Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.3 Aufrechnung

Einem Wohnungseigentümer kann nach dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ein Rückforderungsanspruch zustehen. Waren als Vorschuss 4.800 EUR geschuldet (Soll), sind auf ein Wohnungseigentum aber nur 4.000 EUR entfallen, muss der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Vorschüsse auf 4.000 EUR reduzieren. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist befugt, gegen dieses "G...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.2 Beschluss oder Vereinbarung

Eine Ermächtigung kann nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss oder Vereinbarung ausgesprochen werden.[1] Soll der Verwalter durch Beschluss ermächtigt werden, hat er zu beachten, dass von einer ihm oder einem anderen Vertreter des Hausgeldschuldners übertragenen Stimmrechtsvollmacht kein Gebrauch gemacht werden darf. Das für den Hausgeldschuldner selbst geltende Stimmverbot de...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für ein Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese Sondervergütung – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Verwaltungsvermögen entnehmen. Diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung als solche darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, ...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.2 Abmahnung

Der störende Wohnungseigentümer muss vor einem Entziehungsbeschluss abgemahnt werden.[1] Diese Abmahnung ist eine formfreie rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die der Verwalter oder einzelne Wohnungseigentümer aussprechen können.[2] Ferner ist ein Abmahnbeschluss möglich und zulässig.[3] Ausdrücklich ist eine Abmahnung zwar nur in § 17 Abs. 2 WEG für den Fall geregelt, dass ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 5 Einschaltung Dritter

Will der Verwalter für eine "Anforderung" Dritte einschalten, z. B. einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen[1], kann er dies unter den Bedingungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG tun. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens ist nicht sinnvoll, wenn dem Inkassounternehmen Kenntnisse der Besonderheiten des WEG-Rechtes fehlen.[2] Wird ein Rechtsanwalt gewählt, ist auch bei ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.3 Bestimmung der Fälligkeit und Verfall- und Vorfälligkeitsklausel

Die Fälligkeit der Vorschüsse bestimmt sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG einen anderen Zeitpunkt bestimmen.[1] In der Praxis wird von dieser Beschlusskompetenz in der Regel Gebrauch gemacht und – wenn die Fälligkeit nicht ohnehin vereinbart ist[2] – bestimmt, dass das Hausgeld in bestimmten Raten zu bestimmten Zeitpunkten fällig is...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.3.4 Entziehungsklage und Veräußerungsurteil

Veräußert der vom Ausschließungsbeschluss betroffene Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nicht freiwillig, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem zweiten Schritt gegen ihn Klage erheben. Durch den Beschluss nach § 17 Abs. 1 WEG wird für einen Wohnungseigentümer eine Verpflichtung zur Veräußerung begründet, nicht aber die Wirkung der Entziehung erzeugt....mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.7.2 Geltendmachung

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG außergerichtlich vom Verwalter geltend zu machen. Unterlässt der Verwalter entsprechende Schritte, macht er sich schadensersatzpflichtig.[1] Gerichtliche Schritte des Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer wegen Schadensersatzes bedürfen allerdings einer Ermächtigung nach §§ 27 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG. Die Vertr...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.6 Einrichtung eines Kontos

Überblick Damit es nicht zu einer Vermischung des Gemeinschaftsvermögens bzw. – bei Bargeld – nicht zu einer Vermengung nach § 948 Abs. 1 BGB mit dem Vermögen des Verwalters kommt und um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass Gläubiger des Amtsträgers auf das Verwaltungsvermögen zugreifen, ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche eingenommenen Gelder...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.2.2.2 Umsetzung der allgemeinen Anforderungen für den "Hausgeldbeschluss"

Gegenstand Gegenstand der Beschlüsse sind die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) sowie die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Anlagen Ein "Hausgeldbeschluss" kann die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer im Einzelnen benennen. Dieser Weg ist zu bevorzugen. Ein "Hausgeldbeschluss" kann aber auch auf...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.1 Überblick

Der Verwalter ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten. Ob er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch vertreten darf – diese Frage stellt sich nur im Verhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Verwalter – ist nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 WEG zu beantworten. In der Regel wird jeder Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.3.1 Entziehungsbeschluss

Das Verlangen nach § 17 Abs. 1 WEG bedarf nach h. M. grundsätzlich eines Beschlusses[1], der nicht selbst die Entziehung des Wohnungseigentums zur Folge hat, sondern eine besondere Prozessvoraussetzung der folgenden Entziehungsklage darstellt. Es muss die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangt werden. Dies muss sich unzweifelhaft aus der Beschlussformulierung, wie sie vo...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.8 Zweiergemeinschaft

Ist kein Verwalter bestellt und kommen wegen § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft keine Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG zustande, gelten keine Besonderheiten. Auch dort bedarf es also der Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG.[1]mehr

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Liquiditätskrise (WEG) / 3 Ausfalldeckungssonderumlage

Einer Zwischenfinanzierung ist in der Regel die Erhöhung der Mittel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, des Gemeinschaftsvermögens, vorzuziehen. Dieses kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Ein Weg besteht darin, bereits die Vorschüsse höher zu prognostizieren.[1] Der übliche Weg besteht aber darin, über Vorschüsse auf eine Sonderumlage (Ausfalldeckungssonderumlage)...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.1 Mögliche Sondervergütungen

Einzug von Hausgeld Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für den Einzug von Hausgeld grundsätzlich nicht ordnungsmäßig.[1] Tatsächlich ist zu unterscheiden: Die "Sondervergütung" ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB nur dann unwirksam bzw. nicht ordnungsmäßig, wenn nicht im Einzelnen und hinreichend bestimmt geklärt ist, dass die Leistung nicht dem pausch...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.6 Hinderungsbeschluss gegen die Auskehrung von Guthaben

Die Wohnungseigentümer können gegen Bereicherungsansprüche ggf. einen "Hinderungsbeschluss" fassen.[1] Die Motive für einen solchen Beschluss können verschieden sein. Meistens werden nicht genügend Mittel vorhanden sein. Zur Hinderung ist z. B. vorstellbar, die Mittel unter Berücksichtigung des geltenden Umlageschlüssels[2] im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, weil dieses no...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.1 Allgemeines

Im Fall des Zahlungsverzugs eines Wohnungseigentümers sollte der Verwalter stets "schematisch" vorgehen. Bietet der Einzelfall keinen Anlass, von diesem "Schema" abzuweichen, helfen routinierte und einstudierte Abläufe dem Verwalter, Fehler zu vermeiden und stets das Richtige zu unternehmen. Checkliste: Vorgehen bei Hausgeldverzug Allgemeine Vorbereitung des Mahnwesens durch ...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2 Entziehung eines Wohnungseigentums

Wenn ein Wohnungseigentümer seine Pflichten als Wohnungseigentümer so schwer verletzt, dass sein Verbleiben in der Gemeinschaft für die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar wird, können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Steht ein Wohnungseigentum mehreren Wohnungseigentümern gesamthänderisch zu und stört nur einer von...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.4 Anpassung der Vorschüsse

Die Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers aus dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG werden durch die Nachschüsse grundsätzlich nicht berührt.[1] Die Vorschüsse werden aber durch die Nachschüsse der Höhe nach begrenzt.[2] Ergibt sich – beruhend auf der Jahresabrechnung – ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser Saldo die Vorschüsse. Geschuldet ist dann nur, was auf...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.4 Die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse

Der Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beruht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Hat es keinen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und damit keine Vorschüsse gegeben oder wurde der Beschluss für unwirksam erklärt, kann der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ausnahmsweise Grundlage für sämtliche Ansprüche eines Wirtschaftsjahres werden. Denn da gege...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.3 Parteien

In einer WEG-Streitigkeit muss die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten. Kläger wie Beklagter – und ggf. ihre gesetzlichen Vertreter – sind dabei gemäß § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung zu bezeichnen. Richtige Bezeichnung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft Nach § 9a Ab...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.5 Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung entsprechend § 1 ZVG bis § 161 ZVG. Da diese Vorschriften auf Zwangsversteigerungen wegen Geldforderungen konzipiert sind und nicht auf die Zwangsversteigerung wegen einer Handlung (Veräußerung) passen, ist für jede Vorschrift sorgfältig zu prüfen, ob sie entsprechend angewendet werden kann.[1] Streitig ist unter ande...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.3 Beschluss über Haftungsklausel

Ein Beschluss über eine Haftungsklausel wäre nichtig.[1] Nach h. M. können die Wohnungseigentümer hingegen eine Erwerberhaftung beschließen, wenn der Beschluss auf einer Öffnungsklausel (einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 WEG) beruht, die den Wohnungseigentümern für den Beschluss einer Haftungsklausel eine Rechtsmacht einräumt (siehe auch § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ein solche...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.1 Die "Ansätze" des Wirtschaftsplans

Die Wohnungseigentümer haben für die Bestimmung der Vorschüsse, also die Höhe des Hausgeldes, Ermessen.[1] Die "Ansätze" des Wirtschaftsplans zum Hausgeld (= die Beiträge der Wohnungseigentümer zu den Betriebs- und Verwaltungskosten sowie zur Erhaltungsrücklage) dürfen großzügig sein. Es ist zulässig, bei der notwendigen Schätzung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, i...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.3.4 Abwendung

Der Mieter kann den Vollzug der Versorgungssperre dadurch abwenden, dass er die Verbindlichkeiten des Vermieters erfüllt und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das rückständige Hausgeld zahlt.[1] Lehnt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund § 267 Abs. 2 BGB die Zahlungen des Mieters ab, handelt sie rechtsmissbräuchlich.[2] Der vermietende Wohnungseigentümer ka...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 6.2 Stundung und Ratenzahlung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG in der Regel berechtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Stundung zu gewähren.[1] Die Wohnungseigentümer können ihn insoweit allerdings auch ausdrücklich ermächtigen. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der eine Stundung zu Grunde liegt, ist allerdings Vorsicht geboten. Die mit der Vereinbarung verbundene Stundung entfäl...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.2 Ehemaliger (ausgeschiedener) Wohnungseigentümer

Ein ehemaliger Wohnungseigentümer ist nach h. M. für die Hausgeldforderungen Verpflichteter, die während seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch als Wohnungseigentümer fällig geworden sind. Haftungsklausel Haben die Wohnungseigentümer eine Haftungsklausel vereinbart (= Erwerberhaftung), haftet der Sondernachfolger kumulativ neben dem Alteigentümer. Hausgeld, das nach dem Eigent...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.6 Kosten

Die Kosten der Entziehungsklage gehören nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sind dem Gemeinschaftsvermögen zu entnehmen. Ist dieses nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben. Die Kosten sind, ist nichts anderes bestimmt, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, auch den, gegen den sich die ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.1 Ordnungsmäßigkeit des Hausgeldbeschlusses

Gegen den Anspruch auf Zahlung von Hausgeld wird von beklagten Wohnungseigentümern häufig geltend gemacht, dass der entsprechende Beschluss angefochten wurde oder anfechtbar bzw. nicht ordnungsmäßig sei. Diese Einwände müssen in einer Hausgeldklage erfolglos bleiben. Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentümerbes...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 2.1 Grundsatz: Bestimmung der Wohnungseigentümer

Wann Hausgeld fällig ist, können die Wohnungseigentümer durch einen auf § 28 Abs. 3 WEG gestützten Beschluss[1] oder durch eine Vereinbarung[2] bestimmen, jenseits der §§ 27 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG aber nicht der Verwalter. 2.1.1 Gemeinschaftsordnung Häufig enthält bereits die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen, wie beispielsweise das nachf...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.1 Beschluss der Wohnungseigentümer

Mit dem Begriff "Hausgeld", andere sprechen von "Wohngeld", sind die von den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geschuldeten Mittel angesprochen. Kein "eigentliches" Hausgeld sind Nachschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sowie Vorschüsse auf eine Sonderumlage, sei es, um eine Liquiditätskrise zu meistern, um eine Baumaßnahm...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.2.1 Überblick

Für einen Anspruch auf Hausgeld im engeren und im weiteren Sinne bedarf es eines auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruhenden Beschlusses (des "Hausgeldbeschlusses").[1] Erst durch diesen Hausgeldbeschluss werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet.[2] Vor Beschlussfassung fehlt es...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.1 Hausgeld ist bei Erbfall fällig

Überblick Schuldet bereits der Erblasser der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder Nachschüsse gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, waren diese mithin bereits vor dem Erbfall fällig, geht die Schuld nach § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB unmittelbar mit dem Erbfall auf seinen Erben über. Beschränkung Der Erbe hat nach §§ 19...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.3 Persönliche Klärungen

Im begründeten Einzelfall ist mit dem Wohnungseigentümer persönlich am Telefon, aber auch (besser) durch Hausbesuch oder im Büro des Verwalters zu klären, warum es zu dem Rückstand oder der mangelnden Kontodeckung gekommen ist. Schriftliche Mahnungen werden häufig ignoriert.[1] Eine persönliche Ansprache hat hingegen – abhängig von den Gründen – häufig eine höhere Erfolgsquo...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.1.1 Überblick

Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem WEG-Gericht zu erheben. Das Ziel der ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.7.2 Anforderung der Kosten

Es gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu den Pflichten des Verwalters, die Kosten, die der Hausgeldschuldner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu zahlen hat, anzufordern. Musterschreiben: Kostenanforderung beim Schuldner nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses Frau/Herrn __________________ [Name und Anschrift des im Verf...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 6.1 Verzicht und Anerkenntnis

Der Verwalter ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG in der Lage, im Rahmen einer "Anforderung" im Namen der Gemeinschaft auf deren Forderungen einzuwirken, sie beispielsweise zu erlassen[1] oder eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzuerkennen. Ob er das im Einzelfall auch darf, bemisst sich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.2.1.2 Verhältnis von Vor- und Nachschuss

Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG stellt für die Vorschüsse verjährungsrechtlich keinen neuen Rechtsgrund dar.[1] Denn der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt. Zahlu...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3.1 Freihändiger Verkauf

Der Insolvenzverwalter darf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners nach h. M. freihändig veräußern.[1] Haben die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, braucht er allerdings eine Zustimmung.[2] Die freihändige Veräußerung muss die Rechte der Absonderungsberechtigten – auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Ab...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.3 Bucheigentümer

Eine Person, die lediglich Bucheigentümerin und damit zu Unrecht im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin eines Wohnungseigentums eingetragen ist, ist keine Wohnungseigentümerin und schuldet weder die Vor- und Nachschüsse[1], noch haftet sie für das Hausgeld. Wer z. B. den Erwerb von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirksam nach §§ 119 ff. BGB angefochten hat, haftet weder di...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 2.1 Überblick

In der Regel wird jeder Verwalter bereits nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt sein, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen säumigen Hausgeldschuldner im Erkenntnisverfahren vorzugehen.[1] Zu diesem Zweck wird der Verwalter auch einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen können.[2] Ausnahmsweise kann die gerichtliche Durchsetzung aber ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.2.2.3 Schadensersatz

Lässt der Verwalter Hausgeld verjähren, kann er auf Schadensersatz haften.[1] Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeldzahlungen und ergreift der Verwalter keine verjährungshemmenden oder -hindernden Maßnahmen, indem er weder Klage erhebt, noch die übrigen Wohnungseigentümer auf die drohende Verjährung hinweist, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag und m...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.1 Buchgeld

Da sich Barzahlungen nicht anbieten, gibt § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz, im Wege des Beschlusses zu regeln, wie ein Wohnungseigentümer gegen ihn gerichtete Hausgeldansprüche erfüllt und erfüllen darf und wie mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer verfahren wird. Die Wohnungseigentümer können na...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 3 Anprangerung des Hausgeldschuldners

Ein in der Praxis erfolgreiches, legitimes[1] und nicht gegen einen insoweit nicht bestehenden Datenschutz verstoßendes Mittel ist es, den Miteigentümern einen Hausgeldschuldner mitzuteilen.[2] Dies kann z. B. bei der Übersendung der Einzelabrechnung im Zusammenhang mit der Ladung zur Eigentümerversammlung geschehen, auf der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen werden sol...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere in größeren Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder dazu, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Möglichke...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12.2.1 Hausgeldschuldner

Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind.[1] Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlich nur für die Zukunft.[2...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 5 Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nach § 13 Abs. 1 InsO auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Insolvenzantrag ist zulässig, wenn der Antrag den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 InsO entspricht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (= Wohnungseigentümer). Der Antrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an d...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.6 Adressat

Mahnverfahren werden nach § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO sachlich von den Amtsgerichten durchgeführt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ist grundsätzlich das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das WEG-Grundstück liegt. Die Landesregierungen wurden durch § 689 Abs. 3 ZPO allerdings ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amt...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.1 Folgen

Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf: Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch ...mehr