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Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich (ZertV ... / 5.2 Schäden im Sondereigentum

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Schäden im Sondereigentum sind von den betroffenen Sondereigentümern selbst abzuwickeln. Das gilt auch dann, wenn das Sondereigentum über die Gemeinschaft mitversichert ist,[1] wie dies bei der Wohngebäudeversicherung der Fall ist. Schäden am Sondereigentum muss der Verwalter dem Versicherer nur anzeigen.

Unterstützung durch Verwaltung

Dennoch hat die Wohnungseigentumsverwaltung den geschädigten Sondereigentümer zu unterstützen, indem sie ihm die Vertragsdaten des Versicherungsvertrags, wie das Versicherungsunternehmen und die Versicherungsnummer,[2] ggf. die Namen des Vermittlers oder sonstiger mit der Schadensabwicklung betrauter Fachleute, mitteilt.

Darüber hinaus muss dem geschädigten Wohnungseigentümer die Zustimmung der GdWE erteilt werden, gegen den Versicherer vorgehen zu können (Ermächtigung, § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Diese Zustimmung hat der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu erteilen.[3]

Wird ein Entschädigungsanspruch dennoch durch die GdWE auch in Ansehung des Sondereigentums geltend gemacht, hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zum Sondereigentum zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.[4]

[1] Hügel/Elzer, WEG, § 19 Rn. 125.
[2] Vgl. Schnabel, Handbuch für die Verwalterpraxis, S. 415.
[3] LG Potsdam, Urteil v. 2.2.2022, 2 O 291/19, BeckRS 2022, 3075.
[4] Anm. Elzer zu LG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.5.2021, 2–13 S 149/19, WohnungsWirtschafts Office, HI14678010.

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