Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgung

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.1 Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 1 § 176 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) seit 1.1.2024 in Kraft. Rz. 2 Die Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Zusammenschluss von Versicherten, die nach dem Solidaritätsprinzip handeln, die Risiken, Lasten oder Kosten gemeinschaftlich tragen und so eine alter...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.2 Einschränkung der Satzübungsautonomie – keine Nachteilsregelung für Mitglieder (Satz 2)

Rz. 43 Von der gesetzlichen Verpflichtung zur gleichwertigen Versorgung nach Satz 1 kann die Solidargemeinschaft auch nicht durch ihre Satzung abweichen (so ausdrücklich auch noch einmal die Gesetzesmotive: BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110). Satz 2 verbietet daher der Solidargemeinschaft, in ihrer Satzung eine zum Nachteil ihrer Mitglieder abweichende Regelung ...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.3.1 Lebens- und Bedarfslagen – Tendenziell positive Fallgestaltungen

Rz. 65 Wahrnehmung des Umgangsrechts Die Wahrnehmung des Umgangsrechts eines geschiedenen oder (dauernd) getrennt lebenden Elternteils kann regelmäßige Fahrt-, Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten zur Folge haben, die nicht i. S. v. Abs. 6 zu vermeiden oder aus anderen Mitteln zu bestreiten sind. Können diese nicht aus der Leistung für den Regelbedarf, etwa vorhandenem ...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.4 Bestehen der Solidargemeinschaft bereits am 20.1.2021

Rz. 32 Die Solidargemeinschaft muss bereits am 20.1.2021 bereits bestanden haben (vgl. hierzu auch bei Hahn, NZS 2022, 81). Die mit § 176 geschaffene "Bestandsschutzregelung" bezieht sich daher ausschließlich auf die vor dem Stichtag bereits existierenden Solidargemeinschaften, die die entsprechenden rechtlichen Kriterien erfüllen. Rz. 33 Neugründungen fallen nicht unter dies...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti...mehr

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Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.1 Bedarfsdeckung

Rz. 45 § 20 bestimmt die Höhe der Leistung für den Regelbedarf des bedarfsorientierten Bürgergeldes für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Definiert wird die Leistung für den Regelbedarf, die den Normalbedarf abdecken soll, der zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Dementspreche...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.3.1.1 5-Jahres-Intervall

Rz. 55 Für die Nachweisführung hat der Gesetzgeber verbindlich ein Intervall vorgegeben. Die Solidargemeinschaft hat ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit alle 5 Jahre nachzuweisen. Rz. 56 Das 5-Jahres-Intervall ist konstitutiv. Eine Mitgliedschaft gilt nur dann und solange als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn bzw. wie die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Solida...mehr

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Sommer, SGB XI § 97 Persone... / 2.1 Zulässigkeit der Datennutzung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Medizinische Dienst darf nach Abs. 1 personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachterlichen Stellungnahmen zu Zwecken der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 bis § 18c), den zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 88 Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, w...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.2 Inhalt der Norm

Rz. 12 Abs. 1 beinhaltet die grundsätzlichen Voraussetzungen, um bei einer Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft von einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausgehen zu können. Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 regelt die notwendigen Voraussetzungen, die an die Leistungspflicht der Solidargemeinschaft zu stellen sind, damit von einer gleichwertig...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.4 Mehrbedarf für behinderte Menschen (Abs. 4)

Rz. 39 Abs. 4 sieht einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 maßgebenden Leistung für den Regelbedarf vor, wenn erwerbsfähige behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erhalten, soweit diese nicht zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder zur beruflichen Ausbildung, auch sow...mehr

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Sauer, SGB IX § 65 Leistung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 65 bezieht sich auf die Leistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit bzw. einer medizinischen Rehabilitationsleistung (vgl. Abs. 1) oder mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Abs. 2) stehen. Die konkreten Rechtsansprüche auf die Entgeltersatzleistungen ergeben sich unmittelbar aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger ge...mehr

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Sauer, SGB IX § 9 Vorrangig... / 2.2 Prüfung zur Beeinflussung von Sozialleistungen (Abs. 1)

Rz. 12 § 9 Abs. 1 stellt unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielvorgaben der §§ 3 und 4 klar, dass eine Prüfung der Notwendigkeit von Teilhabeleistungen immer dann zu erfolgen hat, wenn ein Mensch mit Behinderung oder drohender Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1) eine Sozialleistung beantragt oder erhält. Sozialleistungen sind die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-...mehr

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Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden die Regelbedarfe zum 1.1.2026 durch die Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a un...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 1 Allgemeines

Wichtig Anlage AV bei Riester-Versicherung Die Anlage AV benötigen Sie, um für Altersvorsorgebeiträge (= Beiträge zu Riester-Rentenversicherungen) einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug zu beantragen. Zusammen veranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage AV ab, wenn jeder Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Wenn Sie für keinen Ihrer Altersvorsorgeverträ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 2 Haushaltshilfen, Pflege, Heimkosten, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen → Zeilen 4–9

Sie können eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen ESt) beantragen, wenn die Tätigkeiten im eigenen Haushalt ausgeführt wurden. Auch die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person und die Unterbringung in einem Heim zur dauernden Pflege oder aus Altersgründen sind begünstigt. Wichtig Konkurrenzregelung bei der Betreuung von Kinde...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Sonderausgaben 2025 / 11 Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten→ Zeilen 37–41

Überblick Name und steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person sind zu benennen. Nur bei Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs muss eine von beiden Ehegatten unterschriebene Anlage U mit der Steuererklärung eingereicht werden. Gesetzlicher Versorgungsausgleich Achtung Gesetzlicher Versorgungsausgleich: keine Sonderausgaben Ein geset...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41 Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonnenfalle Eigenheim?

Überblick Der Einbruch beim privaten Solardachanlagen-Boom 2025 gilt vielerorts als Schock. In Wahrheit markiert er den Beginn einer überfälligen Marktbereinigung – und die Chance auf eine ehrliche, effiziente Energiewende. Über Jahre galt die private Photovoltaikanlage als Symbol moderner Eigenverantwortung. Wer ein Haus hatte, montierte Module aufs Dach, speiste Strom ins ...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Leitsatz 1. Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. 2. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht au...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sanktionen gegen Eigentümer / 4.3 Versorgungssperre

Ein äußerst wirkungsvolles aber auch reichlich umständliches Mittel zur Sanktionierung zahlungsunwilliger Wohnungseigentümer ist die Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen seitens der Eigentümergemeinschaft. Die weitere Versorgung des betreffenden Raumeigentums mit Strom, Wasser und Wärmeenergie wird also eingestellt. Grundlage hierfür bildet das der Eigentümergemeinscha...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.1.9 Nicht zugelassene Leistungserbringer

Wählt der Versicherte einen Arzt oder Zahnarzt, der nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, ist im Einzelfall eine Kostenerstattung möglich.[1] Dazu ist eine vorherige Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Krankenkasse medizinische oder soziale Gründe zu berücksichtigen. Sie muss dabei gleichzeitig bewerten, o...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.6.2 Systemversagen

Durch die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Ärzte oder Zahnärzte) Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen erbringen und abr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.5 Verspätete Entscheidung der Krankenkasse über einen Leistungsantrag (Genehmigungsfiktion)

Die Krankenkasse hat nach einem Leistungsantrag innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden.[1] Die Frist verlängert sich auf 5 Wochen, wenn die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einholt. Wird bei zahnärztlichen Leistungen ein Gutachterverfahren nach § 87 Abs. 1c SGB V durchgeführt, verlängert sich die Frist auf 6 Wochen. Wenn die Frist...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.1.8 Zugelassene Leistungserbringer

Die Aufwendungen des Versicherten werden von der Krankenkasse regelmäßig nur dann erstattet, wenn sie von Leistungserbringern erbracht werden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.[1] Falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, genügt es, dass der Leistungserbringer im SGB V als solcher benannt ist (z. B. Apotheker).mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.1.6 Höhe/Bemessung des ärztlichen/zahnärztlichen Honorars

Die Höhe des ärztlichen Privathonorars bemisst sich nach dem Einfachen bis 3 1/2-fachen des Gebührensatzes.[1] Innerhalb dieses Gebührenrahmens kann der Arzt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwands sowie der Umstände bei der Ausführung sein Honorar nach seinem Ermessen bestimmen. In der Regel darf ein Honorar nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-Fachen d...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.3 Unaufschiebbare Leistung

Konnte eine unaufschiebbare Leistung von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen.[1] Dabei handelt es sich um Leistungen, die zum Leistungsumfang der Krankenversicherung gehören, aus medizinischen Gründen nicht aufschiebbar sind und von der Krankenkasse nicht oder nicht in der geboten...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Unfallversicherung / 3.2 Rehabilitation

Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig darauf hinzuwirken, dass Personen, die einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, wieder gesund werden. Damit unterscheidet sich die Unfallversicherung im Leistungsspektrum von der Krankenversicherung. Der Gesundheitsschaden soll beseitigt oder gebessert, sein...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sanktionen gegen Eigentümer / Zusammenfassung

Begriff Sanktionen gegen Wohnungseigentümer setzen bereits begrifflich ein vorangegangenes Fehlverhalten gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer voraus, die diese nicht zu dulden haben. Von größter Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Belästigungen aufgrund Emissionen durch einzelne Wohnungseigentümer, die zweckbestimmungswidrige N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4.7 Versorgungsbetriebe (§ 4 Abs. 3 KStG)

Rz. 410 Nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 3 KStG stellen Versorgungsbetriebe Betriebe gewerblicher Art einer jPöR dar. Solche Versorgungsbetriebe dienen der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, darüber hinaus dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb. § 4 Abs. 3 KStG ist dabei eine Spezialregelung zu § 4 Abs. 1 und Abs. 5 KStG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 389 § 2 Abs. 3 S. 1 UStG verweist bezüglich der Definition der Betriebe gewerblicher Art zwar eindeutig auf die ertragsteuerliche Begriffsbestimmung im KStG, diese Regelungen sind aber unionsrechtskonform nach den Vorgaben der MwStSystRL auszulegen.[1] Daher wird § 4 KStG im Rahmen der durch § 2 Abs. 3 S. 1 UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgründen nur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.9 ABC der juristischen Person des öffentlichen Rechts

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Wirtschaftliche Eingliederung

Rz. 231 Die wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft und der Organträger in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit wirtschaftlich am Markt tätig sind. Dabei soll die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

Gesetzestext (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei Wärmepumpen oder bei eigenst...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

Gesetzestext (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

Gesetzestext (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

Gesetzestext (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 11 Ausnahmen

Gesetzestext (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwendenmehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

Gesetzestext (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 kein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vorgaben der HeizkostenV

Rz. 34 Der Gebäudeeigentümer hat gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer nach § 6 Abs. 1 S. 2, 3 HeizkostenV innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.[67] Rz. 35 Gemäß § 7 Abs. 1 S. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IX. Versorgungssperre

Rz. 310 Ist ein Wohnungseigentümer mit erheblichen Wohngeldzahlungen in Verzug, kann es in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sein, den säumigen Eigentümer bis zum Ausgleich der Rückstände von der Belieferung mit Wasser und Wärmeenergie auszuschließen.[741] Die nach § 273 BGB erforderliche Konnex...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fallgruppen der Verwaltungskosten

Rz. 56 (Gemeinschaftliche) Kosten der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen wie beispielsweise Alarmanlagen, Anlagen im Wäscheraum, Brandmelder, Feuerlöscher Müllschlucker,[198] Blitzschutzanlagen und Schwimmbäder[199] sind umlagefähig nach § 16 Abs. 2 S. 1.[200] Rz. 57 Weiterhin zählen zu diesen Kosten der Ersatz der Aufwendungen für Notmaßnahmen i.S.d. § 18 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Gesetzestext Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ermessensausübung durch das Gericht

Rz. 46 Die Entscheidung ist auch nach Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. in das Ermessen des Gerichtes für Wohnungseigentumssachen gestellt, da dieses nach der Nicht- oder Fehlausübung des Ermessens durch die Eigentümerversammlung auf das Gericht übergeht. Das Gericht ist somit nicht an Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden; eines solchen bedarf es noch nicht einmal, s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Contracting-Verträge und Fernwärme

Rz. 159 Die Versorgung mit Heizung und Warmwasser kann über eine zentrale Wärmeversorgung mittels Contracting-Vertrages oder Fernwärme erfolgen (vgl. Rdn 159). Der Contracting-Vertrag mit dem dezentralen Wärmelieferanten wird i.d.R. für eine mehrjährige Laufzeit abgeschlossen. Der Unterschied ist nicht nur marginal. Beim Contracting-Vertrag gibt es für die Gemeinschaft der W...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Anwendbarkeit der HeizkostenV

Rz. 143 Nach § 3 S. 1 HeizkostenV gilt im für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Wohnungseigentum, d.h. im gemeinschaftlichen Eigentum und im Sondereigentum die HeizkostenV in unmittelbarer Anwendung.[483] Die HeizkostenV regelt abschließend, welche Kosten Heiz- und Warmwasserkosten sind.[484] Einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2 oder eines Beschlusses der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines zur Kostenverteilung

Rz. 115 Neben den bereits abgehandelten Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums fallen unter den Begriff der verteilungs- und umlagefähigen Kosten auch die Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs im gemeinschaftlichen Eigentum. Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Betriebskosten, die der Gemeinschaft der ­Wohnungseigentümer für den Betrieb des geme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bewirtschaftungsanlagen und -einrichtungen

Rz. 38 Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung und Bewirtschaftung von mehr als nur einem Wohnungseigentum dienen, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Zu ihnen zählen – soweit nicht im Eigentum der Versorgungsunternehmen stehend[131] – z.B.: zentrale Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energievers...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes erlassene HeizkostenV findet auch auf das Wohnungseigentum Anwendung. Rz. 2 Die HeizkostenV will eine Verminderung des Energieverbrauchs im Bereich der Gebäudeheizung erreichen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass bei gemeinschaftlichen Heiz- und Warmwasseranlagen die entstehenden Kosten unter Berücksic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einzelfälle in alphabetischer Übersicht

Rz. 20 Aufzug Der Einbau eines (Außen-)Aufzugs in einem umgewandelten Altbau ist bauliche Veränderung.[35] Auf die Gestattung seines Einbaus kann nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ein gesetzlicher Anspruch bestehen. Sie kann dann regelmäßig mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und ist in der Regel weder eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage noch eine unbillige Benachte...mehr