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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 144. Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates v 03.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen u Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz) vom 02.12.2004, BGBl I 2004, 3112

Dr. Horst Bitz
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Rn. 164

Stand: EL 66 – ET: 05/2005

§ 50d EStG:

In § 50d EStG wurde ein Abs 1a eingefügt, wonach bei zu hohem Steuerabzug der einbehaltene Mehrbetrag mit einer Karenzzeit von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer, zu verzinsen ist.

Gemäß § 50d Abs 2 S 1 Hs 1 EStG kann mit Rücksicht auf die §§ 43b, 50a Abs 4 u 50g EStG von einem Steuerabzug abgesehen werden. Angepasst wurden auch die Fassungen von Satz 2 und Satz 4. Weiterhin wurden die Sätze 6 u 7 angefügt sowie Abs 4 S 1 u Abs 5 S 2 neu gefasst.

§§ 50g, 50h EStG:

Nach § 50f EStG wurden die §§ 50g u 50h EStG neu eingefügt.

Nach § 50g EStG werden auf Antrag die KapSt für Zinsen und die Steuer aufgrund des § 50a EStG für die Lizenzgebühren , die an ein Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedstaates einschließlich Betriebsstätte gezahlt werden, nicht erhoben. Bei einer Besteuerung durch Veranlagung werden die Zinsen und die Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. Dies gilt nach Abs 2 S 1 nicht für Zahlung von Zinsen, die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden, auf partiarischen Forderungen beruhen bzw vGA darstellen. In § 50g Abs 3 EStG folgen Definitionen; Abs 4 enthält eine Missbrauchsklausel. Nach Abs 5 werden weitergehende Entlastungen von KapSt und der Steuer aufgrund des § 50a EStG nach einem DBA nicht eingeschränkt.

§ 50h EStG bezieht sich auf die Bestätigung des deutschen Betriebsstätten-FA für in Deutschland ansässige Unternehmen (Betriebsstätten) betr die von diesen aus EU-Ländern empfangenen Zinsen bzw Lizenzgebühren als Voraussetzung für die Entlastung von der Einbehaltung von Quellensteuern im Ausl.

Gemäß § 52 Abs 59a EStG betreffen die...

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