Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Gewinnausschüttung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.5 Rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft (Unabänderlichkeit)

Rz. 18 Die rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Durchbrechung schlechthin unmöglich ist (Ausnahme: Wiederaufnahmeverfahren nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen). Sie kommt in zwei Formen vor. Soweit über den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist nicht nur diese Geri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.1 Tatbestand des Abs. 5

Rz. 191 Sind die steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt nicht bei dem Stpfl., gegen den der unrichtige Steuerbescheid ergangen ist, sondern bei einem Dritten zu berücksichtigen, so kann die gegen den Dritten gerichtete Steuerfestsetzung nach Abs. 5 entsprechend Abs. 4 nur aufgehoben oder geändert werden, wenn der Dritte an dem Verfahren über die Änderung des Bescheids des S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.5 Ausdehnung auf die Abzugsteuern

Rz. 269 Problematisch ist die Anwendung des § 173 Abs. 2 AO auf Abzugsteuern. Die Abführung der LSt durch den Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren führt bei diesem weder zu einer Steuer- noch zu einer Haftungsschuld, sondern zu einer Einbehaltungs- und Abführungsschuld, die im Gesetz nicht geregelt ist .[1] § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO erlaubt in diesen Fällen eine Außenprüfun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Neuer Antrag, neuer Gewinnverteilungsbeschluss

Rz. 42 Bei der Frage, ob ein neuer Antrag eine Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt, ist zu unterscheiden, ob der Antrag die neue Tatsache ist oder ob aufgrund neuer Tatsachen ein Antrag erstmals gestellt oder geändert wird.[1] Zur Einordnung eines neuen Antrags als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1 Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Finanzbehörde

Rz. 137 Als bekannt haben auch solche Tatsachen und Beweismittel zu gelten, die der Finanzbehörde hätten bekannt sein müssen und deren Unkenntnis auf einer Verletzung der Ermittlungspflicht beruht.[1] Voraussetzung dafür, dass Tatsachen wegen einer Pflichtverletzung der Finanzbehörde als bekannt gelten, ist, dass der Tatbestand des § 173 Abs. 1 AO vorliegt, d. h. dass die Tat...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Spenden / 1 Allgemeine Grundsätze

Nach § 9 Nr. 5 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung bestimmter Zwecke in betragsmäßig begrenzter Höhe gekürzt. Die Kürzung erfolgt nach den eigenständigen Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG, die jedoch mit dem einkommensteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) ide...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 10. Bewertung der vGA beim Anteilseigner

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auf der Ebene des Anteilseigners die vGA nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG zu bewerten, die auch für die Lohnsteuer maßgebend sind.[35] Dies erscheint auch systemgerecht, da auch vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) nach § 8 EStG bewertet werden. Die 0,5 %- bzw. 0,25 %-Regelung wäre dann konsequenterwei...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 9. Bewertung der vGA bei der Kapitalgesellschaft

Auf Ebene der Kapitalgesellschaft ist die vGA für eine private E-Auto-Nutzung mit der sonst dafür erzielbaren Vergütung zu bewerten und nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen. Dafür muss der gemeine Wert der Nutzungsüberlassung ermittelt werden, der einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.[32] Sollte die Kapitalgesellschaft zufäll...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 8. Keine vGA wegen E-Autos aus Gründen des Klimaschutzes

Die Anschaffung eines E-Auto statt eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor hat nicht immer nur wirtschaftliche oder andere betriebsbezogenen Gründe. Die Entscheidung kann auch aus Gründen des Klimaschutzes veranlasst sein. Obwohl es sich dabei um ein gutes Motiv handelt, muss es sich dabei aus der Sicht eines (gedachten) "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" der K...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / II. Lohn oder vGA durch die private Nutzung von E-Autos bei Kapitalgesellschaften

1. Überlassung eines E-Autos an Gesellschafter als Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft Wenn Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer (z.B. als Geschäftsführer [GF] oder leitende Angestellte) ein E-Auto der Gesellschaft nutzen dürfen, liegt darin ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der als Sachlohn (sonstiger Bezug) zu Einnahmen aus nichtselbständige...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter/§ 17 EStG

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1 Unbefristete Arbeitsverhältnisse

Wesentliche Inhalte Der Arbeitsvertrag ist definiert in § 611a BGB.[1] Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird.[2] § 611a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestal...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 7. Bloße Nutzungsmöglichkeit eines E-Autos für private Zwecke

Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Anteilseigners, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft auch privat nutzen zu können, führt nach aktueller BFH-Rechtsprechung des VIII. Senats[25] für sich genommen beim Gesellschafter nicht zu einer vGA. Dies ist schon deshalb einleuchtend, da sonst automatisch für jedes (!) Wirtschaftsgut einer Kapitalgesellschaft, wel...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 4. Abgrenzung der Veranlassung aus dem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis

Eine unentgeltliche (oder zu gering vergütete) Privatnutzung von Fahrzeugen einer Kapitalgesellschaft durch Anteilseigner stellt im Grundsatz eine vGA dar, die zu einer Einkommenshinzurechnung führt (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Das zu geringe Entgelt stellt aus Sicht der Kapitalgesellschaft eine verhinderte Vermögensmehrung dar, die aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist....mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 5. Private Nutzung eines E-Autos ohne Überlassung

Als Gesellschafter-GF hat man es oft selbst in der Hand, ob und wie die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vertraglich geregelt wird. Darüber hinaus hat ein beherrschender oder alleiniger Gesellschafter-GF ohnehin die faktische Herrschaft über das Fahrzeug und braucht sich keine Sorgen um Sanktionen durch den Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) zu machen. Da es für d...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 3. Unterschiedliche Beurteilung einer Privatnutzung durch verschiedene Senate des BFH

Der I., VI. und VIII. Senat des BFH beurteilen unterschiedlich, ob eine private Fahrzeugnutzung durch einen (beherrschenden) Gesellschafter-GF unterstellt werden kann und zu welcher Einkunftsart dies dann führt. Auffassung des I. Senats: Der I. Senat des BFH[8] geht davon aus, dass ein betriebliches Fahrzeug in der Hand eines Gesellschafter-GF auch privat genutzt wird und wende...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / III. Zusammenfassung

Die Besteuerung der privaten E-Auto-Nutzung hat zwei zentrale Fragestellungen: Unter welchen Voraussetzungen wird eine Privatnutzung (dem Grunde nach) angenommen und wie wird dann die Privatnutzung (der Höhe nach) bewertet? Bei der Nutzung durch Gesellschafter kommt es auf die Rechtsform der Gesellschaft an: Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird eine Nutzungse...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 4.10 Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär einer AG

Laut BFH können die Rechtsregeln, die im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung von Vereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entwickelt wurden, nicht uneingeschränkt auf den Bereich der AG übertragen werden. Dem stünden strukturelle Unterschiede in den Entscheidungsstrukturen zwischen einer AG und einer GmbH entgegen. Hinweis U. a. wird die AG ...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / I. Vorbemerkung/Problemaufriss

Der Anteil der Elektrofahrzeuge (E-Autos) bei den Pkw auf deutschen Straßen erhöht sich stetig. Dies liegt auch daran, dass der klimapolitisch motivierte und von einem großen Teil der Bevölkerung unterstützte Wandel der Mobilität durch gesetzliche Subventionen gestärkt wird. Steuerliche Attraktivität: Steuerpolitisch gibt es neben der Steuerbefreiung von E-Autos bei der Kfz-S...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 6. Private Nutzung eines E-Autos trotz Privatnutzungsverbots

Wenn die private Nutzung ausdrücklich untersagt ist (vertragliches Privatnutzungsverbot), kann die tatsächliche und regelmäßige Fahrzeugnutzung als geduldete Überlassung als Arbeitslohn zu werten sein. Denn bei einem so offenkundigen Verstoß gegen ein schriftlich fixiertes Nutzungsverbot zu Privatzwecken könnte einerseits gefolgert werden, dass das Nutzungsverbot gar nicht er...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 1. Überlassung eines E-Autos an Gesellschafter als Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft

Wenn Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer (z.B. als Geschäftsführer [GF] oder leitende Angestellte) ein E-Auto der Gesellschaft nutzen dürfen, liegt darin ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der als Sachlohn (sonstiger Bezug) zu Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) führt.[1] Dabei sind die Regelungen über die ...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Versteuerung der privaten Nutzung von Pkw im Betriebsvermögen ist ein typischer Aufgriff in der Betriebsprüfung. Dabei geht es vor allem um zwei Fragestellungen: Unter welchen Voraussetzungen kann die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs unterstellt werden und wie wird dann die Privatnutzung bewertet? Dieses Thema hat sich durch die zune...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 2. Überlassung eines E-Autos ohne tatsächliche private Nutzung

Die Bewertung des Lohnvorteils als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) stimmt zwar der Höhe nach mit dem Entnahmewert für Gesellschafter bei Personengesellschafter überein. Beachten Sie: Es bestehen aber dem Grunde nach zwei Unterschiede: Im Gegensatz zur Entnahme für Gesellschafter von Personengesellschaften kommt es für den Lohnzufluss für...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 4.5 Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG ist u. a. ausgeschlossen, wenn die sog. "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG greift, d. h. wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb unbeachtlich ist, sofern der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Mit Entwurf eines BMF-Schreibens v. 24.3.2025 äußert sich das BMF erstmals zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 153. Jahressteuergesetz 2007 v 13.12.2006, BStBl I 2007, 28

Rn. 173 Stand: EL 74 – ET: 05/2007 Mit dem JStG 2007 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vor allem redaktionelle Änderungen und Reaktionen des Gesetzgebers auf unliebsame Rspr des BFH enthalten sollte (BT-Drucks 16/2712 v 26.09.2006). Durch die Beratungen im Finanzausschuss sind vor allem aufgrund von Vorschlägen des Bundesrates noch Veränderungen erf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 138. Gesetz über die Strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) v 23.12.2003, BGBl I, 2003, 2928

Rn. 158 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Das StraBEG ist am 30.12.2003 in Kraft getreten. Es hat folgenden Inhalt: § 1 StraBEG: Wer ESt, KSt, USt, VSt (!), GewSt, ErbSt oder Abzugssteuern nach dem ESt, verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c UStG bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 126. Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858

Rn. 146 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Erst durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat konnte das Gesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks 18/7780) am 14.12.2001 vom Bundestag beschlossen werden, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.12.2001. Die wesentlichen Regelungen, das EStG betreffend, si...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Betriebsstätte, Verbleibensfrist

Rn. 68 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die Regelung des IAB ist betriebs- und nicht personenbezogen (BFH BStBl II 2016, 936; BFH BStBl II 2019, 466; BFH v 07.12.2023, IV R 11/21, BB 2024, 305 mot Anm Fischer; Reddig, FR 2018, 925). Damit soll eine dauerhafte zeitliche und räumliche Beziehung des WG zum Betrieb des Investors sichergestellt werden (BFH v 03.12.2020, IV R 16/18, BSt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 144. Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates v 03.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen u Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz) vom 02.12.2004, BGBl I 2004, 3112

Rn. 164 Stand: EL 66 – ET: 05/2005 § 50d EStG: In § 50d EStG wurde ein Abs 1a eingefügt, wonach bei zu hohem Steuerabzug der einbehaltene Mehrbetrag mit einer Karenzzeit von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer, zu verzinsen ist. Gemäß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 114. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433

Rn. 134 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Änderungen bei der Einkünfteermittlung im übrigen

Rn. 74 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Im folgenden werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt (allein im Einkommensteuer- Gesetz wurden insgesamt 75 Vorschriften geändert bzw vollkommen neu gefaßt):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 86. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaft­standorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt vom 13.09.1993, BGBl I 93, 1569 (StandOG).

Rn. 106 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des EStG durch das Standortsicherungsgesetz zusammengestellt:mehr

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Gesellschafterdarlehen / 2.1.2 Verzinsung des Darlehens

Sowohl für verzinsliche als auch unverzinsliche oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten muss handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag bilanziert werden.[1] Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten scheidet somit in der Handelsbilanz aus, da dies zu einem Ausweis zukünftiger noch nicht realisierter Erträge führen und somit gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.6 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 440 Die Organgesellschaft bleibt trotz Bestehens der Organschaft zivilrechtlich selbstständiges Rechts- und Wirtschaftssubjekt und kann daher selbstständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sie kann daher auch Geschäftsbeziehungen zum Organträger zu unterhalten. Damit ist es auch möglich, dass diese Beziehungen zu Bedingungen abgewickelt werden, die einem fremden D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.3 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 579 Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch im Organschaftsverhältnis möglich, beeinträchtigt aber nicht die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[1] Bei der Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von dem Grundsatz des § 8 Abs. 3 KStG auszugehen, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern dürfen. Die Organschaft birgt insoweit k...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 631 Schüttet die Organgesellschaft Gewinne verdeckt an den Organträger aus, handelt es sich um eine "verdeckte Gewinnabführung".[1] Sie ist ebenso zu behandeln wie andere Gewinnabführungen. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger nicht unter § 8b Abs. 1 KStG fällt, sondern als Einkommensbestandteil in vollem Umfang steuerpflichtig ist.[2] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.10 Haftung der Organgesellschaft

Rz. 613 Die Organgesellschaft ist, abgesehen von der KSt auf das eigene Einkommen, nicht Schuldner der auf die bei ihr verwirklichten Besteuerungsgrundlagen entfallenden Steuer, für die die Organschaft von Bedeutung ist. Schuldner dieser Steuern ist der Organträger. Die Organgesellschaft haftet aber nach § 73 AO für die Steuern, für die die Organschaft von Bedeutung ist.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.5 Abführung des Gewinns, Übernahme des Verlusts

Rz. 446 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn auch tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust auch tatsächlich von ihm übernommen wird.[1] Dies kann in der Weise geschehen, dass der Gewinn durch eine tatsächliche Zahlung der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt oder der Verlust durch eine tatsächliche Za...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.2 Konzernsteuerumlagen

Rz. 562 Bei der Ermittlung des Handelsbilanzergebnisses der Organgesellschaft, und dann entsprechend auch des Organträgers, können Umlagen für bestimmte Steuern berücksichtigt werden, die auf Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhen, für die jedoch der Organträger der Steuerschuldner ist. In Betracht kommen in erster Linie Umlagen für die Gewerbe- und die USt, ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.3 Schema

Rz. 575 Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach dem auch sonst üblichen Schema.[1] Dieses Schema stellt sich im Fall einer Organgesellschaft folgendermaßen dar. Berücksichtigt sind nur organschaftsrechtliche Besonderheitenmehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.7 Folgen der verunglückten Organschaft

Rz. 692 Wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt, etwa weil der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, treten die Rechtsfolgen der Organschaft für den Besteuerungszeitraum des Verstoßes gegen die Organschaftsvoraussetzungen bzw. wenn der 5-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten wurde, von Beginn an nicht ein. In allen Fällen ist handelsrechtlich dennoch wie be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.1 Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

Rz. 230 Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung bedeutet, dass der Organträger nicht selbst, sondern über eine oder mehrere Kapital- oder Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es besteht in diesem Fall also eine unmittelbare Organschaft (unmittelbare Einkommenszurechnung zwischen Organgesellschaft und Organträger), obwohl keine unmittelbare Bete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.2 Ergebnisabführung und Gewinnausschüttung

Rz. 553 Die handelsrechtliche Ergebnisabführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ist keine Gewinnausschüttung. Es handelt sich weder um Leistungen nach § 27 Abs. 3 KStG noch um Gewinnausschüttungen nach § 37 Abs. 2 KStG, § 38 Abs. 2 KStG. Das gilt auch, wenn handelsrechtlich Gewinne aus der Zeit des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrags nach dessen Beendigung abgefüh...mehr