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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 4.6 Hinderungsbeschluss gegen die Auskehrung von Guthaben

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer können gegen Bereicherungsansprüche ggf. einen "Hinderungsbeschluss" fassen.[1] Die Motive für einen solchen Beschluss können verschieden sein. Meistens werden nicht genügend Mittel vorhanden sein.

Zur Hinderung ist z. B. vorstellbar, die Mittel unter Berücksichtigung des geltenden Umlageschlüssels[2] im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, weil dieses notleidend ist.[3] Vorstellbar ist ferner, die Mittel – wieder unter Berücksichtigung des geltenden Umlageschlüssels – etwa der Erhaltungsrücklage zuzuschlagen.[4] Die Berücksichtigung des geltenden Umlageschlüssels ist jeweils notwendig, weil etwas anderes dem § 18 Abs. 2 WEG zuwiderliefe und nicht ordnungsmäßig wäre.

Ein Beschluss, Bereicherungsansprüche einfach der Erhaltungsrücklage zuzuführen, ist freilich nicht möglich und wäre unwirksam. Nichtig wäre auch ein Beschluss, Bereicherungsansprüche in das nächste Abrechnungsjahr als Zahlung zu übernehmen. Möglich ist indes als "Trick" der im Folgenden dargestellte Hinderungsbeschluss, der eine Zurückbehaltung über eine Sonderumlage konstruiert. Ferner ist eine Vereinbarung möglich, dass Bereicherungsansprüche nicht ausbezahlt werden dürfen.

 

Beschlussmuster: Nichtauskehrung von Bereicherungsansprüchen zugunsten der Liquidität

TOP XX: Ergänzung der Nachschüsse ____

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verfügt nicht in ausreichendem Maße über ein Gemeinschaftsvermögen. Zurzeit fehlen ______ EUR. Ergänzend zum Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse ______ wird daher Folgendes beschlossen:

  1. Zum Ausgleich für den Ausfall von Hausgeldzahlungen i. H. v. ______ EUR wird als weiterer Vorschuss ______ eine Sonderumlage i. H. v. insgesamt ______ EUR bestimmt.
  2. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Teilbeträge sind nach Miteige...

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