Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 13 § 241a schließt zunächst das Entstehen vertraglicher Ansprüche aus. Insb kommt § 151 nicht zur Anwendung (Jauernig/Mansel § 241a Rz 5). Entgegen verbreiteter Auffassung (etwa Grüneberg/Grüneberg § 241a Rz 6) kommt jedoch auch durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Verbrauchers kein Vertrag zustande. Das Angebot des Unternehmers ist nämlich nichtig § 134 iVm §§ 3, 7 U...mehr

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ZErb 09/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. AlberGemeinnützigkeit im ErtragsteuerrechtKommentar zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und zu Umstrukturierungen bei steuerbegünstigten Körperschaften2. üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderregeln für Immobiliengeschäfte, III 3.

Rn 10 Anwendungsbereich des III 3 ist sachlich der finanzierte Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts. Das sind Wohnungseigentum (WEG § 4 III) und Miteigentumsanteile. Zeitlich ist von Bedeutung, dass III 3 aufgrund der Heininger-Entscheidung (EuGH 13.12.01, C-481/99 – Heininger, NJW 02, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]) nachträglich eingefügt worden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verstoß gg Transparenzgebot als unangemessene Benachteiligung.

Rn 13 2 stellt wegen EuGH NJW 01, 2244 klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Intransparenz der Klausel ergeben kann. Das Transparenzgebot verlangt, dass eine Klausel für den typischerweise bei Verträgen der betr Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 115, 115; 106, 49; NJW 06, 998, Sonderwissen der betr Vertragspartei bleibt außer Betracht, s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dispositives Recht und hypothetischer Parteiwille.

Rn 24 Zum grds Vorrang des dispositiven Rechts bei der Lückenfüllung o Rn 21. Sofern sich aus diesem keine Antwort ergibt, ist auf das schwierige Konzept des hypothetischen Parteiwillens zurückzugreifen. Hiernach soll darauf abzustellen sein, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Inte...mehr

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FoVo 09/2025, Zwangsvollstr... / 2 II. Aus der Entscheidung

Liegt eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung vor? Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO hat das LG dem Ergebnis nach zu Recht verneint. Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist für den Fall, dass der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, der Gläubiger von dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und kann Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses in ihrer Intensität über § 242 hinausgehen, besteht inbesondere nicht als bloße Schranke eigener Rechtsausübung. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistung an einen Dritten.

Rn 18 Die Erfüllung bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Ihre Vornahme steht deshalb der Verfügung über die Forderung gleich. Abs 2 verweist daher folgerichtig auf den Maßstab des § 185, um im Verhältnis zum Gläubiger die Erfüllungswirkung der an den Dritten erfolgten Leistung zu bestimmen. Auch im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung ist Abs 2 anwendbar (BGHZ 235, ...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / b) Derselbe Gegenstand

Rz. 305 Bezieht sich der Verfahrensauftrag auf denselben Gegenstand, so erhält der Anwalt die Gebühren ebenfalls nur einmal und nur aus dem Wert dieses Gegenstandes. Jedoch erhöht sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3. Der Höchstsatz beträgt bei mehreren Erhöhungen 2,0 (Anm. Abs. 3). Rz. 306 Beispiel Anwalt A wird vom Haftpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, tw gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunächst bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten.

Rn 10 Art 247 § 7 I EGBGB benennt weitere ggf notwendige, klar u verständlich zu formulierende Angaben in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, etwa zur Pflicht, eine (Restschuld-)Versicherung abzuschließen o bestimmte Sicherheiten (noch) zu bestellen, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einen Eigentumsvorbehalt (Nr 2); der Bestellungsakt u die Sicherungsabrede müssen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäftliches Handeln zu einem privaten Zweck.

Rn 9 Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt werden. Nunmehr stellt der Gesetzestext klar, dass es bei den durch ein Rechtsgeschäft verfolgten Zwecken ausreicht, wenn diese überwiegend im privaten Bereich liegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Andere Vorteile.

Rn 90 Wenn der an Körper oder Gesundheit Verletzte seine Erwerbstätigkeit fortsetzt (vielleicht in geringerem Umfang) oder eine andere Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist der so erzielte Verdienst idR anzurechnen. Die Grenze wird durch § 254 bestimmt (vgl § 254 Rn 21f): Anzurechnen ist nur, soweit der Erwerb dem Geschädigten zur Schadensminderung obliegt. Darüber hinausgehender V...mehr

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zfs 09/2025, Bindungswirkun... / 1 Aus den Gründen:

“… Das LG hat mit in vollem Umfang zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Bekl. aus dem mit dem Kl. geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, diesem Deckungsschutz für das Berufungsverfahren … gemäß § 1 ARB, § 125 VVG zu gewähren … 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist, entgegen der von der Bekl. im Berufungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nacherfüllungsort.

Rn 20 Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist gem § 269 zu bestimmen (grundl BGHZ 189, 196 Rz 20 ff, daraus die folg Zitate von Rz; BGH NJW 17, 2758 Rz 21; Naumbg MDR 17, 1357; aA Ddorf NJW-RR 17, 821 [BGH 17.03.2017 - V ZR 70/16] Rz 23: Belegenheitsort). Primär kommt es auf die Vereinbarung der Parteien, sekundär auf Umstände des jeweiligen Einzelfalls wie zB Ortsgebund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kaufvertrag (Abs 1 lit a).

Rn 10 Anknüpfungspunkt für Kaufverträge über bewegliche Sachen ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers ( Art 19 ). Beim Fahrniskauf ist vorrangig der Anwendungsbereich des CISG zu prüfen (Vor ROM I Rn 16). Soweit dieser nicht eröffnet ist (oder Teilfragen wie die Zinshöhe nicht regelt), ist beim Fahrniskauf regelmäßig die Leistung des Verkäufers die charakteristische Lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Persönliche Übereinstimmung.

Rn 43 Bezugssubjekt der persönlichen Übereinstimmung ist der Auftraggeber des Maklervertrags. Ein Dritter ist es nur dann, wenn das Geschäft mit einem bestimmten Dritten abgeschlossen werden sollte (Hamm NJW-RR 95, 820 [OLG Hamm 18.04.1994 - 18 U 97/93]). Der Hauptvertrag muss regelmäßig zwischen dem Auftraggeber des Maklervertrags und einem Dritten zustande kommen. Abweiche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt und Reichweite der Vertretung, I und III.

Rn 2 Organschaftliche Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen und mit Wirkung für und gg die rechtsfähige GbR aufgrund der Gesellschafterstellung, sodass die GbR selbst handlungsfähig wird (auch: § 61 ZPO). Dadurch, dass diese Zuständigkeit bei den Gesellschaftern liegt, drückt das Gesetz den Grundsatz der Selbstorganschaft aus. Eine Fremdorganschaft ist nich...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / a) Allgemeines

Rz. 126 Die rechtliche Ausgestaltung dieser Abrechnungsgrundsätze ist je nach Versicherer unterschiedlich: Zum Teil wird dem Anwalt vom Versicherer der Abschluss einer Gebührenvereinbarung angeboten, die dann für alle künftigen Fälle bis zu ihrer Kündigung bzw. bis zu einer abweichenden Abrechnung durch den Anwalt gilt. Andere Versicherer haben die Abrechnungsgrundsätze in F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung des Vergleichs.

Rn 16 Persönlich wirkt ein Vergleich grds nur inter partes (BGHZ 116, 319, 321). Ein Vergleich zu Lasten Dritter ist unzulässig (BGH NJW 99, 1782; MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 31), aber als Vertrag zugunsten Dritter iSv § 328 (in Grenzen, s § 328 Rn 10) möglich. Zur Wirkung in der Insolvenz s BAG ZIP 08, 846 u Smid InVo 06, 45. Rn 17 Vereinbaren zwei Parteien einen Abfindungsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldhafte Pflichtverletzung.

Rn 3 Der Betreuer muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gg das allg Gebot, die Betreuung in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis entspr dem Grundsatz des § 1821 zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gg eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (zB 1838 ff), aber auch gg eine konkrete AnO des BtG (§ 1862) oder ggf auch Anordnungen Dritter (§ 1837 I)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. AGB-Kontrolle von Bürgschaftsklauseln (insb Globalbürgschaften).

Rn 14 Nach dem AGB-Recht in §§ 305–310 können einzelne Klauseln unwirksam sein (zur Einbeziehung von AGB s Vor § 765 Rn 29); s.a. Förster WM 10, 1677: Nach § 309 Nr 12 ist eine Klausel unwirksam, durch welche der Gläubiger dem Bürgen die Beweislast für das Nicht-Bestehen der verbürgten Forderung – über die der Gläubiger die beste Kenntnis haben sollte – auferlegt (MüKoBGB/Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mittäterschaft und Teilnahme, § 830 I 1, II.

Rn 4 Die Begriffe Mittäterschaft und Teilnahme sind grds wie im Strafrecht (§§ 25–27 StGB) zu bestimmen (zB BGHZ 8, 288, 292; 137, 89, 102; NJW 04, 3423, 3425; ZIP 10, 786 Rz 34; 2505 Rz 47; WM 10, 1590 Rz 43; 2214 Rz 44; ZIP 11, 666 Rz 24; WM 11, 1028 Rz 24; 1465 Rz 49; VersR 12, 1038 Rz 17; WM 12, 2195 Rz 24; 13, 2322 Rz 15; WRP 14, 1050 Rz 13; 15, 577 Rz 35; 18, 480 Rz 25...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 14 Die Garantie muss zu den Anforderungen an die Sache (§ 434) auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (HP/Faust Rz 14) – in Abgrenzung zur Haltbarkeitsgarantie (II) – gegeben werden. Sie kann selbstständig oder unselbstständig sein (Rn 7, 10f). Infolge des weiten Beschaffenheitsbegriffs (§ 434 Rn 12) kann sie zu allen mängelrechtlichen Anforderungen an die Kaufsache erklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vermutung; öffentlicher Glaube.

Rn 7 Es gilt über S 2 die Richtigkeitsvermutung des § 2365 analog, also dass der im wirksamen Zeugnis Genannte Testamentsvollstrecker geworden ist (KG ZEV 10, 40, 41 [KG Berlin 23.11.2009 - 8 U 144/09]), ihm die bezeugten gesetzlich möglichen Erweiterungen der Aufgaben und Befugnisse zustehen (str) und keine weiteren außer den im Zeugnis angegebenen Verfügungsbeschränkungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB C

Cessio legis § 268 BGB 8; § 5 ProdHaftG 3 Chatbots Art 10 ROM I 3 Chefarzt § 611 BGB 20 CISG § 245 BGB 17; § 286 BGB 25; Art 9 ROM I 46; Art 12 ROM I 3 abändernde Annahme § 150 BGB 4 Abgrenzung zum IPR Art 12 ROM I 3 Abwahl Art 3 ROM I 1 AGB § 305 BGB 18, 32, 41; § 305c BGB 13, 19; Vor ROM I 16 Anwendbarkeit kraft IPR-Verweisung Art 20 ROM I 2 Erfüllungsort Geldschulden Art 12 ROM I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unternehmer.

Rn 4 S Legaldefinition in § 14 I. Kaufrechtsspezifisch ist zu ergänzen: Unternehmer- und Verbraucherhandeln sind nach dem objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzugrenzen (BGHZ 162, 253, 256 f; BGH ZIP 17, 1523 Rz 41 mwN; aA Intention des Vertragsschließenden ist maßgeblich: HP/Faust Rz 20). Der Verkauf muss zur unternehmerischen Tätigkeit gehören; dies umfasst auch Geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grundmodell: Durchlieferung.

Rn 87 Ausgangspunkt für die bereicherungsrechtliche Beurteilung von Anweisungslagen ist die sog Durchlieferung, bei der B seine – zumeist kaufvertragliche – Leistungsverpflichtung ggü C dadurch erfüllt, dass er den ihm ggü in gleicher Weise verpflichteten A anweist, die Kaufsache direkt an C zu liefern. Dinglich findet dann ein Geheißerwerb zwischen B und C statt, in den A a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besondere Umstände, II Nr 3.

Rn 34 Anschließend an die konkreteren Tatbestände der Erfüllungsverweigerung und des Fixgeschäfts bringt II Nr 3 noch eine Generalklausel, gekennzeichnet durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen (ähnl §§ 281 II Alt 2, 286 II Nr 4). Als Anwendungsbsp wird in der Begründung das Just-in-time-Geschäft genannt (BTDrs 14/6040, 140). Doch ist dies wohl eher bei Nr 2 unterz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teleologische Reduktion des Abs 2.

Rn 11 Darüber hinaus haben Rspr und Lehre den Grundsatz der Formfreiheit aufgrund einer aus dem Zweck der betreffenden Formvorschrift herzuleitenden teleologischen Reduktion des II wesentlich eingeschränkt. Nach der Rspr gelten Formvorschriften mit einer Warnfunktion (zB §§ 311b I, 518, 766, 780, 781) auch für die Vollmacht, wenn die Vollmacht unwiderruflich oder sonst mit g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 2 Der Entleiher erhält, anders als der Verwahrer (§§ 688 ff), das Recht zur Benutzung der Sache iRd Vereinbarung, im Gegensatz zur Schenkung aber nicht ihre Vermögenssubstanz (§ 516 Rn 7). Er darf sie weder verbrauchen noch über sie verfügen. Auch eine langfristige Nutzungsüberlassung, zB auf Lebenszeit des Entleihers (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 16 Verbraucher (Legaldefinition in Art 3 lit a VerbrKrRL u § 13) ist jede natürliche Person (BGHZ 149, 80, 83; NJW 02, 133, 134), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Hamm WM 01, 2339), genauer bei Abgabe ihrer Vertragserklärung (Celle ZIP 11, 70, 71; LG Ddorf WM 11, 1990, 1991), überwiegend (Neufas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Häufig erreicht der Verbraucher sein Ziel nicht mit einem einzigen Vertrag. Vielmehr muss er zwei Verträge schließen: Einen Vertrag über die letztlich erstrebte Leistung (meist Kauf- oder Werkvertrag, aber nach BGHZ 156, 46, 50 auch Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft) und einen zweiten Vertrag zur Finanzierung der aus dem ersten Vertrag geschuldeten Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Aufsichtspflicht des BtG. Der Grundsatz der Selbstständigkeit des Betreuers bei der Führung seiner ihm übertragenen Aufgaben erfährt in § 1862 im Interesse der staatlichen Kontrolle und Aufsicht verschiedene Einschränkungen (BTDrs 19/24445, 298f). In den Regelungsgehalt sind die Bestimmungen des § 1837 II u III aF in modifizierter Form aufgenom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Genehmigungserklärung.

Rn 6 Die Genehmigung iSv I ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Schwebezustand beendet und auf die sowohl die §§ 104 ff als auch die §§ 182, 184 Anwendung finden. Als Gestaltungserklärung ist sie unwiderruflich und bedingungsfeindlich (Bork Rz 1606). Anstelle des Vertretenen kann nach § 164 I auch sein Stellvertreter die Genehmigung erklären (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung im Prozess.

Rn 6 Die im Prozess erklärte Aufrechnung ist materielles Rechtsgeschäft und prozessuale Geltendmachung eines Verteidigungsmittels zugleich (Doppeltatbestand, BGH NJW 57, 591 [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55]). Um prozessuale Wirkungen zu entfalten, muss sie daher prozessrechtlich wirksam sein und den maßgebenden Substantiierungserfordernissen genügen (LAG Düsseldorf 20.3.07, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anderweitige Bestimmung.

Rn 6 Während der Schwebezeit entstehen jedoch keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen. Der Geschäftsgegner gerät daher während der Zeit schwebender Unwirksamkeit des Vertrages mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht seine Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 S 2 (BGH Bec...mehr

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§ 2 Der Gegenstandswert im ... / II. Schadenspositionen

Rz. 19 In der Unfallschadensregulierung wird der Anwalt mit der Durchsetzung verschiedenster Schadenspositionen beauftragt.[10] Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist entscheidend, welche von diesen Positionen bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden dürfen und welche als sogenannte Nebenforderungen außer Betracht bleiben müssen. Da auch für die außergerichtliche T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Rn 3 Der Einwilligungsvorbehalt ist streng akzessorisch zur Betreuung und setzt daher zwingend voraus, dass für den fraglichen Aufgabenbereich bereits eine Betreuung angeordnet ist oder zumindest gleichzeitig angeordnet wird (KG FamRZ 08, 1114). Zudem kann er sich nur auf Willenserklärungen im Aufgabenbereich des Betreuers beziehen, nicht hingegen auf tatsächliche Handlungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Informationspflichten (Abs 2).

Rn 7 II erlegt dem Darlehensvermittler ggü dem Verbraucher, nicht auch Dritten, in Umsetzung von Art 5 I 4b, VI u Art 6 I 2 VerkrRL 2008 zur Schaffung von Transparenz zusätzlich zum Darlehensgeber die vollen, rechtzeitig vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu erfüllenden Informations- u Erläuterungspflichten aus § 491a u aus Art 247 § 13 II EGBGB auf, seit dem 30.7.10 au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besondere Pflichten bei zahlungspflichtigen Verträgen, II–IV.

Rn 3 Mit der Regelung der II–IV sollen die sog Kostenfallen im Internet bekämpft werden. Dabei handelt es sich um das Angebot von kostenpflichtigen Dienstleistungen, bei denen die Entgeltlichkeit jedoch gezielt verschleiert wird (Beispiele bei Alexander NJW 12, 1985). Im Kern geht es um Verstöße gg das Lauterkeitsrecht (s dazu § 312i Rn 15). Die sog ›Buttonlösung‹ zielt aber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anspruchsbegründende Umstände.

Rn 14 Erforderlich ist die Kenntnis der einen Anspruch begründenden Umstände (BGH NJW 10, 1195 [BGH 14.01.2010 - VII ZR 213/07] Rz 13), dh derjenigen Tatsachen, die zusammen den Tatbestand eines gesetzlichen Anspruchstatbestandes ausfüllen, zB im Fall der §§ 171 f Unkenntnis, dass Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde nicht vorlag (BGH NJW-RR 09, 547 [BGH 23.09.2008...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben.

Gesetzestext (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Rn 1 § 2211 ist die zentrale Vorschrift für die Konstituierung des Nachlasses unter Testamentsvollstreckung als So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsparteien.

Rn 13 Weder das BGB noch das HGB grenzt den Kreis der Vertragsparteien des Maklervertrags ein. Als Makler und als Auftraggeber können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften auftreten. Ein Auftraggeber kann auch mehrere Makler nebeneinander einschalten. Die einzelnen Verträge haben ein eigenständiges Schicksal. Bei Vorliegen der Vorausse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auslandssachverhalt und Substitution.

Rn 19 Zu den Formvorschriften der § 15 III u IV GmbHG ist umstr, ob diese, wenn sie als lex loci actus berufen wären, sachrechtlich überhaupt Gesellschaften mit Sitz im Ausland erfassen (so BGH NZG 05, 41 [BGH 04.11.2004 - III ZR 172/03]; Celle NJW-RR 92, 1126 und zutr Staud/Winkler von Mohrenfels Rz 310 f; aA München NJW-RR 93, 998; s.a. Merkt ZIP 94, 1417). Rn 20 Die – nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1799 BGB – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- od...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Rechtsprechung des BFH

Rz. 866 [Autor/Stand] Kein Rangverhältnis. Nach der Rechtsprechung des BFH, die allerdings vor der gesetzlichen Einführung des Stufenverhältnisses in § 1 Abs. 3 und der Übernahme des OECD- Ansatz der "am besten geeigneten Verrechnungspreismethode" ergangen und auf ein Rangfolgeverhältnis innerhalb der Standardmethoden beschränkt ist, war die Methode heranzuziehen, "mit der d...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / 2. Mehrere Auftraggeber

Rz. 10 Wird der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er nach § 7 Abs. 1 RVG zwar die Gebühren nur einmal. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich jedoch – wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist – die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; die Erhöhung nach dieser Gebühr ist allerdings...mehr