Fachbeiträge & Kommentare zu Urlaub

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 2.2.3 Errechnung der anteiligen BBG

Rz. 8 Hierfür sind alle beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten (SV-Tage) ab Jahresbeginn, bzw. hilfsweise ab Beginn des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem die Einmalzahlung gewährenden Arbeitgeber, zu ermitteln. Dabei sind volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Die anteilige BBG errec...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 9 Urlaub

Den Freiwilligen steht nach § 13a Abs. 1 BFDG ein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Bei volljährigen Freiwilligen beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von 12 Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf 5 Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalend...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 4 Vorzeitiges Ende des unbezahlten Urlaubs

Ebenso wie die Vereinbarung der unbezahlten Freistellung, ist auch deren vorzeitiges Ende grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Der Arbeitnehmer kann nicht einfach vor Ablauf der vereinbarten Zeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, wenn der Grund für seinen Sonderurlaub vorzeitig entfallen ist und der Arbeitgeber kann nicht einsei...mehr

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 1.2 Urlaubsabgeltung

Rz. 2 Eine Urlaubsabgeltung ist gesetzlich für die Fälle vorgesehen, in denen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise bis zum Beendigungszeitpunkt nicht gewährt werden kann. Die so verbleibenden Urlaubstage werden in diesem Fall abgegolten und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.[1] Die Urlaubsabgeltung ist steuerpflicht...mehr

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Unbezahlter Urlaub / Zusammenfassung

Begriff Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt arbeitsrechtlich als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Sozialversicherungsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bei u...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 3.2.2 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung einer späteren Einmalzahlung

Durch die Berücksichtigung des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs als Beitragszeit, kann eine spätere Einmalzahlung ggf. höher verbeitragt werden als dies ohne unbezahlten Urlaub erfolgen würde. Praxis-Beispiel Einmalzahlung nach einem unbezahlten Urlaub Der Arbeitnehmer ist in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt i. H....mehr

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Unbezahlter Urlaub / 2 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub

Die Freistellung bei unbezahltem Urlaub muss stets in Absprache mit dem Arbeitgeber geschehen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ausnahmen bestehen in den folgenden Fällen: Der Arbeitgeber muss in einigen Fällen aufgrund seiner Fürsorgepflicht unbezahlten Urlaub gewähren. Das ist immer dann der Fall, wenn der Mitarbeiter in eine Notsituat...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 3.2.1 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt

Eine Besonderheit gilt für die Beitragsberechnung, wenn der unbezahlte Urlaub über einen Monat andauert, aber im selben Monat die Beschäftigung wieder aufgenommen wird. Hier soll das laufende Arbeitsentgelt dieses Monats nicht auf die SV-Tage, die aus dem unbezahlten Urlaub resultieren, verteilt werden. Daher wird die Beitragsbemessungsgrenze dann nicht aus allen SV-Tagen di...mehr

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 2.2.5 März-Klausel

Rz. 10 Werden Einmalzahlungen in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt und können sie im ursprünglichen Zuordnungsmonat in mindestens einem Sozialversicherungszweig nicht in voller Höhe der Beitragspflicht unterworfen werden, so ist die März-Klausel anzuwenden und eine Zuordnung zum letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres vorzunehmen.mehr

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 2.2.7 Jahresarbeitsentgeltgrenze

Rz. 12 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn es regelmäßig gezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsanspruch auf die Einmalzahlung besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit beruht und mindestens einmal jährlich gewährt wird.mehr

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Praxis-Beispiele: Reisekost... / 9 Urlaub zwischen dienstlichen Terminen

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer muss wegen Verkaufsverhandlungen zu mehreren Kunden in Bayern. Er verlässt montags um 7:00 Uhr seine Wohnung und besucht noch am selben Tag einen Kunden in Nürnberg. Am Abend übernachtet er in einem nahe gelegenen Hotel zum Preis von 90 EUR ohne Frühstück. Am Dienstag besucht er bis 15:00 Uhr einen Kunden in Erlangen. Statt sich danach auf die Heim...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.11.5 Urlaub und Urlaubsgeld, Arbeitsbefreiung

Für die geringfügig Beschäftigten gelten hinsichtlich des Erholungsurlaubs die Regelungen des § 26 TVöD; zu beachten ist, dass bei einem Abweichen von der 5-Tage-Woche nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD eine verhältnismäßige Anpassung des Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat, z. B. beträgt bei einer 4-Tage-Woche der Urlaubsanspruch nur 4/5 des tariflichen Anspruchs. Zu beachten ist dab...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 2 Meldungen

Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat ergeben sich keine Auswirkungen auf das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Bei einem längeren unbezahlten Urlaub endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat. Hinweis Keine Meldungen bei unbezahltem Urlaub bis zu einem Monat Soweit die Monatsfrist nicht überschritten wird, sind aus Anlass des unbezahlten Urlaubs kein...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Freistellung, Urlaub

Rz. 579 Für die Zeit zwischen Vereinbarung und rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig das Interesse einer Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung des restlichen Urlaubes. Dabei ist zu beachten und zu regeln:mehr

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Unbezahlter Urlaub / 3 Reduktion des Erholungsurlaubs

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Urlaub, ist das bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen. Die Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch eine entsprechende Vereinbarung vorübergehend ausgesetzt. Einem Arbeitnehmer steht deshalb für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten ...mehr

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Praxis-Beispiele: Teilzeitb... / 2 Urlaubs- und Gehaltsanspruch

Sachverhalt In einem Unternehmen ist als regelmäßige Arbeitszeit die 39-Stunden-Woche festgelegt. Ein neuer Mitarbeiter soll als Teilzeitkraft eingestellt werden. Er soll 21 Stunden wöchentlich arbeiten: montags, mittwochs und freitags jeweils 7 Stunden. Das Gehalt für eine Vollzeitstelle beträgt monatlich 2.200 EUR, der jährliche Urlaub 24 Arbeitstage, im Juni werden 50 % U...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 2.2 Anmeldung

Nach Ende des unbezahlten Urlaubs ist der Arbeitnehmer neu anzumelden.[1] Die Anmeldung ist dabei mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung, mit dem Meldegrund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten. Praxis-Beispiel Unbezahlter Urlaub über einen...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1 Berechnung der Lohnsteuer

Lohnsteuerlich ergeben sich bei unbezahltem Urlaub eines Arbeitnehmers keine Besonderheiten. Wichtig ist, dass aufgrund des unbezahlten Urlaubs kein Teillohnzahlungszeitraum [1] entsteht. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, wird der Lohnzahlungszeitraum auch nicht unterbrochen, dann sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die d...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge. Während des unbezahlten Urlaubs (auch unbezahlter Sonderurlaub) ruhen die Hauptleistungspflichten auf beiden Seiten. Das heißt, der Arbeitgeber braucht kein Entgelt zu zahlen, der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet...mehr

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§ 14 Personalwesen / IV. Übertragung des Urlaubs

Rz. 46 Grundsätzlich gilt, dass der Urlaubsanspruch nur für das jeweilige Kalenderjahr besteht und nicht für die Folgejahre "angespart" werden kann (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Lediglich in folgenden Fällen ist eine Übertragung bis zum 31.03. vorgesehen:mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1.3 Ende der Versicherungsfreiheit eines höherverdienenden Arbeitnehmers

Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ebenfalls als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Dies führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arb...mehr

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 2.2.1 Beitragspflicht und Zuordnung

Rz. 6 Einmalzahlungen sind in der Sozialversicherung nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden (sog. Zuflussprinzip). Der bloße Anspruch auf die Einmalzahlung reicht für die Beitragspflicht nicht aus. Die Einmalzahlung wird dem Kalendermonat der Auszahlung zugeordnet. Dies gilt ebenso bei langzeiterkrankten Mitarbeitern (z. B. Mitarbeiter im Kran...mehr

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 2.2.2 Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Rz. 7 Die BBG bestimmt den für einen Entgeltabrechnungszeitraum maximalen Betrag, von dem Beiträge erhoben werden. Überschreitet die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums die BBG nicht, werden die Beiträge aus dem gesamten (laufenden und einmalig gezahlten) Arbeitsentgelt berechnet. Wird die BBG des Abrechnungszeitraums durch d...mehr

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Urlaub: Lohnsteuer- und soz... / 2.2.4 Gegenüberstellung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Rz. 9 Der anteiligen BBG ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufendes plus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Dabei sind alle Beträge zu addieren, von denen bisher (bis einschließlich Ende des Zuordnungsmonats) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Hierbei ist...mehr

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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.1.5 Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr (§ 8.10 BRTV)

Soweit Arbeitnehmer am 1.1. des Urlaubsjahres bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatten und im laufenden Urlaubsjahr ihre Ausbildung beenden (sog. Auslernjahr), gelten die Zeiten der Ausbildung im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Auf die Urlaubsdauer angerechnet werden die evtl. während der Ausbildungszeit im Urlaubsjahr bereits gewährten Urlaubstage. In diesem Auslernja...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 3.4.1 Beitragszuschuss für freiwillige Mitglieder

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Für den ersten Zeitmonat ist weiterhin der bisherige Beitrag zu entrichte...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1.2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch die Fortdauer der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bereits vor Ablauf der Monatsfrist. Praxis-Beispiel Beschäftigungsende während der Monatsfrist Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.6. Vom 19.6. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum Beschäftigungs...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 2 Aufzeichnungspflicht Großbuchstabe U

Unbezahlter Urlaub von mindestens 5 zusammenhängend verlaufenden Arbeitstagen im Kalenderjahr muss auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnkonto durch Eintragung des Großbuchstabens U vermerkt werden ("U" = Unterbrechung).[1] Ebenso muss die Anzahl der Unterbrechungen auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden, z. B. bei 2 Unterbrechungen die Zahl "...mehr

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Unbezahlter Urlaub / Lohnsteuer

1 Berechnung der Lohnsteuer Lohnsteuerlich ergeben sich bei unbezahltem Urlaub eines Arbeitnehmers keine Besonderheiten. Wichtig ist, dass aufgrund des unbezahlten Urlaubs kein Teillohnzahlungszeitraum [1] entsteht. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, wird der Lohnzahlungszeitraum auch nicht unterbrochen, dann sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeits...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1.2 Frist

1.2.1 Beginn und Ende Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Praxis-...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 3 Beitragsberechnung

3.1 Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat Während des unbezahlten Urlaubs wird kein Arbeitsentgelt gezahlt. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wird – soweit die Monatsfrist nicht überschritten wird – jedoch als Sozialversicherungstage (SV-Tage) berücksichtigt. Praxis-Beispiel Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat und Beitragsberechnung Beschäftigung mit Versicherungspflicht in al...mehr

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Unbezahlter Urlaub / Sozialversicherung

1 Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses Die Regelung des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses für längstens einen Monat ist einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung anzuwenden. 1.1 Voraussetzungen Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigun...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1 Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses

Die Regelung des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses für längstens einen Monat ist einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung anzuwenden. 1.1 Voraussetzungen Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend,...mehr

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Unbezahlter Urlaub / Arbeitsrecht

1 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge. Während des unbezahlten Urlaubs (auch unbezahlter Sonderurlaub) ruhen die Hauptleistungspflichten auf beiden Seiten. Das heißt, der Arbeitgeber braucht kein Entgelt zu zahlen, der Arbeitnehmer is...mehr

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Praxis-Beispiele: Auslandst... / 14 183-Tage-Frist, Aufenthaltsdauer vs. Ausübungsdauer der Tätigkeit

Sachverhalt Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 2.1.2026 (Freitag, zugleich Tag der Anreise) bis zum 26.6.2026 (Freitag) jeweils von Montag bis Freitag in T-Staat tätig. Während dieser Zeit verbringt A auch die Samstage und Sonntage in T-Staat. Am 28.3. (Samstag) reist A in den Urlaub nach S-Staat. Vom...mehr

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Baugewerbe / 1.2.2 Aufgaben der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Insolvenzfall

Die Sozialpartner des Baugewerbes haben sich mit der ULAK darauf verständigt, dass die ULAK das Beitrags- und Meldeverfahren nur in den Fällen übernimmt, in denen der letzte Bauarbeitgeber in Insolvenz gefallen ist. Im Einzelnen ist folgende Verfahrensweise abgesprochen worden: Die ULAK entnimmt den Zeitraum der Zuordnung der Urlaubsabgeltung, soweit vorhanden, der letzten Be...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1.1 Voraussetzungen

Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arb...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 2.1 Abmeldung

Wird die Monatsfrist überschritten, ist eine Abmeldung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle zu senden. Dafür ist ein eigenständiger Abgabegrund vorgesehen (GDA "34" – Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Diese Abmeldung ist mit der nä...mehr

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Unbezahlter Urlaub / 1.2.1 Beginn und Ende

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Praxis-Beispiel Berechnung de...mehr

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Praxis-Beispiele: Workation / 3 Ortswechsel in ein anderes Land

Sachverhalt Variante 1 Arbeitnehmer F möchte eine Workation im Warmen machen. Er möchte sich die Zeit gerne aufteilen und zuerst in Korsika wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche auf der Nachbarinsel Sardinien zu arbeiten und im Anschluss zwei Wochen Urlaub dort verbringen. F fragt sich nun, ob ein Länderwechsel in der EU während einer Workation wohl problemlos möglich...mehr

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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.1.9 Steuerliche Behandlung bei Entschädigungszahlungen durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

Der Arbeitnehmer muss regelmäßig seine Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber – spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung folgt – geltend machen. Ist dies nicht möglich und verfallen damit die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres die Auszahlung von der Urlaubs- un...mehr

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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.2.1 Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK)

Aufgabe der ULAK ist insbesondere die Sicherung der Auszahlung der Urlaubsansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer. Außerdem erstattet sie den Arbeitgebern teilweise die Ausbildungsvergütungen für die gewerblichen und technisch/kaufmännischen Auszubildenden. Damit diese Leistungen erbracht werden können, haben die Arbeitgeber Beiträge an die Kassen abzuführen. Höhe und Verfah...mehr

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Baugewerbe / 1.2.1 Beitragseinbehalt durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

Auf Antrag des Arbeitnehmers zahlt die ULAK die Urlaubsabgeltung erfüllungshalber unmittelbar an den Arbeitnehmer aus. Dies haben die Tarifpartner der Bauwirtschaft vereinbart. Dabei hat sie den Arbeitnehmeranteil – unter Außerachtlassung der Beitragsbemessungsgrenzen – einzubehalten. Ist ein zu hoher Beitragsabzug erfolgt, hat der Arbeitgeber den Ausgleich vorzunehmen. Die ...mehr

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§ 14 Personalwesen / V. Urlaubsgewährung

Rz. 49 Der Zeitraum des Urlaubs wird vom Arbeitgeber festgelegt und darf nicht in Form einer Selbstbeurlaubung stattfinden. Rz. 50 Bei der Festlegung des Urlaubs hat der Arbeitgeber jedoch nach billigem Ermessen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Billiges Ermessen ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und meint so viel wie pflichtgemäßes Ermessen. Der Ar...mehr

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Praxis-Beispiele: Workation / 2 Ortswechsel innerhalb eines Landes

Sachverhalt Arbeitnehmer F möchte Workation in Griechenland machen. Um auch etwas vom Land zu sehen, will er zuerst 2 Wochen in Athen wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche Urlaub auf der Insel Mykonos zu machen. F fragt sich nun, ob er das darf und wenn ja, ob es dabei etwas zu beachten gibt. Ergebnis Die Tätigkeit in Griechenland stellt eine Entsendung nach Art. 12 VO ...mehr

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§ 14 Personalwesen / I. Dauer

Rz. 35 Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 24 Werktage. Unter Werktagen versteht man dabei die Wochentage von Montag bis Samstag, sodass es letztendlich einen gesetzlichen Mindestanspruch von vier Wochen Urlaub gibt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, deren Arbeitstage lediglich Montag bis Freitag sind. Ist hingegen im Arbeitsver...mehr

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Frankreich / 1.4.1 Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeit...mehr

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Serbien / 1.4.1 Tätigkeit in Serbien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Serbien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Serbien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitsloh...mehr

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Montenegro / 1.4.1 Tätigkeit in Montenegro für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Montenegro für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Montenegro besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbe...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1.4.1 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaa...mehr