa 2021, 88.mehr

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Sauer, SGB IX § 76 Leistung... / 2.1 Zielsetzung (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 umschreibt als alternative Teilziele der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Ermöglichung oder die Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Insoweit wiederholt die Regelung das bereits in § 1 Satz 1 an herausgehobener Stelle genannte zentrale Ziel der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.3 Wohnräume zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 19 Können die steuerbegünstigten Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG unmittelbar nur durch die Überlassung von Wohnräumen erfüllt werden, so gilt die Befreiung von der Grundsteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG – ausnahmsweise – auch für diese Wohnräume. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass die Wohnräume einerseits einem nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG beg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 2 Abgrenzung zwischen Wohnräumen und Wohnungen (Abs. 1 und 2)

Rz. 11 Die Tatbestände in § 5 GrStG unterscheiden sich nach Wohnräumen und Wohnungen. Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist grundsätzlich steuerpflichtig. In den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelten Ausnahmefällen bleibt für Wohnräume, die für steuerbegünstigte Zwecken nach §§ 3, 4 GrStG und zugleich für Wohnzwecke benutzt werden, die Befreiung von der Grundsteuer jedoch ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3 Ausnahmen für bestimmte Wohnräume (Abs. 1)

Rz. 14 Nach § 5 GrStG ist der zu Wohnzwecken benutzte Grundbesitz grundsätzlich von der Befreiung von der Grundsteuer ausgenommen. Abweichend von diesem Grundsatz werden in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke benutzt werden, Ausnahmen normiert. Bei den hierbei zugelassenen Ausnahmen han...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.2 Wohnräume in Heimen und Seminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nur für Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.1 Normaler Rohertrag

Rz. 14 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks in einem bestimmten Ausmaß (s. Rz. 21) gemindert ist. Den Begriff des normalen Rohertrags hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts fortentwickelt und d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Nach der Vorschrift ist der zu Wohnzwecken benutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Lediglich für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke benutzt werden, normiert die Vorschrift Ausnahmen von diesem Grundsatz. Hierzu gehören insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr u. a. (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GrS...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.4 Bereitschaftsräume (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 21 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bleiben schließlich Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), von der Grundsteuer befreit. Die Räume dürfen jedoch nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen. Bereitschaftsräume i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind Räume, die für das Bereitschaftspe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Transfer erbschaftsteuerlic... / 1. Sachverhalt

In dem der Entscheidung der BFH zugrunde liegenden Sachverhalt erbten zwei Brüder von ihren Eltern 2015 Grundstücke, eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG und eine GmbH-Beteiligung jeweils zur Hälfte. Das FA gewährte daraufhin die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen sowie für vermieteten Wohnraum und das selbstgenutzte Familienheim (BFH v. 15.5.2024 – II R 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Die Vorschrift schränkt die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG in den Fällen ein, in denen der Grundbesitz zu Wohnzwecken benutzt wird. Von dem Grundsatz, dass Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, nicht nach §§ 3, 4 GrStG steuerfrei ist, normiert die Vorschrift für bestimmte Wohnräume Ausnahmen. Im Anwendungsbereich des § 5 GrStG ist hierbei unerheblich, ob die steuerb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 4 Wohnungen (Abs. 2)

Rz. 23 Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu steuerbegünstigten Zwecken (mit)benutzt werden (Rz. 12). Weder die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die Differenzierung zwischen Wohnungen und Wohnräumen verstößt gegen das G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.1 Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr u. a. (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 15 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur für die Wohnräume, die als Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, ausländischen Streitkräfte, internationalen militärischen Hauptquartiere, Bundespolizei, Polizei und sonstigen Schutzdienste des Bundes, der Län...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Für Wohnungen gilt dies uneingeschränkt. Lediglich für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke ben...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mietermodernisierung / 2.1 Barrierereduzierung

§ 554 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter bauliche Veränderungen vornehmen darf, um die Nutzung der Mietsache für Menschen mit Behinderung zu erleichtern. Dabei ist entscheidend, dass die geplante bauliche Maßnahme tatsächlich der Nutzung durch eine Person mit Behinderung dient, also die Nutzung erleichtert oder verbessert.[1] Der Begr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Differenzierung nach der Nutzung

Rz. 24 [Autor/Stand] Die Anlage 23 BewG differenziert die Höhe der Bewirtschaftungskosten zwischen der Wohnnutzung und der Nichtwohnnutzung. Rz. 25 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten werden bei der Wohnnutzung zwischen den Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis differenziert. Dabei werden die Verwaltungskosten mit jährlichen Basiswerten pro Wo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 105 [Autor/Stand] § 158 Abs. 3 BewG unterscheidet bei Gebäuden zwischen Wirtschaftsgebäuden (Nr. 2) und Wohngebäuden (Nr. 3). Rz. 106 [Autor/Stand] Wohngebäude sind Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind. Die baurechtliche Eignung der Räume als Wohnraum ist dafür nicht erforderlich.[3] Hierzu gehören neben der Wohnung des Eigentümers...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

Tz. 37 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Mildtätige Zwecke werden gem § 53 AO verfolgt, wenn Pers unterstützt werden, diemehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Weitere gemeinnützige Katalogzwecke

Tz. 31 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 In § 52 Abs 2 AO sind durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096ff) als anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgenommen worden: die Förderung des Klimaschutzes: § 52 Abs 2 S 1 Nr 8 AO Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen ges Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hlfe anderer Zwecke ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohngebäude

Rz. 200 [Autor/Stand] Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden wird im Wesentlichen in der Kommentierung zu § 159 BewG behandelt. An dieser Stelle ist nur darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Basiswerte der Bewirtschaftungskosten

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten richtet sich bei der Feststellung der Grundbesitzwerte ausschließlich nach dem Wortlaut der folgenden Anlage 23 BewG idF des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024[2]:mehr