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Besteuerung von E-Autos bei Kapitalgesellschaften (Teil  ... / 10. Bewertung der vGA beim Anteilseigner

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Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auf der Ebene des Anteilseigners die vGA nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG zu bewerten, die auch für die Lohnsteuer maßgebend sind.[35] Dies erscheint auch systemgerecht, da auch vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) nach § 8 EStG bewertet werden. Die 0,5 %- bzw. 0,25 %-Regelung wäre dann konsequenterweise auch bei der vGA durch E-Autos anzuwenden.

 

Beispiel 8

(vGA-Bewertung)

Die B-GmbH erwirbt zum 5.11.2025 ein E-Auto mit Anschaffungskosten i.H.v. 90.000 EUR (Listenpreis 99.000 EUR), das vom Gesellschafter-GF ab der Anschaffung zu ca. 50 % auch privat genutzt wird. Da keine Lohnsteuer einbehalten wird, handelt es sich um eine vGA. Die B-GmbH schreibt das E-Auto nach § 7 Abs. 2a EStG ab. Die AfA beträgt für das Wirtschaftsjahr (WJ) 2025: 90.000 EUR x 75 % = 67.500 EUR. Die übrigen Aufwendungen für das E-Auto für das WJ 2025 betragen 500 EUR.

Lösung: Die Einkommenshinzurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG für das WJ 2025 beträgt nach hier vertretener Auffassung 68.000 EUR x 50 % (Kosten, die auf die private Nutzung entfallen) zzgl. Gewinnzuschlag (vGA auf Basis einer Kostenmiete).

Die Höhe des Zuflusses beim Gesellschafter ist davon unabhängig. Bei einem Ansatz der 0,25 %-Methode (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG) läge der Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für den VZ 2025 lediglich bei 99.000 EUR x 0,25 % x 2 Monate = 495 EUR. Für die folgenden WJ/VZ sinkt auf Ebene der B-GmbH die AfA nach § 7 Abs. 2a EStG – und damit auch die vGA (auf "Kostenbasis") – für das E-Auto erheblich. Beim Anteilseigner kann für den vGA-Ansatz durchgehend die 0,25 %-Methode angewendet werden.

[35] BMF v. 3.4.2012 – IV C 2 - S 2742/08/10001 – DOK 2012/0274530, GmbH-StB 2012, 179 (Görden) = BStBl. I 2012, 478 Rz. 5. So im Ergebnis auch Kist...

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