Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.2 Umfang

Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers ist umfassend und schließt insbesondere auch die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer ein.[1] Sie sind auch berechtigt, wiederholt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.[2] Grenzen setzt lediglich das Missbrauchs- und Schikaneverbot. Ob diese Grenzen überschritten sind, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des konk...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 5.1 Der Wohnungseigentümer

Haben die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme oder eine bauliche Veränderung beschlossen, sind nicht nur sie, sondern auch Drittnutzer, vor allem Mieter, Nießbraucher und Pächter, von der Umsetzung betroffen. Es kann bspw. zu Gestank oder Lärm kommen, das Dach wird ggf. abgedeckt oder die Fassade wird eingerüstet, außerdem ist es bspw. vorstellbar, dass es zu Unterbre...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 4.2.3 Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

Beschlussmuster: Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages durch die WEG[1] TOP XX Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Die Mittel für _______ [Benennung der konkreten Maßnahme, am besten durch Verweisung auf einen anderen Beschluss] sollen neben einer Entnahme in Höhe von ________ EUR aus der Erhaltungsrücklage (alternativ/kumulativ: durch eine Sonderumlage in Hö...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.4.6 Fortlaufende Nummerierung/Reihenfolge der Einträge

Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG nacheinander mit fortlaufender Nummerierung zu erfolgen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Beschluss-Sammlung nicht nur übersichtlich, sondern auch vollständig bleibt und vor allem nicht nachträglich willkürlich verändert wird.[1] Hieraus folgt, dass keine neue Nummerierung je Versammlu...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 1.2.1 Allgemeines

Zu welchem Zeitpunkt die Vor- und Nachschüsse fällig sein sollen, können die Wohnungseigentümer durch einen auf § 28 Abs. 3 WEG gestützten Beschluss[1] oder durch eine Vereinbarung[2] bestimmen, jenseits der §§ 27 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG aber nicht die Verwaltung.mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 4.2 Unterstützung des Verwalters

Die Unterstützungsfunktion des Beirats findet im WEG keine nähere Ausgestaltung. Sie besteht aus beratenden, vermittelnden und überwachenden Aufgaben.[1] Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Verwaltungsbeirat lediglich um ein fakultatives Organ handelt, weshalb die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch ohne Einsetzung dieses Gremiums funktionieren muss. Is...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 3.7 Verzicht und Anerkenntnis

Die Verwaltung ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG in der Lage, im Namen der Gemeinschaft auf deren Forderungen einzuwirken, sie bspw. zu erlassen[1] oder eine Verbindlichkeit der GdWE anzuerkennen. Ob sie das im Einzelfall aber auch darf, bemisst sich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.6.2 Vollmachten

Möchte sich ein Wohnungseigentümer in der Versammlung vertreten lassen, muss er diese Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Er kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können aber nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.[1] § 25 Abs. 3 WEG ordnet an, da...mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 4.3.1 Überblick

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG unterstützt der Verwaltungsbeirat den Verwalter nicht nur bei der Durchführung seiner Aufgaben, sondern hat ihn dabei auch zu überwachen. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird dadurch der gestiegenen Bedeutung der Rolle des Verwaltungsbeirats Rechnung getragen.[1] Da § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG dem Beirat indes keine Verwalterkompetenzen einräumt, bes...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum an jeden beliebigen Dritten zu veräußern. Damit die anderen Wohnungseigentümer eine gewisse Kontrolle haben, wer in ihre Gemeinschaft eintritt – vor allem in kleinen Wohnungseigentumsanlagen wird es hieran ein Interesse geben – kann nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WEG) verei...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 4 Inkasso

Grundvoraussetzungen des Inkasso I. d. R. wird die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt sein, im Namen der GdWE gegen einen säumigen Hausgeldschuldner gerichtlich vorzugehen.[1] Zu diesem Zweck wird die Verwaltung auch einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen können.[2] Erhebliche Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG? Ausnahmsweise kann die g...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.3.2 Keine aufschiebende Wirkung

Die Beschlussanfechtungsklage hat also keine aufschiebende Wirkung.[1] Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen z. B. Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus einem angefochtenen Beschluss über die Festsetzung von Hausgeldvorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans oder...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.1.2 Beweiswert

Die Versammlungsniederschrift stellt eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO dar. Die Unterzeichnung des Protokolls beweist also nicht die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift, sondern lediglich, dass die Niederschrift von demjenigen stammt, der sie erstellt hat.[1] Allerdings kommt der Versammlungsniederschrift ein indizieller Beweiswert zu, der im Rahmen streitiger Ause...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.3.1.2 Verwaltungsbeirat

§ 24 Abs. 3 WEG macht von § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WEG eine Ausnahme für den Fall, dass ein Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigert, in den durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten Fällen eine Versammlung einzuberufen. Fehlender Verwalter Der Verwalter fehlt, wenn kein Verwalter bestellt ist, seine Amtszeit abgelaufen ist, er von seinem Amt abberufen wurde, er sein Amt...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die GdWE auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Zunächst also entsteht eine Ein-Personen-Gemeinschaft, bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Erwerber gelten gegenüber der GdWE und anderen Wohnungseigentümern nach § 8 Abs. 3 WEG dann als Eigentümer, wenn sie einen Ans...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 4.3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ob in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht die GdWE verantwortlich ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Anders als im GEIG (§ 2 Nr. 1) und der HeizkostenV (§ 1 Abs. 2), ist die GdWE jedenfalls im GEG nicht dem Eigentümer gleichgestellt. Allerdings obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE. Im Übrigen nimmt die GdWE gem. § 9a Abs....mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.4 Haftungszeitraum/Nachhaftung

Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1 HS 2 WEG auf solche Verbindlichkeiten, "die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind". Zweck dieser Regelung ist, dass derjenige bezahlen soll, dem die Leistung zugutekommt. Bei einem Eigentümerwechsel wird dies in aller Regel der Erwerber sein...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.2.3 Beschlüsse

Unabhängig davon, ob der Verfasser die Niederschrift als Ergebnisprotokoll oder als Ablaufprotokoll fertigt, hat er die einzelnen Beschlussgegenstände und das Ergebnis der jeweiligen Beschlussfassung wiederzugeben. Dabei sind auch die sog. "Negativbeschlüsse" mit entsprechendem Abstimmungsergebnis zu protokollieren, da diese ebenso wie positive Beschlüsse angefochten werden ...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer hat als Miteigentümer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG auch am gemeinschaftlichen Eigentum ein Mitgebrauchsrecht.[1] Mitgebrauch i. d. S. ist das aus der Gemeinschaft am Bruchteilseigentum herzuleitende Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, d. h. an dieser den Mitbesitz i. S. d. § 866 BGB auszuüben, der seiner Nat...mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 7.2 Eigenständiges Handeln nicht möglich

Liegen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Handeln nicht vor – oder haben die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG etwas anderes bestimmt – muss die Verwaltung Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG herbeiführen.mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2.3 Abmahnung

Der störende Wohnungseigentümer muss vor einem Entziehungsbeschluss abgemahnt werden.[1] Diese Abmahnung ist eine formfreie rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die ein Organ der GdWE – i. d. R. die Verwaltung – aussprechen muss.[2] Ferner ist ein Abmahnbeschluss möglich und zulässig.[3] Ausdrücklich ist eine Abmahnung zwar nur in § 17 Abs. 2 WEG für den Fall geregelt, dass der...mehr

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Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 1.2 Befugnisse des Verwalters

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat der Verwalter eigenständig sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der GdWE führen (siehe hierzu Kap. B.I.9.2). Inwieweit der Verwalter insoweit eigenständig Erhaltungsmaßnahmen für die GdWE in Auftrag geben darf, hängt maßgeblich von der Größe der jewe...mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 9.2 Verwaltung

Bis zum 1.12.2020 konnte man nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. erwägen, auch den Verwalter als verantwortlich anzusehen. Im aktuellen Recht ist das aber nicht mehr möglich, da der Verwalter keine eigenen Aufgaben hat und nur als Organ der GdWE tätig ist – auch wenn er nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG handelt.[1]mehr

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Trinkwasserverordnung (Zert... / 9.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Pflichten im Zusammenhang mit einer Wasserversorgungsanlage treffen die GdWE. Für die Erhaltung folgt dies auch § 18 Abs. 1 WEG, da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der GdWE obliegt, für die Verkehrssicherung aus § 9a Abs. 2 WEG.[1]mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters

Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie auch zur Organ...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.1 Grundsatz

§ 13 Abs. 1 WEG (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile u. a. vermieten...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.2.2 Vereinbarungen und Beschlüsse

Eine Einwirkung auf das Sondereigentum ist zu dulden, sofern die Einwirkung den Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 WEG). Infrage kommen vor allen Dingen, aber nicht nur, Benutzungsvereinbarungen und Benutzungsbeschlüsse sowie Beschlüsse zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder nach § 20 Abs. 1 WEG.mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.3 Von einem Mieter ausgehende Störungen

Stört der Mieter durch sein Verhalten die anderen Wohnungseigentümer (ist er bspw. laut), ist zu prüfen, welches Verhalten seinem Vermieter nach den Vereinbarungen, Beschlüssen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach den allgemeinen Regelungen erlaubt ist. Würde der Vermieter diese Grenzen überschreiten, gilt für den Mieter nichts anderes. Die GdWE kann in diesem...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Will oder muss die GdWE als Vermieter eine Erklärung abgeben, geschieht dieses grundsätzlich durch den Verwalter (§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 WEG), z. B. bei der Erklärung einer Mieterhöhung oder einer Ankündigung im Rahmen einer Modernisierung. Sind im Laufe des Mietverhältnisses Erklärungen entgegenzunehmen, z. B. eine Kündigung, nimmt diese nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsät...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 3.15 Treppenhaus

Absturzsicherung Geradezu selbstverständlich ist, dass an Treppen eine Absturzsicherung wie etwa ein Geländer bzw. Handlauf angebracht sein muss.[1] Handläufe dienen der Sturzvermeidung. Angesichts der erheblichen Körperschäden, die ein Treppensturz verursachen kann, ist die Anbringung von Handläufen dringend geboten. Hier ist auch Eile geboten. So Handläufe (noch) nicht ange...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.4.7 Löschung

Sind Beschlüsse angefochten oder aufgehoben worden, ist dies nach § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG entsprechend zu vermerken. Im Fall der Aufhebung kann nach § 24 Abs. 7 Satz 4 WEG auch von einer Eintragung abgesehen und der Beschluss gelöscht werden. Eine Eintragung kann nach § 24 Abs. 7 Satz 5 WEG auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer kein...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.2 Unverzügliche Bekanntgabe

Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen (dazu Kap. B.IV.1.3.2).mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.3.2 Beschlussfähigkeit

Seit Inkrafttreten des WEMoG ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig, solange auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Abweichende Regelung in Gemeinschaftsordnung § 25 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. regelten noch, dass die Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig war, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten war. Viele Alt-Gemeins...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.7.1.1 Gesetzliches Kopfstimmrecht

Nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme – unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl der Eigentumseinheiten, deren Eigentümer er ist. Praxis-Beispiel Kopfstimmrecht Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 4 Wohnungseigentümern. Wohnungseigentümer A ist Eigentümer von 5 Wohnungen. Trotz...mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 4.3.2 Details

Dem konturenlosen Begriff des "Überwachens" kann man sich über das Recht der Aktiengesellschaft und dort über den Aufsichtsrat nähern. Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung, also die Tätigkeit des Vorstands, zu überwachen. In diesem Zusammenhang verleiht ihm § 111 Abs. 2 AktG Einsichts- und Prüfungsbefugnisse, insbesondere kann er auch besondere e...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.2 Schäden im Sondereigentum

Schäden im Sondereigentum sind von den betroffenen Sondereigentümern selbst abzuwickeln. Das gilt auch dann, wenn das Sondereigentum über die Gemeinschaft mitversichert ist,[1] wie dies bei der Wohngebäudeversicherung der Fall ist. Schäden am Sondereigentum muss der Verwalter dem Versicherer nur anzeigen. Unterstützung durch Verwaltung Dennoch hat die Wohnungseigentumsverwaltu...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.2.3.3 Beschlussalternativen

"Nur" Online-Versammlungen Zunächst können die Wohnungseigentümer für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre – beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind. Präsenzversammlungen oder Hybridversammlungen sind dann nicht möglich. Wird der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, ist jedoch nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließl...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 1.2.3 Beschluss

Fehlt es an einer Vereinbarung, wird in der Praxis i. d. R. entweder allgemein und damit abstrakt oder im Einzelfall konkret mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und beruhend auf § 28 Abs. 3 WEG festgelegt, dass die Wohnungseigentümer das Hausgeld (meist wird nicht – wie es aber möglich wäre – zwischen den einzelnen Vorschüssen unterschieden) nicht nach Abruf, sonde...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.10.2.1 Tagesordnung

Der Verwalter ist in der Gestaltung der Tagesordnung sowie der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte frei. Gleichwohl sollten grundlegende und bedeutsame Tagesordnungspunkte zu Beginn der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden, sodass sichergestellt ist, dass diese auch zur Abstimmung gelangen können. Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlus...mehr

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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 4.3.1 Sicherungshypothek

§ 650e BGB regelt die Sicherungshypothek. Hiernach kann der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Vertragspartnerin des Unternehmens ist die GdWE, da ihr nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt. Allerdings ist sie nicht Eigentümerin des gemeinscha...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2 Voraussetzungen

Voraussetzung für ein Entziehungsverlangen ist nach § 17 Abs. 1 WEG, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Was eine schwere Verletzung ist, sagt § 17 Abs. 1...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 2.1 Einzelheiten

Zur GdWE und ihrer Rechtsform können allerdings bestimmte, allgemeingültige Aussagen jenseits einer Einordnung getroffen werden. Allgemeingültige Aussagen zur Rechtsform der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Die GdWE ist Grundrechtsträgerin.[1] Die GdWE ist von den Wohnungseigentümern und wohl auch der GdWE am Miteigentum zu unterscheiden. Dies folgt u. a. aus § 9a Abs. 3 WE...mehr

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Gewerbeordnung (ZertVerwV) / 1.2 Gewerbeerlaubnis

Alle Wohnimmobilienverwalter, also insbesondere die Wohnungseigentumsverwalter, benötigen seit 1.8.2018 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Die Gewerbeerlaubnis kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann auch widerrufen werden. Fehlende Gewerbeerlaubnis Fehlt eine Gewerbeerlaubnis, wird unterschiedlich beurteilt, ob di...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 3.6 Elektrische Anlagen

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums. Aber auch hier existieren elektrische Anlagen wie Lichtschalter, Steckdosen, ggf. elektronisch betriebene (Tief-)Garagen-Rolltore. Lose Kabel sind vom Elektriker zu sichern. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Verwalter sowohl nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 W...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.2.3.1 Geschäftsordnungsbeschlüsse

Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, ob auch Geschäftsordnungsbeschlüsse in die Niederschrift aufzunehmen sind.[1] Zwar beschränkt sich die Wirkung von Geschäftsordnungsbeschlüssen auf die konkrete Versammlung und hat keine Auswirkungen für die Zukunft, weshalb sie im Allgemeinen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbstständig angefochten werden können.[2] Dennoch ...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.3.1 Grundsätze

Das Dauerwohnrecht ist im 2. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes in den §§ 31 bis 42 geregelt. Ein Dauerwohnrecht berechtigt unter Ausschluss des Eigentümers dazu, eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Eine Erstreckung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks ist möglich, sofern die Wohnung wirtschaftlich d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 6.4.1 Vorschüsse (Forderungen aus einem Einzelwirtschaftsplan)

Die Anordnung der Zwangsverwaltung für ein Wohnungseigentum hat nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass der Zwangsverwalter für Hausgeldansprüche zur Zahlung verpflichtet ist, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung (Beschlagnahmezeitpunkt) fällig geworden sind. Der Zwangsverwalter muss also das laufende Hausgeld, mithin Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bedienen. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 4.2.4 Jahresabrechnung und Betriebskostenverordnung

Weder das Wohnungseigentumsgesetz noch ein anderes Gesetz schreiben der Verwaltung vor, die Jahresabrechnung i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG nach dem Aufbau und/oder den Inhalten der Betriebskostenverordnung zu gestalten. In der Praxis ist es allerdings üblich, in der Gesamtjahresabrechnung zwischen solchen Kosten zu unterscheiden, die auf einen Mieter "umgelegt" werden könn...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.1 Voraussetzungen

§ 14 Abs. 3 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich, wenn er Einwirkungen auf sein Sondereigentum dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Ein entsprechender Aufopferungsanspruch besteht insoweit nicht nur gegenüber der GdWE, sondern auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, da § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeden Wohnungseigentümer auch g...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 2.2 Versammlungsleitung

Soweit das WEG von dem Regelfall ausgeht, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter erfolgt, bedeutet das nicht, dass der Verwalter auch automatisch die Wohnungseigentümerversammlung leiten muss. Zwar führt gemäß § 24 Abs. 5 WEG der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gleichwohl wird der Eigentümerversammlung aber auch die Kompetenz e...mehr