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Besteuerung von E-Autos bei Kapitalgesellschaften (Teil  ... / 5. Private Nutzung eines E-Autos ohne Überlassung

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Als Gesellschafter-GF hat man es oft selbst in der Hand, ob und wie die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vertraglich geregelt wird. Darüber hinaus hat ein beherrschender oder alleiniger Gesellschafter-GF ohnehin die faktische Herrschaft über das Fahrzeug und braucht sich keine Sorgen um Sanktionen durch den Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) zu machen.

Da es für die private Pkw-Besteuerung des Arbeitnehmers auf die (rechtlich vereinbarte) Überlassung ankommt, könnte man auf die "steuergestalterische Idee" kommen, einfach gar keine Überlassung zu vereinbaren, aber trotzdem privat mit dem E-Auto zu fahren.[16] Es wäre aus steuerrechtlicher Sicht dadurch zwar möglich, einen Lohnzufluss aus der Fahrzeugnutzung zu verhindern, da die von einem Arbeitnehmer unzulässig erworbenen Vermögensvorteile vom Arbeitgeber generell keinen Teil des Arbeitslohns darstellen.[17]

Stillschweigende und formlos erteilte Nutzungsüberlassung: Sofern aber ein Fahrzeug gleichwohl durch einen Gesellschafter-GF ohne eine (dokumentierte) Überlassung durch den Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) tatsächlich privat genutzt wird, kann darin eine stillschweigende und formlos erteilte Nutzungsüberlassung liegen. Beachten Sie: Dies gilt gerade dann, wenn das E-Auto auch dauerhaft privat mitgenutzt wird.

Dann wird dem Gesellschafter-GF das Fahrzeug (doch) vertraglich geregelt "überlassen", so dass ihm dadurch trotzdem Arbeitslohn zufließt.[18] Die Finanzverwaltung nimmt aber nur dann Lohn an, wenn entsprechend dieser mündlichen/stillschweigenden Vereinbarung tatsächlich verfahren wird – was vor allem den zeitnahen und regelmäßigen Lohnsteuerabzug[19] aus der Fahrzeuggestellung betrifft.[20] Dies ist gerade bei beherrschenden Gesellschafter-GF auch systemgerecht, da sonst keine zivilrechtlich wirksame, ...

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