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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.4 Mehrbedarf für behinderte Menschen (Abs. 4)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 39

Abs. 4 sieht einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 maßgebenden Leistung für den Regelbedarf vor, wenn erwerbsfähige behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erhalten, soweit diese nicht zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder zur beruflichen Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, gewährt werden (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SGB IX, insoweit ist die notwendige Korrektur der gesetzlichen Verweisung in Abs. 4 mit Wirkung zum 4.5.2019 vollzogen worden). Einen Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf lösen demnach nur bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus. Leistungen nach § 49 SGB IX liegen nur vor, wenn die Maßnahme final auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile ausgerichtet ist. Zu § 49 SGB IX enthalten die nachfolgenden Einzelregelungen in den §§ 50 bis 59 SGB IX weitere Konkretisierungen. Leistungen nach § 49 Abs. 8 SGB IX (Hilfsmittel, Verdienstausfall, Arbeitsassistenz u. a.) begründen hingegen keinen Mehrbedarf. Die leistungsberechtigte Person muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Teilhabeleistungen sind Leistungen zur Erhaltung, Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Abs. 4 setzt jedoch Behinderung voraus; die Anerkennung von Mehrbedarfen für Menschen, die von Behinderung bedroht sind, ist ausgeschlossen. Schwerbehinderung ist nicht Voraussetzung, es bedarf daher keines Grades der Behinderung von mindestens 50. Ein Anspruch dem Grunde nach ist nicht ausreichend, die Leistungen müssen also bewilligt sein. Damit ist dokumentiert, d...

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