Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einheitlicher Anspruch, Anschlussunterhalt, Teilanschlussunterhalt.

Rn 9 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage), verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687). Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570–1572 und des Aufstockun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausbildungsunterhalt für Stiefabkömmlinge (Abs 4).

Rn 27 IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt.

Rn 11 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen (zu Einschränkungen vgl Rn 9). Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 14 Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491; Celle FamRZ 24, 698). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten (auch bei Streitigkeiten von Eheleuten untereinander, Celle FamRZ 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gg wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlussgründe.

Rn 3 Die Vorschrift schließt eine Rückforderung in drei Fällen aus: Rn 4 1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit des Schenkers (I Alt 1). Bsp sind Verschwendung, Glücksspiel, unseriöse Spekulation (BGH NJW 03, 1384). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verschulden.

Rn 5 Verwirkung kommt nur bei Verschulden in Betracht (BGH FamRZ 04, 1097; FuR 11, 49). Dies gilt auch für die Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflichten ggü dem Pflichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt des Anspruchs.

Rn 8 Der Beschenkte wird durch Verweisung auf das Bereicherungsrecht so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung entfallen. Über Rechtsfolgenverweisung in I 1 (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]) findet auf den Rückgewähranspruch das Bereicherungsrecht (§§ 818 ff) Anwendung. Das bedeutet: Rn 9 Anstelle der Herausgabe des geschenkten Grundstücks wird Werte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1360a I definiert als Maß des Unterhalts den gesamten Lebensbedarf der Familie. § 1360a II 1 regelt die Art der Unterhaltsleistung. § 1360a II 2 bestimmt die jeweiligen Leistungspflichten. Die Verweisungsnorm des § 1360a III erklärt die für die Unterhaltspflichten von Verwandten geltenden §§ 1613–1615 für entspr anwendbar. § 1360a IV normiert den Vorschussanspruch.mehr

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Vorbemerkung vor HaagUntProt

Rn 1 Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HaagUntProt) v 23.11.07 (ABl. EU 09 L 331/19) ist für die EU-Staaten u Serbien am 1.8.13 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten Albanien (1.10.24), Brasilien (1.11.17), Ecuador (1.7.22), Georgien (1.9.24), Kasachstan (1.4.17), Paraguay (1.2.25), Ukraine (1.12.22). Aufgrund Ratsbeschluss v 30.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 15 HaagUntProt – Nichtanwendung des Protokolls auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext (1) Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für Unterhaltspflichten gelten, ist nicht verpflichtet, die Regeln dieses Protokolls auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken bestehen. (2) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegrationmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 1601 ff regeln Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie, also den Unterhalt minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder und Eltern gg ihre Kinder sowie Enkel gg ihre Großeltern. Sie gelten aber auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gem § 1615l III 1, bei Adoption und bei bloßer Scheinvaterschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Minderjährige (Abs 3).

Rn 4 Art 8 I findet keine Anwendung auf Unterhaltspflichten ggü einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (III). Letzteres entspricht Art 1 I ErwSÜ (näher Rauscher/Andrae Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen.

Rn 10 Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Bremen FamRZ 98, 245).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichspflichtige Leistungen.

Rn 10 Gegenstand der Ausgleichung sind nur die als Sonderleistungen bezeichneten Leistungen eines Abkömmlings, die in besonderem Maße der Erhaltung oder Vermehrung des Erblasservermögens gedient haben (Oldbg FamRZ 99, 1466). Im Ergebnis müssen sie den gesamten aktiven Vermögensbestand positiv beeinflusst haben (Staud/Löhnig § 2057a Rz 8), wie durch Erfüllung von Verbindlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Explorationspflichten.

Rn 7 Die vom Darlehensgeber aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete individuelle Empfehlung eines kundengerechten Kreditprodukts erfordert in Anlehnung an die Grundsätze der anleger- u objektgerechten Beratung bei Kapitalanlagen (grundlegend BGHZ 123, 126 ff Bondurteil; 189, 13, Rz 22 u § 34 IV WpHG) eine ausreichende Exploration des Verbrauchers (Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 4 KSÜ

Zusammenfassung Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwendenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterhalt.

Rn 35 Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll, Löhnig NZFam 17, 1085, 1086 f (s IPR-Anh 8). S Art 15 EuUntVO (IPR-Anh 7). Rn 36 Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren, welche Verpflichtungen aus einer Ehe zum Gegenstand haben, ergibt sich in gleicher Weise wie für andere Unterhaltspflichten aus unionsrechtlichen u staatsvertraglichen Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgeschäft oder rechtskräftiges Urteil.

Rn 4 Einwendungen können nur gg ein Rechtsgeschäft oder gg ein rkr Urteil erhoben werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vornahme des Rechtsgeschäfts. Dies bedeutet, dass eine Einwendung insoweit nicht erhoben werden kann, wenn der Anspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht. Dies gilt auch im Falle gesetzlicher Unterhaltspflichten (MüKo/Münch Rz 4). § 1412 schließt also ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1589 BGB – Verwandtschaft.

Gesetzestext 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Rn 1 Der Rechtsbegriff der Verwandtschaft ist im Zivilrecht maß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zuschüsse zu Einkunftszwecken (Abs 2).

Rn 12 Ausgleichspflichtig sind Zuschüsse, die der Erblasser zum Zwecke gewährt, sie als Einkünfte zu verwenden. Sie sind Beiträge des Erblassers zum Einkommen des Abkömmlings, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, wobei es sich um wiederkehrende Leistungen handeln muss, die regelmäßig und über eine gewisse Dauer gewährt werden; damit scheiden Einmalzahlungen aus (RGR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Belange des anderen Ehegatten (Abs 1 S 1).

Rn 21 Die ausdrückliche Erwähnung der Belange des anderen Ehegatten zwingt zu einer Gesamtabwägung der Interessen beider Ehegatten. In diese sind alle Umstände des Falles einzubeziehen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander, ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehungen zu ihrer Ehewohnung betreffen. Hierzu zählen auch Alter und Gesundheitszustand der Ehele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 10 Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, dafür, dass kein Ersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten zu erlangen ist sowie für die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung (wobei es sinnvoll erschiene, jedem Beteiligten die Darlegungs- und Beweislast für seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuerlegen). Der Schädiger i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 5 Der Negativkatalog der VO nennt einige ausgeschlossene Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren stellen. Rn 6 Ausgenommen sind die Rechts- u Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (Art 1 II lit a). Die VO gilt ferner nicht für das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Rn 21 Nach § 27 können auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Härtegründe, die bereits bei der Scheidung bekannt waren, dort aber zu keiner Kürzung geführt haben, können iRd schuldrechtlichen VA nicht (erneut) geltend gemacht werden (Celle FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grenzen zumutbarer Tätigkeit.

Rn 11 Eine Tätigkeit ist immer unzumutbar, wenn derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden (BGH FamRZ 13, 1558; 01, 350; Stuttg FamRZ 07, 400). Dies gilt für den Unterhaltsschuldner wie für den Unterhaltsgläubiger gleichermaßen. Übt der Gläubiger eine unzumutbare Tätigkeit aus, bleibt er bedürftig, wenn das erzielte un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. IPR in Staatsverträgen.

Rn 21 Ferner gibt es eine unübersichtliche Vielzahl multi- und bilateraler Staatsverträge (Abdruck der gebräuchlichsten bei Jayme/Hausmann), die kollisionsrechtliche Regelungen enthalten. Teilw handelt es sich um Konventionen zur Kollisionsrechtsvereinheitlichung wie die von der Internationalen Zivilstandskommission ( www.ciec-deutschland.de) oder der Haager Konferenz für IPR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Auch Veränderungen nach Trennung und bis Scheidu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1745 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Rn 1 Eine Adoption erfordert nach § 1741 di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rn 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Häufige Kurzerkrankungen.

Rn 56 (1.) Sind beim ArbN in den vergangenen zwei bis drei Jahren krankheitsbedingt Fehlzeiten von jeweils mehr als sechs Wochen/Jahr (BAG NZA 10, 398 [BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08]) aufgetreten, so ist idR die negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit entspr Fehlzeiten zu rechnen ist, es sei denn, die Krankheit ist ausgeheilt oder beruht auf ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sozialauswahl.

Rn 78 Ist der ArbN, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, mit anderen ArbN vergleichbar, so ist aufgrund der gesetzlich angeordneten Sozialauswahl, § 1 III 1 Hs 1 KSchG, nicht unbedingt ihm zu kündigen, sondern dem vergleichbaren ArbN, der bei ausreichender Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitsdauer (richtiger: Unternehmenszugehörigkeit), Lebensalter (BAG NZA 17, 902 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Anforderungen.

Rn 3 Entscheidend ist, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht mehr zumutbar ist (BAG NZA 19, 1343 [BAG 27.06.2019 - 2 AZR 28/19]; 19, 445; 17, 1179 [BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16]; st Rspr). IRe zweistufigen Prüfung (BAG aaO) ist (1.) zu prüfen, ob der...mehr