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LG Hamburg Urteil vom 10.09.2014 - 318 S 10/14

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 10.01.2014; Aktenzeichen 881 C 16/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 5 StR 46/15)

 

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.01.2014 (Az. 881 C 16/13) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit eines auf der Eigentümerversammlung vom 13.06.2013 zu TOP 22 gefassten Beschlusses über die Wiederwahl der Berufungsklägerin als Verwalterin der WEG S…hof, L…straße, O…straße, B…straße, PLZ H… (Protokoll Anlagen K 1, K 2). Der Kläger ist Miteigentümer der aus 318 Wohnungseigentumseinheiten bestehenden WEG, die Berufungsklägerin ist seit vielen Jahren deren Verwalterin. Gemäß § 15 (4) und (5) der zugrundeliegenden Teilungserklärung galt für Abstimmungen das so genannte Objektprinzip; Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung sollte danach gegeben sein, wenn mehr als die Hälfte der Objektstimmen anwesend oder vertreten sei (Anlage K 3).

Im Zuge der Umsetzung von im Jahr 2011 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen kam es in vielfacher Hinsicht zu Unstimmigkeiten, auch im Verhältnis zur Verwaltung. Auf der Eigentümerversammlung vom 13.06.2013, auf der eine umfangreiche Tagesordnung anstand, stellte sich diese neben einer weiteren Verwalterin zur (Wieder-)Wahl. Zu TOP 22 wurde darüber abgestimmt, welche Firma zur Verwalterin bestellt werden solle. Ausweislich des (korrigierten) Protokolls der Versammlung lautete das Beschlussergebnis, dass es für die Wiederwahl der Berufungsklägerin 75 Ja-Stimmen, 60 Nein-Stimmen und 18 Enthaltungen gegeben habe und damit der Antrag auf Wiederwahl mehrheitlich angenommen worden sei.

Wegen der tatsächlichen Festste...

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