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Arbeitnehmerüberlassung: Equal Pay und Equal Treatment / 4 Auskunftsanspruch

Christina Kamppeter
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Damit das Gleichstellungsgebot vom Verleiher umgesetzt werden kann, braucht er die entsprechenden Informationen des Entleihers. Insofern sieht das AÜG einen Auskunftsanspruch des Verleihers vor.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihers daher in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufzunehmen.[1]

Weiter hat auch der Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegen den Entleiher, um seine Vertragsbedingungen zu überprüfen und etwaige Ansprüche zu klären. Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, als dies zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Der Leiharbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auskunft, wenn eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 und 4 Satz 2 AÜG vorliegt[2], da in diesen Fällen eine Gleichbehandlungspflicht nicht besteht. Der Anspruch ist außerdem dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte. Dies ergibt sich bereits aus seiner Natur als Hilfsanspruch.[3]

Der Leiharbeitnehmer muss diesen Anspruch gegenüber dem Entleiher geltend machen. Es besteht keine Offenbarungspflicht des Entleihers, diese Informationen unaufgefordert bzw. von selbst dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen.[4]

Der Anspruch gegen den Entleiher umfasst alle Tatsachen, die der Leiharbeitnehmer zur Durchsetzung seines Gleichbehandlungsanspruchs benötigt, wie beispielsweise:

  • Aufschlüsselung des Arbeitsentgelts mit Angaben zum Abrechnungszeitraum und der Zusammensetzung der Zahlungen (Arbeitsentgelt einschließlich Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütung),
  • betriebliche Sozialleistungen, Arbeitszeit und Pausenregelungen, Urlaub und die Nutzungsmöglichkeit betrieblicher Sozialeinrichtungen,
  • Gründe für die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers,
  • sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen.

Werden im Betrieb des Entleihers keine "vergleichbaren Arbeitnehmer" in diesem Sinne beschäftigt, muss der Leiharbeitnehmer fiktiv in die Vergütungsstrukturen des Entleihers eingeordnet werden, z. B. aufgrund eines bestehenden Tarifvertrags, internen Regeln oder den üblichen Methoden der Arbeitsbewertung. Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers umfasst auch die Tatsachen, aus denen der Entleiher schließt, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 13 Halbsatz 2 AÜG gegeben ist.[5] Verweigert der Entleiher die Auskunft oder sind seine Informationen unvollständig, kann der Leiharbeitnehmer den Anspruch vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.

[1]

Für weitere Informationen s. "Arbeitnehmerüberlassung: Vertragsgestaltung".

[2] § 13 Halbsatz 2 AÜG.
[3] LAG Hessen, Urteil v. 18.4.2023, 15 Sa 1310/22; zu den Anspruchsvoraussetzungen vgl. auch BAG, Urteil v. 24.4.2014, 8 AZR 1081/12; Ulrici, HM-AÜG, 2017, § 13, Rz. 13.
[4] Schüren/Brors, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, § 13, Rz. 4.
[5] Schüren/Brors, Arbeitnehmerüberlassung, 6. Aufl. 2022, § 13, Rzn. 4, 7.

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