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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 3.1.2 Beweiswert

Alexander C. Blankenstein
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Die Versammlungsniederschrift stellt eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO dar. Die Unterzeichnung des Protokolls beweist also nicht die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift, sondern lediglich, dass die Niederschrift von demjenigen stammt, der sie erstellt hat.[1] Allerdings kommt der Versammlungsniederschrift ein indizieller Beweiswert zu, der im Rahmen streitiger Auseinandersetzungen eine Umkehr der Beweislast bewirken kann.[2] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Niederschrift von den in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Genannten unterzeichnet ist.[3] Der indizielle Beweiswert kann durch Anhörung oder Zeugeneinvernahme der Wohnungseigentümer jedoch beseitigt werden.[4]

Widerspruch zwischen Niederschrift und Beschluss-Sammlung

Streitig ist der Beweiswert der Niederschrift im Fall eines Widerspruchs zur Beschluss-Sammlung.

 
Praxis-Beispiel

Beschluss gefasst oder nicht?

In der Beschluss-Sammlung ist ein Beschluss als verkündet eingetragen, wohingegen in der Niederschrift festgehalten ist, dass ein Beschluss nicht gefasst ist.

In diesem Fall wird einerseits vertreten, der Niederschrift komme kein erheblicher Beweiswert zu,[5] andererseits wird das Gegenteil vertreten.[6]

Die erstgenannte Auffassung dürfte unzutreffend sein, denn die Beschluss-Sammlung wird letztlich (nur) vom Verwalter bzw. seinen Mitarbeitern geführt. Während dies bei der Versammlungsniederschrift ebenfalls der Fall ist, erfolgt hier aber eine weitere inhaltliche Kontrolle, was durch die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Genannten bestätigt wird.

[1] BGH, Beschluss v. 3.7.1997, V ZB 2/97, NJW 1997, 2956.
[2] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.12.2019, 2–13 T 106/19, MDR 2020, 157.
[3] BGH, Beschluss v. 3.7.1997, V ZB 2/97, NJW 1997, 2956.
[4] LG Hamburg, Urteil v. 10.9.2014, 318 S 10/14, ZMR 2015, 483.
[5...

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