Alexander C. Blankenstein
Dem konturenlosen Begriff des "Überwachens" kann man sich über das Recht der Aktiengesellschaft und dort über den Aufsichtsrat nähern. Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung, also die Tätigkeit des Vorstands, zu überwachen. In diesem Zusammenhang verleiht ihm § 111 Abs. 2 AktG Einsichts- und Prüfungsbefugnisse, insbesondere kann er auch besondere externe Sachverständige beauftragen. Diese Befugnis kommt dem Verwaltungsbeirat selbstverständlich nicht zu. Auch unter Erweiterung seiner Befugnisse ist der Verwaltungsbeirat nicht zur Vertretung der GdWE berechtigt und kann schon gar keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten für diese begründen. Allerdings kann er eine entsprechende Beschlussfassung initiieren.
Entsprechend der Regelung in § 111 Abs. 3 AktG, wonach der Aufsichtsrat eine Hauptversammlung dann einzuberufen hat, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert, kommt der bereits seit jeher bestehenden gesetzlichen Ermächtigung in § 24 Abs. 3 WEG, eine Eigentümerversammlung im Fall der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters einberufen zu können, besondere Bedeutung zu. Besteht jedenfalls die Notwendigkeit, eine Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeiführen zu müssen und weigert sich der Verwalter, die Versammlung einzuberufen, könnten der GdWE Regressansprüche drohen, wenn diese von Wohnungseigentümern wegen entstandener Schäden in Anspruch genommen wird, weil weder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats noch sein Stellvertreter von ihrer Kompetenz zur Einberufung einer Eigentümerversammlung Gebrauch gemacht haben. Die Haftungsbeschränkung des § 29 Abs. 3 WEG dürfte dann für diese Amtsträger nicht greifen. Im Übrigen sieht § 111 Abs. 4 AktG ein Bestimmungsrecht des Aufsichtsrats vor, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vo...