Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.2 Unionsrechtliche Grundlagen

Rz. 340 Die unionsrechtlichen Grundlagen des § 3a Abs. 4 UStG finden sich in Art. 59 MwStSystRL. Der Wortlaut der seit dem 1.1.2015 geltenden unionsrechtlichen Vorgabe enthält – gleichfalls in einer Art Katalogregelung – die hiervon einzeln betroffenen "Dienstleistungen", er lautet wie folgt: Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhal...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.8 Verzicht auf die Ausübung von Rechten nach der Nr. 1 (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG)

Rz. 430 Gegenstand der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG sind sonstige Leistungen, mit denen auf die Ausübung eines der in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG genannten Rechte verzichtet wird; die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 59 Buchst. d MwStSystRL .[1] Auch die praktische Bedeutung dieser Regelung dürfte in Anbetracht des beschränkten A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.2.2 Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Rz. 277 In der seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung (Rz. 273) der Nr. 3 des § 3a Abs. 3 UStG hat der Gesetzgeber eine Reihe von – auf einen ersten Blick ähnlich erscheinenden – Leistungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Gegenstand dieser Leistungsortsbestimmung sind einerseits Veranstaltungen von Künstlern im weitesten Sinn und andererseits wissenschaftliche und unterric...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 4.1 Sammlung bei Vereinsveranstaltungen

Wie bereits angesprochen, ist der Erfolg einer Spendenaktion auch davon abhängig, dass man eine Zielgruppe definiert. Bei Vereinsveranstaltungen kann man davon ausgehen, dass die Besucher zu der Gruppe gehören, die sich zumindest für den Verein und seine Arbeit interessieren und potenziell bereit sind, das Engagement zu unterstützen. Darum sind Sammlungen im Rahmen von Verei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.2 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Rz. 85 Erklären zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen in den USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen statt zutreffend zum ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise zum allgemeinen Steuersatz, schulden sie gleichwohl lediglich die USt zum ermäßigten Steuers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / B. Haftung für Wettbewerbsverstöße und bei Verletzung von Immaterialgüterrechten

Rz. 1 Der Geschäftsleiter kann als sog. Störer für Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen der Gesellschaft haften.[1]. Grundsätzlich haftet bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte (z. B. bei Engriffen in fremde Marken-, Patent- oder Urheberrecht) das Unternehmen, wenn aus demselben heraus Mitarbeiter Verstöße begehen, ohne dass hier die M...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Anwendungsbereich

Tz. 5 Stand: EL 55 – ET: 03/2025 Die Regelungen des IFRS 16 sind sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber grundsätzlich für alle Verträge einschlägig, die ein Leasingverhältnis begründen oder enthalten, einschließlich solcher, bei denen ein Nutzungsrecht im Rahmen eines Unterleasingverhältnisses (sublease) weitervermietet wird (IFRS 16.3; zu subleases vgl. T...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / ll) Übertragung von Rechten

Rz. 83/2 Stand: EL 114 – ET: 12/2017 Ab dem VZ 2018 beschränkt § 4j EStG den Abzug von Aufwendungen für die Nutzung von Rechten (zB Lizenzen, Urheberrechten, Gebrauchsmustern) als BA nach Maßgabe seines Abs 3. Weil das auch ArbN betreffen kann, gilt dieses Abzugsverbot entsprechend für die WK (vgl § 9 Abs 5 Satz 2 EStG).mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 33 Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BewG gehören des Weiteren immaterielle Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Im Gegensatz zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen aber einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören a...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2024 - Anlage GK / 4.1 Nichtabziehbare Aufwendungen für Rechteüberlassungen nach § 4j Abs. 3 EStG

Zeilen 41-45 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 46 In Zeile 46 sind die Aufwendungen hinzuzurechnen, die für eine Überlassung von Rechten gezahlt werden, aber gem. § 4j Abs. 3 EStG nicht abzugsfähig sind. Erfasst werden Aufwendungen für Rechteüberlassung, wenn diese an eine nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG gezahlt werden; dies gilt auch, wenn eine Unterlizensierung (gg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2024 - Anlage WA / 10 Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 EStG an beschränkt Steuerpflichtige

Vor Zeilen 30–37 Die Angaben in den Zeilen 30–37 dienen der Überwachung des Steuerabzugs bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige. Anzugeben sind Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1–3 EStG an beschränkt Steuerpflichtige, insbesondere Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist, Bildberichterstatter...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 9 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Kauf / 2. Kaufgegenstand

Kaufgegenstand können Sachen, Sachgesamtheiten, Rechte, sonstige Gegenstände oder digitale Inhalte sein. Als Sachen i. S. d. Gesetzes gelten nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Körperliche Gegenstände sind im Raum abgrenzbar entweder durch eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis oder andere künstliche Mittel, z. B. Grenzsteine. Sachen können in flü...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der Online-Newsletter – ein... / 3 Vorgaben durch den Gesetzgeber

Wer sich für Online-Newsletter entschieden hat, muss bedenken, dass deren Versand verschiedenen rechtlichen Vorschriften unterliegt. Im Zusammenhang mit Werbung muss man z. B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb im Auge haben. Zudem sind die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Letzteres ist nicht nur unter rec...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz: Der Umgang mit... / 3.2 Prüfung etwaiger Beschränkungen

Nachdem alle personenbezogenen Daten erfasst wurden, gilt es diese auf etwaige Beschränkungen hin zu prüfen. Denn auch der Auskunftsanspruch unterliegt gewissen Grenzen und nicht alle Daten müssen beauskunftet werden. Als Beschränkungen kommen vor allem die Rechte und Freiheiten anderer Personen in Betracht. In der Praxis relevant sind besonders die Urheberrechte und Geschäft...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Computer / 3.4.1 Abgrenzung zwischen materiellem und immateriellem Wirtschaftsgut

Bei der Software muss unterschieden werden, ob es sich um ein materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Diese Abgrenzung hat z. B. Bedeutung für die Frage, ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG handelt. Des Weiteren ist zwischen Anschaffung und Herstellung zu differenzieren, da im Falle einer Herstellung das Aktivierungsv...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 3 Mängelrechte

§ 633 Abs. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sachmangel Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist das Werk nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.14 Sonstige Rechte (Zeile 79)

In der Zeile 79 sind sonstige Rechte, wie z. B. Urheberechte, Erfindungen, Patente o. Ä., anzugeben. Gehören Erfindungen und Urheberrechte nicht zu einem Betriebsvermögen, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Sind diese in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, wird der gemeine Wert – soweit keine anderen geeigne...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.7.2 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Ist mit Tod des Erblassers die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, ist dies im zweiten Feld in Zeile 13 anzukreuzen. In Zeile 14 ist der Erblasser anzugeben, bei dessen Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist. Erwerber sind in diesem Fall: Abkömmlinge des anteilsberechtigten Abkömmlings, die anteilsberechtigt wären, wenn Letzterer den verstorbenen Ehega...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.8.9 Sonstige Rechte (Zeile 88)

Wurden sonstige Rechte, wie z. B. Urheberrechte, Erfindungen, Patente oder Ähnliches, zugewendet, sind diese in der Zeile 88 zu erfassen. Zur Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist die OFD Frankfurt vom 9.1.2024 [1] zu beachten. Hiernach kann für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2017 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Finanzen nach...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.3 Folge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Infolge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird von der deutschen Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen erfasst, sondern darüber hinaus auch das erweiterte Inlandsvermögen. Hierzu zählt das folgende Vermögen:[1] Kapitalforderungen und Schulden; Barguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten; Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Korrektur des Schätzungsrahmens

... Zinsen und Nutzungsentgelte, ... Rz. 101 [Autor/Stand] Begriffliches. Mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ist eine Korrektur des Schätzungsrahmens gewollt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Anteilseigner nicht nur den anteiligen Gewinn der ausländischen Gesellschaft, sondern ebenso die von dieser Gesellschaft an den Anteilseigner gezahlten Entgelte als Rendite empfinde...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Urheberrechte/Verwertungsrechte

Die ausschließlichen Leistungsschutzrechte nach dem Urhebergesetz an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Verwertungsrechte, die dem Urheber zustehen, können veräußert oder in Lizenz vergeben werden.[1] Der Buchverleger, Musikverleger, Produzent, der sie entgeltlich erwirbt, hat sie mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Das ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Buchmanuskript

Das Urheberrecht des Autors an seinem Buchmanuskript ist ein immaterielles Wirtschaftsgut.[1]mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.3 Selbstständige Arbeit, Nr. 3

Rz. 220 § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG betrifft die Einbeziehung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in die beschr. Steuerpflicht. Zum Begriff der selbstständigen Arbeit § 18 EStG; zu künstlerischer Tätigkeit Rz. 124ff. Rz. 221 Der Inlandsbezug bei selbstständiger Arbeit bestand ursprünglich nur darin, dass die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Dies ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Filmrechte/Filmwerke

Bei der auf einem Datenträger gespeicherten Software "Filmmaterial" handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das in dem Datenträger verkörpert ist.[1] Das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eines Filmherstellers [2] sind regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Eine Aktivierung der Herstellungskosten ist steuerrechtlich nicht zulässig. Hi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Verlagsrechte

Verlagsrechte sind eigenständige, vom Geschäftswert sowohl in rechtlicher, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht abgegrenzte immaterielle (Einzel-)Wirtschaftsgüter, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung selbstständig bewertet werden können. Sie sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Nutzungsrechte, durch die dem Verleger das (ausschließliche) Vervielfältigungs- und Verbreit...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.5.4 Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Know-how

Rz. 414 Durch Nr. 9 werden die Überlassung zur Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von "gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten", also der Bereich des Know-how erfasst. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine tatsächliche, rechtlich nicht durch Eigentumsrechte geschützte Position handelt, die somit ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Tonträger

Die in einem Unternehmen der Schallplattenindustrie hergestellten Tonträger sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht zu aktivieren, da sie nicht entgeltlich erworben worden sind.[1] S. a. "Leistungsschutzrechte" und "Urheberrechte/Verwertungsrechte".mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Lizenzen

Der Inhaber einer Lizenz hat das Recht, bestimmte Dinge zu tun, die er ohne die Lizenz nicht dürfte, wie z. B. die Nutzung einer bestimmten Software. Die Vergabe einer Lizenz erfolgt regelmäßig im Vertragswege. Der Erwerber erhält die Lizenz z. B. an Nutzungs- oder Schutzrechten, an Patenten oder Gebrauchsmustern. Auch die Spielerlaubnis im Sport oder in der Kunst (Musik) ge...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.6 Vermietung und Verpachtung, Nr. 6

Rz. 363 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen unter die beschr. Steuerpflicht, wenn der in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschriebene Inlandsbezug (Rz. 384) besteht. Der Tatbestand erfasst alle Einkünfte des § 21 EStG, d. h., bei Bestehen des erforderlichen Inlandsbezugs können alle in § 21 EStG erfassten Einkünfte der beschr. Steuerpflicht unterliegen. Rz. 364 Die Einkünf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB X § 83 Auskunft... / 2.1.3 Grenzen der Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO

Rz. 13 Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Damit wird der EG 63 DSGVO umgesetzt, der ausdrücklich fordert, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an S...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.3.6 Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Zeilen 56 und 57 und Zeilen 64 und 65)

Hierzu gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte und Namensrechte, nicht dagegen Entgelte, die für die Nutzung des sog. Grünen Punkts an die Duale System Deutschland GmbH entrichtet werden oder für die Nutzung vergleichbarer Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung. Entsprechendes gilt für Grundwa...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 38 Urheberrecht

A. Allgemeines Rz. 1020 Während Erfindungen von Personen als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können, werden Werke der Literatur, Musik, Wissenschaft und Kunst durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützt. Rz. 1021 Das Urheberrecht ist vererblich, kann von einem Miterben aus der Miterbengemeinschaft erworben sowie aufgrund eines Vermächt...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Pfändung von Verwertungs- und Nutzungsrechten aus Urheberrechten

Rz. 1031 Muster 8.155: Pfändung von Verwertungs- und Nutzungsrechten aus Urheberrechten: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Anlage 4 Hinweis: Nachfolgend finden Sie nur die ausgefüllten Seiten, die Stammdaten sind im Übrigen nach Maßgabe des Einzelfalls zu ergänzen. ▪ Hinweisemehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1020 Während Erfindungen von Personen als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können, werden Werke der Literatur, Musik, Wissenschaft und Kunst durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützt. Rz. 1021 Das Urheberrecht ist vererblich, kann von einem Miterben aus der Miterbengemeinschaft erworben sowie aufgrund eines Vermächtnisses übertra...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 1024 Im Hinblick auf die Pfändung bei Urheberrechten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. Besonderheiten regeln allerdings die §§ 113–119 UrhG. I. Zwangsvollstreckung in die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers, § 113 UrhG Rz. 1025 Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungsbefugnisse des Urhebers ist nur mit seiner Einwilligung zulässig (§ 113 S. 1 UrhG).[81...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Vergütungsansprüche des Urhebers

Rz. 1030 Hinsichtlich der Vergütungsansprüche gilt nichts Besonderes. Sie werden nach den allgemeinen Bestimmungen über die Pfändung von Geldforderungen (§§ 829, 835 ZPO) gepfändet. Der Gläubiger muss in diesen Fällen stets mit einem Schuldnerantrag nach § 850i ZPO rechnen.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Zwangsvollstreckung in die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Urhebers, § 113 UrhG

Rz. 1025 Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungsbefugnisse des Urhebers ist nur mit seiner Einwilligung zulässig (§ 113 S. 1 UrhG).[818] Die Einwilligung kann nicht durch einen gesetzlichen Vertreter erteilt werden (§ 113 S. 2 UrhG). Die Zwangsvollstreckung ist deshalb nur gegen einen geschäftsfähigen Schuldner möglich. Dieser kann die Einwilligung persönlich erklären ode...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Zwangsvollstreckung in Originale von Werken, § 114 UrhG

Rz. 1029 Auch die Zwangsvollstreckung in dem Urheber gehörende Originale von Werken ist nur mit seiner Einwilligung zulässig. Auch diese Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden (§ 114 Abs. 1 UrhG). Dies gilt gem. § 118 UrhG sinngemäß auch für Verfasser wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) sowie Lichtbildner (§ 72 UrhG). Ausnahmen von diesem ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Domain als sonstiges Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO

Rz. 682 Da eine Domain weder eine körperliche Sache noch eine Geldforderung darstellt, kommt für eine Pfändung derselben nur eine solche nach § 857 Abs. 1 ZPO – Domain als Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die einen Vermögenswert verkörpern, in Betracht. Rz. 683 Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkö...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 4. Verwertung

Rz. 43 Hinsichtlich der Verwertung bestimmt § 857 Abs. 1 ZPO, dass sie grundsätzlich nach den §§ 835, 844 ZPO zu erfolgen hat.[60] In Betracht kommt regelmäßig die Überweisung zur Einziehung. Sie setzt allerdings voraus, dass nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Ausübung des Rechts einem best...mehr

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Griechenland / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 110 Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (besch...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Prinzip der Universalsukzession

Rz. 20 Das Prinzip der universellen unmittelbaren Sukzession mortis causa beherrscht das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina. Es gelten die gleichen Regeln unabhängig davon, wer der Erbe ist oder welche Vermögenswerte geerbt werden sollen. Neben Ausnahmen, die im internationalen Privatrecht vorgesehen worden sind, besteht eine einzige weitere Ausnahme bezüglich der Urheberre...mehr

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Litauen / I. Umfang des Nachlasses

Rz. 10 Art. 5.1.2 lit. BGB bestimmt den Umfang des Nachlasses. Grundsätzlich umfasst der Nachlass das gesamte Vermögen und alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Nach Art. 5.1.2 lit. BGB können das bewegliche und unbewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Immaterialgüterrechte (Patente, Warenzeichen etc.) in den Nachlass fallen, ebenso wie Verbindlichkeiten. A...mehr

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Bosnien und Herzegowina / g) Urhebervermögensrechte als Bestandteil der Erbschaft

Rz. 48 Zusätzlich zur allgemeinen Begrenzung des Kreises der gesetzlichen Erbfolge besteht im Brčko Distrikt BuH sowohl auch in der Republik Srpska auch eine spezielle Begrenzung für den Fall, dass Urhebervermögensrechte Bestandteil der Erbschaft sind. In diesem Fall kommen als Erben nur die Kinder und der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers in Frage, Art. 26–28 ErbG RS...mehr