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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 720 BGB ... / I. Inhalt und Reichweite der Vertretung, I und III.

Richard Notz
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Rn 2

Organschaftliche Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen und mit Wirkung für und gg die rechtsfähige GbR aufgrund der Gesellschafterstellung, sodass die GbR selbst handlungsfähig wird (auch: § 61 ZPO). Dadurch, dass diese Zuständigkeit bei den Gesellschaftern liegt, drückt das Gesetz den Grundsatz der Selbstorganschaft aus. Eine Fremdorganschaft ist nicht zulässig (Wertenbruch GmbHR 21, 1, 3) und erst nach Auflösung erlaubt (§ 736 IV). Umfasst ist von der Vertretung alles, was zur Geschäftsführung (§ 715) gehört, auch Grundstücksgeschäfte und Drittbevollmächtigungen (arg § 124 IV 1 HGB). Nicht erfasst von der Vertretungsmacht sind Grundlagengeschäfte (BGH NJW 16, 2492 [BGH 11.05.2016 - XII ZR 147/14] Rz 25; Saarbr NZG 09, 22, 23 [OLG Saarbrücken 06.03.2008 - 8 U 447/06]; Stuttg NZG 09, 1303 [OLG Stuttgart 11.03.2009 - 14 U 7/08]). Angesichts der organschaftlichen Stellung ist Vertreterwissen entspr § 31 auf die GbR zuzurechnen (BGH NJW 03, 1445 [BGH 24.02.2003 - II ZR 385/99]).

 

Rn 3

Die organschaftliche Vertretungsmacht besteht nach III ggü ›Dritten‹ unbeschränkt (anders ggü Gesellschaftern). III 3 nennt nur Regelbeispiele, sodass auch weitere Binnenhindernisse unbeachtlich sind, etwa der Verstoß gg die Geschäftsführungsordnung oder das Nichtbeachten eines Widerspruchs (§ 715 IV 2). Nicht eindeutig ist die Antwort auf die Frage, ob III im Außenverhältnis auch darüber hinweghilft, dass es sich im Innenverhältnis um ein Grundlagengeschäft handelt (vgl Servatuis § 720 Rz 22 mwN). Zutreffend ist es, die Wirksamkeit grds zu bejahen, ebenso wie bei Geschäften jenseits des Gesellschaftszwecks. Interne Beschränkungen schlagen eben nur im Fall der Evidenz oder der Kollusion nach außen durch (Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht, RGZ 136, 359, 360; BGH NZ...

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