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Hausgeldinkasso und Verwaltervertrag / 3.1 Mögliche Sondervergütungen

Dr. Oliver Elzer
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  • Einzug von Hausgeld

    Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für den Einzug von Hausgeld grundsätzlich nicht ordnungsmäßig.[1] Tatsächlich ist zu unterscheiden: Die "Sondervergütung" ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB nur dann unwirksam bzw. nicht ordnungsmäßig, wenn nicht im Einzelnen und hinreichend bestimmt geklärt ist, dass die Leistung nicht dem pauschalen (Grund-)Vergütungsanteil unterfällt.

  • Hausgeldklage

    Der Verwalter kann mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Sondervergütung für die gerichtliche Vertretung in einem Hausgeldverfahren vereinbaren, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten ist.[2] Die Sondervergütung soll sogar dann anfallen können, wenn der Verwalter den Prozess durch einen Rechtsanwalt führen lässt, also nicht nur, wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst vor Gericht vertritt.[3] Nach Ansicht mancher Gerichte muss diese Vergütung allerdings "verhältnismäßig" sein. Dies sei nicht der Fall, wenn es keine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Hausgeld gebe.[4]

  • Lastschriftverfahren

    Nimmt ein Wohnungseigentümer nicht am Lastschriftverfahren teil oder ist dieses nicht durchführbar, kann mit dem Verwalter für seinen hieraus folgenden Mehraufwand eine Sondervergütung vereinbart werden.[5]

  • Mahnungen

    Die Vereinbarung einer Sondervergütung für Mahnungen an zahlungssäumige Miteigentümer ist grundsätzlich ordnungsmäßig.[6] Was für ihre Höhe gilt, ist – bezogen auf die Ordnungsmäßigkeit – eine Frage des Einzelfalls. Denn für die Ordnungsmäßigkeit soll das Vergütungsgefüge insgesamt (= alle vereinbarten Vergütungen) zu prüfen sein.[7] Die Höhe der Vergütung kann als Preishauptabrede oder Preisnebenabrede aber auch einer AGB-Kontrolle unterli...

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