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FF 10/2025, Ersatzhaftung der Eltern eines beurlaubten S ... / Leitsatz

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1. Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Will ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Als Ursache der Bedürftigkeit können etwa eine Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes in Betracht kommen.

2. Soweit das volljährige Kind seinen geltend gemachten Unterhaltsanspruch damit begründet, dass es aufgrund seines Studiums bedürftig sei, hat sein Stufen- und Teilzahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Allein der Umstand, dass es immatrikuliert ist, hindert es nicht daran, sich selbst zu unterhalten.

3. Soweit das volljährige Kind seine Bedürftigkeit mit der Betreuung der eigenen Kinder begründet, hat sein bezifferter Teilzahlungsantrag zumindest teilweise Erfolg. Die Eltern schulden dem Kind Verwandtenunterhalt, solange es aus besonderen Umständen nicht dazu in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu unterhalten, und solange es die Mutter seiner Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen heranziehen kann.

4. Der Umstand allein, dass eigene Kinder betreut werden, reicht nicht für einen Unterhalt eines volljährigen Kindes gegen die eigenen Eltern aus. Denn § 1602 Abs. 1 BGB gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung auch im Falle der Betreuung eigener Kinder den Vorrang. Demnach ist ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht Verwandter für ihn setzt daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht. Für ...

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