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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 4 Inkasso

Dr. Oliver Elzer
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Grundvoraussetzungen des Inkasso

I. d. R. wird die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt sein, im Namen der GdWE gegen einen säumigen Hausgeldschuldner gerichtlich vorzugehen.[1] Zu diesem Zweck wird die Verwaltung auch einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen können.[2]

Erhebliche Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG?

Ausnahmsweise kann die gerichtliche Durchsetzung aber auch einen Beschluss der Wohnungseigentümer erfordern.[3] So kann durch die Höhe der rückständigen Hausgelder und der damit verbunden Gerichts- und Anwaltskosten die Schwelle der erheblichen Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG überschritten werden.[4] Ferner ist streitig, was für die Vollstreckung gilt.

Aber auch unterhalb der erheblichen Verpflichtung kann die Entscheidung über die Beitreibung den Bereich der untergeordneten Bedeutung verlassen.[5] So kann bei einem hohen Prozess- und Vollstreckungsrisiko die Befassung der Eigentümerversammlung darüber erforderlich werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Forderung (noch) durchgesetzt werden soll.

[1] Schultzky, ZWE 2021, 62 (65); BT-Drs. 19/18791 S. 75.
[2] Schultzky, ZWE 2021, 62 (65).
[3] Schultzky, ZWE 2021, 62 (65), BT-Drs. 19/22634 S. 47.
[4] Schultzky, ZWE 2021, 62 (65).
[5] Schultzky, ZWE 2021, 62 (65).

4.1 Klarstellung

Um Unsicherheiten zu begegnen, sollte das Recht des Verwalters, das Hausgeldinkasso im Erkenntnis- und/oder Vollstreckungsverfahren betreiben zu dürfen, klargestellt werden. Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein geeigneter Ort. Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter bspw. das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, noch stellt sie einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG dar.[1]

Wird der Verwaltervertrag genehmigt, m...

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