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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.2.3.3 Beschlussalternativen

Alexander C. Blankenstein
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"Nur" Online-Versammlungen

Zunächst können die Wohnungseigentümer für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre – beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind.

Präsenzversammlungen oder Hybridversammlungen sind dann nicht möglich. Wird der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, ist jedoch nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung jährlich durchzuführen, wenn die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten.

Innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums können sie beschließen, dass Wohnungseigentümerversammlungen wieder hybrid durchgeführt werden oder als reine Präsenzversammlungen, wenn ursprünglich nicht beschlossen wurde, dass Eigentümerversammlungen hybrid durchzuführen sind.

"Auch" Online-Versammlungen

Die Wohnungseigentümer können auch beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchgeführt werden können. Durch Geschäftsordnungsbeschlüsse können sie die konkreten Details regeln.

So könnte bspw. beschlossen werden, dass die ordentliche jährliche Eigentümerversammlung hybrid durchgeführt wird, während außerordentliche Eigentümerversammlungen virtuell durchgeführt werden.

Wird dies nicht beschlossen, liegt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Ermessen des Verwalters, ob die Versammlungen rein online oder als Präsenzversammlung durchgeführt werden. Allerdings ist insoweit wiederum zu beachten, dass nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung bzw. Hybridversammlung durchgeführt werden muss, wenn der Beschluss über die Durchführung der Eigentümerversammlungen in virtueller Form vor dem 1.1.2028 gefasst wurde. Auf dieses Erfordernis können die Wohnungseigentümer nur durch einstimmigen Beschluss ...

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