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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 1.2.2.2 Umsetzung der allgemeinen Anforderungen für den "Hausgeldbeschluss"

Dr. Oliver Elzer
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Gegenstand

Gegenstand der Beschlüsse sind die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) sowie die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Anlagen

Ein "Hausgeldbeschluss" kann die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer im Einzelnen benennen. Dieser Weg ist zu bevorzugen. Ein "Hausgeldbeschluss" kann aber auch auf eine Anlage Bezug nehmen, nämlich den Wirtschaftsplan nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG und/oder die Jahresabrechnung i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG. Allerdings setzt ein hinreichend bestimmter Beschluss grundsätzlich die Bezugnahme auf eine der Niederschrift beigefügte Unterlage oder zumindest die genaue Bezeichnung der Unterlage im Wege der Bezugnahme voraus.[1] Notwendig ist daher z. B. eine Bezugnahme auf die der Niederschrift anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest eine genaue Bezeichnung des Datums[2] der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen. Denn nur so ist für einen nicht an der Beschlussfassung Beteiligten erkennbar, welche Abrechnung beschlossen wurde. Liegen verschiedene Versionen von Abrechnungen vor, muss sich aus dem Beschlusstext deutlich ergeben, welche Dokumente gemeint sind. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die Mehrheit die korrigierte oder zuletzt vorgelegte Version der Jahresabrechnung als Grundlage nehmen möchte.[3]

Zum Teil wird aber auch angenommen, es reiche die Nennung des Jahres, jedenfalls wenn es keine Änderungen gab.[4]

 

Sorgfältige Verwalter

Wird auf die Pläne und Abrechnungen Bezug genommen, ist jedenfalls dem sorgfältigen Verwalter zu raten, einerseits die jeweiligen Pläne und Abrechnungen als Anlage zur Niederschrift zu nehmen und sie andererseits auch in der Beschluss-Sammlung zu sammeln. So sehen es auch die hiesigen Muster vo...

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