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Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander un ... / 3.2 Voraussetzungen

Dr. Oliver Elzer
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Voraussetzung für ein Entziehungsverlangen ist nach § 17 Abs. 1 WEG, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Was eine schwere Verletzung ist, sagt § 17 Abs. 1 WEG nicht. Allerdings benennt § 17 Abs. 2 WEG ein Regelbeispiel.

Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Pflichtverletzung schwer ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten insgesamt gegeneinander abzuwägen.[1] Es ist zu berücksichtigen, dass die Entziehung des Wohnungseigentums angesichts des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes von Eigentumsrechten nur als letztes Mittel dienen kann, wenn mildere Maßnahmen, wie bspw. klärende Gespräche oder eine Abmahnung des Störers, keinen Erfolg gebracht haben.[2]

 

Haushalts- oder Familienangehörige bzw. Mieter

Ein Entziehungsgrund kann aus der Sphäre des Auszuschließenden kommen, kann aber auch durch Haushalts- oder Familienangehörige bzw. Mieter verursacht worden sein. Da ein Wohnungseigentümer für seine Mieter einzustehen hat, kann auch ein intolerables Fehlverhalten von Mietern, das der betreffende Wohnungseigentümer nicht unterbinden kann oder will (z. B. Trinkgelage zwischen Mieter und Untermieter trotz wiederholter polizeilicher Einsätze) einen Entziehungsanspruch begründen.[3] Bei Fehlverhalten Dritter kann ein eigenes Fehlverhalten des Wohnungseigentümers auch darin liegen, dass er gravierende Störungen, z. B. des Hausfriedens, hinnimmt und keine Schritte gegen den Dritten einleitet. Die Verletzung muss einem anderen Wohnungseigentümer, dessen Haushalts- oder Familienangehörigen bzw. Mietern gelten.

...

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