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Hausgeldinkasso: Versorgungssperre, Entziehung u. a. / 2 Entziehung eines Wohnungseigentums

Dr. Oliver Elzer
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Wenn ein Wohnungseigentümer seine Pflichten als Wohnungseigentümer so schwer verletzt, dass sein Verbleiben in der Gemeinschaft für die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar wird, können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Steht ein Wohnungseigentum mehreren Wohnungseigentümern gesamthänderisch zu und stört nur einer von ihnen, kann die Entziehung des Wohnungseigentums von allen verlangt werden.[1] Bei Bruchteilseigentum gilt nichts anderes. Die Miteigentümer können die Entziehung dadurch abwehren, dass sie den Störer ausschließen. Nach § 17 Abs. 1 WEG berechtigt ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

 

Checkliste: Entziehung eines Wohnungseigentums

  • Mehrfache Abmahnung des Störers durch den Verwalter.

    • Die Abmahnung muss informieren, was zu tun ist, um die Entziehung zu vermeiden. Sie zielt darauf ab, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten aufzugeben oder zu ändern.
    • Die Abmahnung soll dem Betroffenen eine Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben. Was der Wohnungseigentümer auf die Abmahnung zur Rechtfertigung oder Erklärung seines Verhaltens vorbringt, ist auszuwerten.
  • Das Veräußerungsverlangen ist auf die Tagesordnung einer Versammlung zu nehmen. In der Ladung sollten die Veräußerungsgründe im Einzelnen geschildert werden.
  • Abstimmung über das Veräußerungsverlangen. Der Beschluss bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit.
  • Der Wohnungseigentümer veräußert sein Wohnungseigentum. Veräußert er nicht, ist durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Entziehungsklage zu erheben. Soll der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen, bedarf es einer ent...

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