Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 5.2.2 Überlegungen zum Staking

(Passives) Staking stellt keine gewerblichen Einkünfte nach Art. 7 Abs. 1 OECD-MA dar. Ebenfalls begründetdieses nach Ansicht der Literatur keine Zinsen, gem. Art. 11 OECD-MA. Nach der Legaldefinition des Art. 11 Abs. 3 OECD-MA bedeuten Zinsen, "...Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteil...mehr

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Künstliche Intelligenz und ... / 4.3 Urheberrecht

Am 11.11.2025 wurde vor dem Landgericht München I ein medienwirksames Urteil der GEMA gegen OpenAI entschieden. Im Ergebnis wurde den Ansprüchen der Klägerin (GEMA) aufgrund einer Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte im Wesentlichen stattgegeben. Diese geltend gemachten Ansprüche umfassen Unterlassungs-, Ausk...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / 4.1 Einordnung weiterer Rechtsgebiete

Künstliche Intelligenz wird nicht einzig und allein durch die KI-VO reguliert. Künstliche Intelligenz wird sektor- und anwendungsübergreifend eingesetzt, dadurch ergeben sich Überschneidungen in nahezu alle Rechtsbereiche. Dies reicht von zivilrechtlichen Fragestellungen, einschließlich Haftungsfragen (inkl. des Produkthaftungsrechts, geht über in gesellschaftsrechtliche Fra...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / 5.1 Allgemeine Praxisfragen und Herausforderungen bei KI-Systemen

Die Einführung von ChatGPT hat eindrucksvoll vor Augen geführt, wie KI-Modelle und KI-Systeme außerhalb von rein zahlenbasierten Prozessen auch die Fähigkeit zur Textgenerierung erreichen können. Diese sog. großen Sprachmodelle bzw. Large Language Model (LLM) bestimmen durch ein Wahrscheinlichkeitsmodell die Anordnung von Worten und Sätzen und fügen diese in einen weitgehend...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / 6.1 Worauf bei KI-Tools zu achten ist

Beim (rechts-)sicheren Einsatz von KI-Tools, müssen eine Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher und technischer Fragestellungen beantwortet werden. Eine Vorabfrage ist allerdings zentral und bildet die Leitlinien für die Prüfung bzw. Bewertung des KI-Systems. Wichtig Leitlinie für die Prüfung des KI-Systems Das KI-Tool und dessen Prozesse müssen zunächst technisch grundlegend ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / Zusammenfassung

Überblick Die aktuellen Entwicklungen im KI-Bereich haben gezeigt, dass KI-Systeme und KI-Anwendungen ihren Platz im Rechts- und Steuerrechtsbereich verdient haben. Aber auch darüber hinaus wird KI einen immer stärkeren Bestandteil des Lebens bzw. der Arbeitswelt einnehmen. Bereits jetzt können Chatbots Dokumentations- und Recherchefunktionen in sekundenschnelle mit einer ko...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Künstliche Intelligenz und ... / 3.5.3 Eingeschränktes und niedriges Risiko von KI-Systemen und KI-Modellen

Einordnung der Risiken Die KI-VO kennt neben Hochrisiko-KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken noch zwei weitere Kategorien, und zwar KI-System bzw. KI-Modelle mit einem eingeschränkten Risiko sowie KI-Systeme mit einem niedrigen oder keinem Risiko. KI-Systeme mit keinem oder niedrigem Risiko fallen zwar in den Anwendungsbereich der KI-VO, werden jedoch nicht gesondert regul...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.53 § 50a EStG (Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen)

• 2020 Besteuerung digitaler Produkte von ausländischen Unternehmern an im Inland ansässige Abnehmer / § 50a EStG / § 3 Nr. 9 UStG Digitale Erzeugnisse verkörpern regelmäßig Urheber- und Nutzungsrechte. Werden sie von ausländischen Unternehmern an inländische Abnehmer erbracht, ergeben sich umsatz- und einkommensteuerliche Fragestellungen. Umsatzsteuerlich liegen sonstige Lei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bedarfsbewertung: Anlage Su... / 1.2 Ermittlung des Substanzwerts

Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.[1] In den wenigsten Fällen wird der Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Steuerentstehung) mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs übereinstimmen, auf den die Kapitalgesellschaft einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht. Erstellt die Kap...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.4.2 Hinzurechnung bei Außenwerbung

Im dem BFH-Urteil v. 17.10.2024 (III R 33/22, BStBl 2025 II S. 318) zugrundeliegenden Fall unterstützte eine Werbeagentur ihre Kunden bei der Konzeption und der Begleitung von Außenwerbekampagnen. In diesem Zuge beauftragte die Agentur auf eigenen Namen und eigene Rechnung verschiedene Werbeträger-Anbieter mit dem Anbringen und der Pflege von Außenwerbung. Dabei oblag dem We...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / de) Die rechtliche Nutzungsdauer

Rn. 187 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die rechtliche Nutzungsdauer spielt nur dann eine Rolle, wenn der Bestand des WG durch gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen zeitlich begrenzt wird, zB bei Nutzungsrechten, Urheberrechten. Unbeachtlich ist aber, dass dem StPfl das WG nur deswegen zeitlich begrenzt zusteht, weil er es anschließend auf einen Dritten übertr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 206. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074

Rn. 226 Stand: EL 124 – ET: 10/2017 Historie: 27.04.2017: 2./3. Lesung Bundestag; 02.06.2017: Bundesrat stimmt Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zu (BR-Drucks 366/17). Die erstmals gesetzlich geregelte Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne im Bereich des EStG, KStG und GewStG ist als staatliche Subventionierung einzustufen und steht...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Vorsteuerberichtigung, eige... / 4 Vorsteuerkorrektur bei sonstigen Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden

Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Gegenstand ausgeführt werden, ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen, wenn die Verwendung anders zu beurteilen ist, als sie beim Leistungsbezug beabsichtigt war.[1] Zu den sonstigen Leistungen, die berichtigt werden können, gehören z. B. Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmens- oder Produktkonzept), gutachterliche Leistun...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 1.3 Vermietungstatbestände nach § 21 EStG

Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, [Eigentums-]Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte) (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von Sachinb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 6.3 Sonstige Vermietungseinkünfte

Vermietung von unbebauten Grundstücken, von anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen und Überlassung von Rechten → Zeile 32–36 Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Entgelte für die Überlassung von unbebauten Grundstücken (z. B. Lagerplatz, Obstwiese, Überlassung einer Wiese zu Veranstaltungszwecken oder als Parkplatz bzw. Weidefläche) oder anderem unbeweglich...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Steuerpflicht

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 3.3.1 Betroffene Aufwendungen

Dies sind Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren. Nach der Gesetzesbegründung soll dieser Tatbestand parallel wie bei § 50a Abs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.5 ABC zur nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 § 2041 S. 1 Alt. 1 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besonderheiten

Rz. 6 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Von den Verlängerungsoptionen (Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen) kann dann kein Gebrauch gemacht werden.[13] Diese Begrenzung der Testamen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken.[8] Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Rechte

Rz. 5 Auch Rechte, wie bspw. Urheberrechte/Schutzrechte (§ 34 VerlG, § 13 GebrauchsmusterG, § 29 DesignG, § 15 PatentG, § 27 MarkenG) können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Rz. 6 Höchstpersönliche Rechte des Erblassers können nicht unmittelbar Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Zu den höchstpersönlichen Rechten zählen bspw. das Nießbrauchsrecht (§ 1061 BGB), beschrän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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§ 47 Urheberrecht

A. Außergerichtliche Verfahren I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 A und B waren bis 2024 verheiratet. Sie schrieben bis zu diesem Zeitpunkt höchst erfolgreich gemeinsam Kriminalromane. Nach der Scheidung trennten sich ihre Wege auch beruflich. Im Jahr 2025 erscheint Bs neuer Kriminalroman. A ist der Auffassung, dass dieser Kriminalroman in weiten Teilen von ihr geschrieben worden ...mehr

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§ 47 Urheberrecht / Literaturtipps

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§ 47 Urheberrecht / A. Außergerichtliche Verfahren

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 A und B waren bis 2024 verheiratet. Sie schrieben bis zu diesem Zeitpunkt höchst erfolgreich gemeinsam Kriminalromane. Nach der Scheidung trennten sich ihre Wege auch beruflich. Im Jahr 2025 erscheint Bs neuer Kriminalroman. A ist der Auffassung, dass dieser Kriminalroman in weiten Teilen von ihr geschrieben worden sei. B habe ein von ihr erstel...mehr

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§ 47 Urheberrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wobei als "Werke" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 UrhG nur "persönliche geistige Schöpfungen" angesehen werden. § 2 Abs. 1 UrhG enthält einen nicht abschließenden Katalog schutzfähiger Leistungen, der durch die im 2. Abschnitt des UrhG abschlie...mehr

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§ 47 Urheberrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 28 A hat eine Fotoserie erstellt. Sie möchte diese so gewinnbringend wie möglich verwerten.mehr

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§ 47 Urheberrecht / B. Gerichtliche Maßnahmen

I. Typischer Sachverhalt Rz. 11 Sachverhaltskonstellation siehe Rdn 1. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 12 Ein Verfügungsverfahren in einem Urheberrechtsstreit unterliegt mit Ausnahme der Schwierigkeit, einen bestimmten Antrag zu formulieren,[22] keinen Besonderheiten. Auf den Abdruck eines Musters wird daher verzichtet. Im Einzelnen zum Verfügungsverfahren siehe Muster im Kapitel...mehr

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§ 47 Urheberrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 A hat eine Fotoserie erstellt. Sie möchte diese so gewinnbringend wie möglich verwerten.mehr

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§ 47 Urheberrecht / D. Vertragsvereinbarungen

I. Typischer Sachverhalt Rz. 28 A hat eine Fotoserie erstellt. Sie möchte diese so gewinnbringend wie möglich verwerten. II. Rechtliche Grundlagen 1. Einführung Rz. 29 Das Urhebervertragsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder umfassende Überarbeitungen erfahren. Das UrhG hält als Leitziel in § 11 UrhG fest, dass das Urheberrecht den Urheber nicht nur – wie in früheren Vers...mehr

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§ 47 Urheberrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Einführung Rz. 29 Das Urhebervertragsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder umfassende Überarbeitungen erfahren. Das UrhG hält als Leitziel in § 11 UrhG fest, dass das Urheberrecht den Urheber nicht nur – wie in früheren Versionen – in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und der Nutzung eines Werkes schützt, sondern zugleich auch der Sicherung eine...mehr

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§ 47 Urheberrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 11 Sachverhaltskonstellation siehe Rdn 1.mehr

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§ 47 Urheberrecht / IV. Muster: Lizenzvertrag

1. Typischer Sachverhalt Rz. 43 A hat eine Fotoserie erstellt. Sie möchte diese so gewinnbringend wie möglich verwerten. 2. Muster: Lizenzvertrag Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 47.2: Lizenzvertrag Präambel (Variante 1: Einfache Lizenz) A hat eine Fotoserie erstellt, die den Jahreszyklus einer Jahrhunderteiche darstellt. B möchte die Rechte an dies...mehr

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§ 47 Urheberrecht / a) Präambel

Rz. 34 Umfangreichere Lizenzverträge sollten am Anfang eine Präambel enthalten, in der der Vertragsgegenstand eingegrenzt wird. Auf diese Weise lassen sich – insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs. 5 UrhG – spätere Auseinandersetzungen über die Vertragsintention vermeiden. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch der Verweis auf eine Anlage, in der bspw. ein Pflichtenheft o.Ä. nähe...mehr

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§ 47 Urheberrecht / 3. Schadensersatzanspruch

Rz. 20 Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes kann zum einen nach allgemeinen Vorschriften (insbesondere § 252 BGB) ermittelt werden. Daneben kommt gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG die Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht. Ähnlich wie bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist auch im Urheberrecht Scha...mehr

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§ 47 Urheberrecht / 1. Einführung

Rz. 29 Das Urhebervertragsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder umfassende Überarbeitungen erfahren. Das UrhG hält als Leitziel in § 11 UrhG fest, dass das Urheberrecht den Urheber nicht nur – wie in früheren Versionen – in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und der Nutzung eines Werkes schützt, sondern zugleich auch der Sicherung einer angemessene...mehr

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§ 47 Urheberrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 A und B waren bis 2024 verheiratet. Sie schrieben bis zu diesem Zeitpunkt höchst erfolgreich gemeinsam Kriminalromane. Nach der Scheidung trennten sich ihre Wege auch beruflich. Im Jahr 2025 erscheint Bs neuer Kriminalroman. A ist der Auffassung, dass dieser Kriminalroman in weiten Teilen von ihr geschrieben worden sei. B habe ein von ihr erstelltes Manuskript als Basi...mehr

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§ 47 Urheberrecht / 2. Vernichtungsanspruch

Rz. 19 § 98 UrhG gewährt einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke. Alternativ dazu kann der Berechtigte die Überlassung der Vervielfältigungsstücke gegen eine angemessene Vergütung verlangen. Was eine "angemessene Vergütung" ist, berechnet sich bspw. nach den Herstellungskosten des Verletzers. Sinnvollerw...mehr

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§ 47 Urheberrecht / III. Checkliste

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§ 47 Urheberrecht / III. Checkliste: Hauptsacheklage

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§ 47 Urheberrecht / C. Ordnungsmittelverfahren

Rz. 27 Unterlassungsansprüche werden gemäß § 890 ZPO vollstreckt, Handlungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 888 ZPO. Näher hierzu siehe Muster "Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO" (vgl. § 55 Rdn 158).mehr

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§ 47 Urheberrecht / 3. Anmerkungen zum Muster

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§ 47 Urheberrecht / 2. Hinweise zum Musterlizenzvertrag

a) Präambel Rz. 34 Umfangreichere Lizenzverträge sollten am Anfang eine Präambel enthalten, in der der Vertragsgegenstand eingegrenzt wird. Auf diese Weise lassen sich – insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs. 5 UrhG – spätere Auseinandersetzungen über die Vertragsintention vermeiden. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch der Verweis auf eine Anlage, in der bspw. ein Pflichtenhef...mehr