Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßstab.

Rn 4 Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1021 BGB – Vereinbarte Unterhaltungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 5 HaagUntProt – Besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten.

Gesetzestext In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Artikel 3 keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Anspruchs.

Rn 2 Der Schenker muss außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich die ihn gem §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615l oder §§ 5, 12, 16 LPartG treffenden Unterhaltspflichten zu erfüllen; rein vertragliche Pflichten bleiben außer Betracht. Das Schenkungsrecht knüpft damit an das Unterhaltsrecht an: Für den Unterhaltsbedarf des Schenkers, seine Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haushaltsführung.

Rn 2 Die Ehegatten können in autonomer Selbstbestimmung darüber entscheiden, wer in welchem Umfang erwerbstätig ist und wer die Haushaltsführung und ggf die Kinderbetreuung übernimmt. Eingeschränkt wird die Freiheit ggf wegen bestehender Unterhaltspflichten (zur sog Hausmannsrspr vgl BGH FamRZ 06, 1827). Wird die Aufgabe einem Ehegatten allein übertragen, liegt eine Hausfrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Düsseldorfer Tabelle.

Rn 12 Sie ist zu beziehen über die Homepage im Internet ›www.olg-duesseldorf.nrw.de‹. Ihr letzter Stand ist 1.1.25. Sie enthält ein Regelwerk für Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt, das im gesamten Bundesgebiet anerkannt ist. Sie gliedert sich auf in Altersstufen und Einkommensgruppen. Sie enthält Prozentsätze der weiteren Einkommensgruppen im Hinblick auf § 249 FamFG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesamtgutverbindlichkeit.

Rn 3 Die Unterhaltspflicht ist Gesamtgutverbindlichkeit und muss bei Auseinandersetzung des Gesamtgutes ausgeglichen werden (§§ 1441 II Nr 2, 1463 Nr 2). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen (Frankfurt OLGR 02, 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 15 EuUntVO – Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Gesetzestext Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend ›Haager Protokoll von 2007‹ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Rn 1 Art 15 über die Bestimmung des anwendbaren Rechts verzichtet auf eine eigene kollis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 2 Nach Auffassung des BGH (FamRZ 84, 149; 82, 576) sind mit diesem Begriff alle Verhältnisse gemeint, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bestimmend (prägend) waren. Hierzu gehören zum einen die den Lebensstandard bestimmenden wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflosse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 6 HaagUntProt – Besondere Mittel zur Verteidigung.

Gesetzestext Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und den in Artikel 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 3 Bei nicht gesteigerter Unterhaltsverpflichtung variiert der Selbstbehalt je nachdem ob es sich um Unterhalt für volljährige Kinder, Eltern oder eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l handelt. Auch hier weichen die Leitlinien voneinander ab. Entspr Regeln finden sich in den Leitlinien unter 21.3. Auch hier ist es möglich, den Selbstbehalt im Einzelfall zu senken oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Prozessuale Fragen.

Rn 33 Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht miteinander verlobt sind noch sonst in einer iSd § 383 ZPO oder § 52 StPO engen persönlichen Beziehung zueinander stehen, steht ihnen in einem den anderen betreffenden Rechtsstreit kein Zeugnisverweigerungsrecht zu (EuGMR NJW 14, 39). Dies entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Der Umstand, dass der Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formbedürftigkeit.

Rn 5 Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auswirkungen der Rangverhältnisse.

Rn 6 Zunächst sind die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherzustellen. Nachrangige Unterhaltsberechtigte sind erst dann zu befriedigen, wenn auch unter Berücksichtigung des eigenen Selbstbehalts des Pflichtigen noch Mittel für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen (BGH FamRZ 84, 683). Auch eine nachrangige Unterhaltsverpflichtung p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 8 Obwohl II Folgen des Todes regelt, setzt der Anspruch eine Unterhaltspflicht ›zur Zeit der Verletzung‹ voraus. Danach hat den Anspruch nicht, wer erst nach der Verletzung, aber noch vor dem Tod des Verletzten durch Heirat oder Zeugung hinzukommt (Mot II 779f). Dass der schon gezeugte Unterhaltsgläubiger erst später geboren wird, schadet aber nach II 2 nicht. Auch die Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geburt des Kindes vor dem 1.9.86.

Rn 22 Bis zum 1.9.86 wurde zur Anknüpfung des Abstammungsstatuts unwandelbar auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt. Nach der mit dem Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25.7.86 normierten Übergangsregelung in Art 220 I bleibt das alte Recht für vor dem 1.9.86 abgeschlossene Vorgänge weiterhin maßgeblich. Deshalb beurteilt sich die Abstammung vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldrente.

Rn 9 Nach II 1 kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung einer Geldrente fordern. Das gilt unabhängig davon, ob der Getötete den Unterhalt in Geld oder in natura zu gewähren hatte. Soweit dagegen die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergeht (§§ 1586b I 1, 1615l III 4, LPartG 16), scheidet § 844 II aus, weil die Hinterbliebenen keinen Unterhaltsschaden haben (n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tod des Unterhaltsschuldners.

Rn 4 Stirbt der Unterhaltsschuldner, haftet dessen Erbe nach § 1967. Die Verbindlichkeiten verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht. Die Haftung ist grds unbeschränkt, anders als nach § 1586b, der für den nachehelichen Unterhalt gilt und auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst. Der Unterhaltstitel kann auf die Erben umgeschrieben werden. Diese können bis auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke in Bezug auf in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten, so istmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gg unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzlicher Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person (Abs. 1).

Rn 7 Gem I muss sich die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nachteilig auf einen der ausgleichsberechtigten Person gg die verpflichtete Person zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch auswirken. Erforderlich ist daher, dass der ausgleichsberechtigten Person ohne die aufgrund des VA eingetretene Versorgungskürzung überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zuwendungen.

Rn 5 Zuwendungen sind freiwillige Vermögensopfer des Erblassers, die er zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen in das Vermögen des Abkömmlings überträgt (vgl § 1811 I). Dadurch mindert sich nicht nur der künftige Nachlass, sondern auch das den Miterben zur Verfügung stehende Auseinandersetzungsguthaben. Rn 6 Ist die Zuwendung teilentgeltlich erfolgt, hat sie der Abkömmling d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) 1Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorrang der Elternvereinbarung.

Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für die Ausgestaltung des Umgangsrechts ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere Unterhaltsschuldner der Mutter.

Rn 9 Die Verpflichtung des Vaters des nicht ehelichen Kindes geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Eine anteilige Haftung kann bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht des Ehegatten gegeben sein. Die Höhe der Haftungsanteile bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insb den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die um die Selbstbehalte zu bereinigen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dauer der Verpflichtung.

Rn 2 Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Unerheblich ist, ob die Kinder nur bei einem Elternteil, bei beiden Eltern oder bei Dritten leben oder einen eigenen Haushalt führen. Derartige Umstände sind nur iRd Bemessung des Unterhalts und der Beurteilung der Barunterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch endet dan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers.

Rn 7 Insb wenn man den Drittschutz mit der Vertragsauslegung begründet, muss man konsequenterweise ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich verlangen. Das hat der BGH zunächst mit der Formulierung getan, der Gläubiger müsse ›sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich‹ sein (etwa BGHZ 51, 91, 96). Diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einsatzzeitpunkte.

Rn 11 Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Familienbezogene Bestandteile des Entgelts.

Rn 8 Gem V sind ehe- oder familienbezogene Zuschläge, die in einer künftigen Versorgungsleistung enthalten sind, bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht zu lassen. Die Vorschrift findet auf die unmittelbare Bewertungsmethode keine (entspr) Anwendung (vgl § 39 Rn 4). Unter V fallen nur Leistungsbestandteile, die lediglich für die Dauer einer bestehenden Ehe oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl (Abs 1).

Rn 1 Art 8 erlaubt eine beschränkte Wahl des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts. Eine solche ›vorausschauende‹ Rechtswahl kann jederzeit (auch vorehelich, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750) erfolgen (Henrich Int Scheidungsrecht, 23, Rz 132). Dafür können die vier Möglichkeiten des Art 8 I genutzt werden, in denen im Zeitpunkt der Rechtswahl eine hinreichende Näheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 7 HaagUntProt – Wahl des anzuwenden Rechts für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens.

Gesetzestext (1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. (2) Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vermögen.

Rn 14 Das minderjährige Kind muss die Vermögenserträge, also Zinsen, Dividenden usw bedarfsdeckend einsetzen, braucht aber den Vermögensstamm nicht zu verwerten. Demggü muss ein volljähriges Kind auch den Vermögensstamm für seinen Bedarf einsetzen, soweit dies nicht im Einzelfall grob unbillig ist (BGH FamRZ 86, 48). Der Vermögensstamm ist auch dann einzusetzen, wenn er auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Rn 21 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Zinsen, Einlagen und Konten bei Kreditinstituten, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttung von Investmentgesellschaften, Stückzinsen, Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Dividenden, Einkünfte aus stiller Gesellschaft, aus Wertpapieren und Einkünfte aus Spekulationsgewinnen (Stuttg FamRZ 02, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldhafte Nichterfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen (Nr 3).

Rn 9 Zu den sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen zählen in erster Linie die Unterhaltspflicht sowohl ggü dem Ehegatten als auch gemeinsamen Kindern (§ 1360), die Pflicht zur Besorgung des ehelichen Haushalts iRd zwischen den Ehegatten getroffenen einvernehmlichen Regelung (§ 1356 I) sowie die aus § 1353 abgeleiteten Pflichten wirtschaftlichen Inhalts....mehr