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Sauer, SGB IX § 77 Leistungen für Wohnraum / 2.1 Leistungen für Wohnraum (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Wohnraum erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten Lebens geeignet ist. Die Vorschrift ist nicht abschließend (Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, § 77 Rz. 4) und weit auszulegen, da die Wohnung als soziales Grundbedürfnis menschlicher Existenz darstellen. Leistungen nach § 77 kommen für schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 2 in Betracht. Dies sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Menschen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3, die von Behinderung bedroht sind, weil bei ihnen eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, unterfallen nicht der Vorschrift. Leistungen können nach § 22 Abs. 2 SchwbAV als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden.

 

Rz. 4

Die Leistungen nach Abs. 1 Satz 2 umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum. Der Begriff "Wohnraum" ist im SGB IX nicht legaldefiniert. Nach überwiegender Meinung kann auf die in § 42a Abs. 2 Satz 2 enthaltene Definition der "Wohnung" und des "persönlichen Wohnraums" zurückgegriffen werden (Schweitzer, in: BeckOK, SGB IX, § 77 Rz. 3a m. w. N.). Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Wohnraum handelt, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. Unter Satz 2 fallen Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung, aber auch Verbesserungen beim Zugang zur Wohnung und der behinderungsgerechte Umbau (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.2.20222, L 7 SO 151/22 ER...

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