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§ 6 Sachliche Steuerbefreiungen im Erb- und Schenkungsfall / I. Allgemeines

Bernhard Schmid
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Rz. 61

Die Regelung des § 13d ErbStG zur Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung von Grundvermögen ist im Zusammenhang mit der seit 1.1.2009 geltenden steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen zu sehen (siehe § 8 Rdn 11 ff.). Die Bewertungsverfahren zielen seither auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) ab.

 

Rz. 62

In dem entsprechenden Beschluss des BVerfG[70] hatte dieses dem Gesetzgeber neben der Gleichbehandlung aller Vermögensarten im Rahmen der Bewertung in Erbschafts- und Schenkungsfällen zugebilligt, bestimmte Vermögensarten – bei Vorliegen entsprechender Gemeinwohlgründe – zu privilegieren. Danach stellen Belange der Bau- und insbesondere der Wohnungswirtschaft gewichtige Gemeinwohlgründe dar, wobei es sich bei der Zurverfügungstellung ausreichenden Wohnraums um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt.[71]

 

Rz. 63

Anders als bei selbstgenutzten Immobilien als Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG knüpft die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG nicht an Verwandtschaftsverhältnisse an und greift somit z.B. auch bei erwerbenden juristischen Personen. Auch eine mittelbare Grundstücksschenkung (siehe § 1 Rdn 178 ff.) kann unter die Begünstigung des § 13d ErbStG fallen.

[70] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 = BStBl II 2007, 192.
[71] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 = BStBl II 2007, 192.

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