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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 307 BGB ... / 1. Verstoß gg Transparenzgebot als unangemessene Benachteiligung.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 13

2 stellt wegen EuGH NJW 01, 2244 klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Intransparenz der Klausel ergeben kann. Das Transparenzgebot verlangt, dass eine Klausel für den typischerweise bei Verträgen der betr Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 115, 115; 106, 49; NJW 06, 998, Sonderwissen der betr Vertragspartei bleibt außer Betracht, s aber § 310 III Nr 3) verständlich, klar und durchschaubar formuliert wird. Dazu gehört, dass die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 24, 2395 Rz 26; NJW-RR 19, 811 Rz 12; BGHZ 164, 16). Unschädlich ist, dass Gerichte im Streitfall schwierige Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls treffen müssen (BGH NJW-RR 20, 92 [BGH 20.11.2019 - IV ZR 159/18] Rz 15). Für die Prüfung der Transparenz kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BAG NZA 23, 493 [BAG 21.12.2022 - 7 AZR 489/21] Rz 30).

 

Rn 14

Die Intransparenz kann sich aber nicht nur aus der inhaltlichen Unklarheit oder mangelnden Verständlichkeit der Klausel ergeben. Sie kann vielmehr auch aus der Aufteilung eines einheitlichen Regelungsgegenstandes auf verschiedene, an unterschiedlichen Stellen des Regelwerkes befindliche Klauseln oder aus der Unterbringung an versteckter Stelle folgen, wenn so die wirtschaftlichen Vertragsfolgen (etwa von Preisnebenabreden) oder die Rechtslage verschleiert werden (Verständlichkeitsgebot, BGHZ 140, 31 f; MDR 14, 1433; NJW 13, 1668; NJW 01, 300; Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 24). Dies gilt auch für Verweise auf andere Regelwerke, wobei statische Verweise weniger problematisch sind als dynamische (BGH NJW 02, 507 [BGH 08.11.2001 - III ZR 14/01]; 98, 383 [BGH 14.10.1997 - XI ZR 167/96]; 95, 589). Im E...

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