Leitsatz (amtlich)
1. Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
2. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert, gefasst worden sind.
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 18.10.2019; Aktenzeichen 94 C 181/19 (94)) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Hanau vom 18.10.2019 abgeändert. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der Klage begehrte die klagende WEG rückständige Zahlungen auf Wirtschaftspläne im Urkundenverfahren. Nach Klagezustellung zahlte der Beklagte, woraufhin der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt, da die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft gewesen sei. Hiergegen richtet die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.
In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht es billigem Ermessen die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Kammer teilt die Auffassung nicht, dass die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft...