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Vorsteuerberichtigung, eigenständige sonstige Leistungen / 4 Vorsteuerkorrektur bei sonstigen Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden

Michael Winter, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Gegenstand ausgeführt werden, ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen, wenn die Verwendung anders zu beurteilen ist, als sie beim Leistungsbezug beabsichtigt war.[1] Zu den sonstigen Leistungen, die berichtigt werden können, gehören z. B.

  • Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmens- oder Produktkonzept),
  • gutachterliche Leistungen,
  • Anmietung eines Wirtschaftsguts,
  • Patente, Urheberrecht, Lizenzen,
  • bestimmte Computer-Programme (die üblicherweise über mehrere Jahre genutzt werden),
  • Werbeleistungen,
  • Anzahlungen (Sonderzahlungen) für ein längerfristiges Mietleasing.

Die Vorsteuer wird zeitanteilig über den Berichtigungszeitraum berichtigt, wenn die sonstige Leistung mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Wird die sonstige Leistung jedoch nur einmalig zur Erzielung von Einnahmen verwendet, erfolgt eine Berichtigung insgesamt nach Verhältnissen im Zeitpunkt der Verwendung.

 
Wichtig

Vorsteuerberichtigung nur bei in der Steuerbilanz gebildeten Aktivposten

Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, wird die Vorsteuer nur dann berichtigt, wenn es sich um Leistungen handelt, für die der Unternehmer in seiner Steuerbilanz einen Aktivposten bilden müsste, z. B. eine aktive Rechnungsabgrenzung für im Voraus gezahlte Beträge. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob der Gewinn mithilfe einer Bilanz oder mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wird z. B. eine Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe erfasst. Wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird, muss für den Teil der Leasingsonderzahlung, der auf andere Jahre entfällt, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Unabhän...

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