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Berufsausbildung: Vergütung, Entgeltfortzahlung und Urlaub / 1.6 Unentschuldigtes Fehlen des Auszubildenden

Dr. Fabian Clemens
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Fehlt der Auszubildende unentschuldigt, kann seine Vergütung – wie im Arbeitsverhältnis – entsprechend gekürzt werden. Dieses Ergebnis ist nicht so selbstverständlich, wie es zunächst erscheint. Denn da die Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Zwecke verfolgt[1], entfällt in einer solchen Situation an sich nur der Vergütungszweck.

 
Praxis-Tipp

Keine Verrechnung mit Urlaubstagen

Abzuraten ist in jeder Hinsicht davon, einen unentschuldigten Fehltag zu vergüten und dafür einen Urlaubstag zu streichen. Denn eine nachträgliche "Gewährung" von Urlaub kann den Urlaubsanspruch nicht zum Erlöschen bringen[2] und die Rückforderung einer bewussten Überzahlung kann mit Schwierigkeiten verbunden sein. Gegebenenfalls können einer späteren Rückforderung auch Ausschlussfristen entgegenstehen.

[1]

S. Berufsausbildung: Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis und Berufsausbildungsvertrag, Abschn. 2.7.

[2] Vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.11.2014, 6 Sa 243/14.

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