Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Billigkeitsentscheidung.

Rn 4 Die Stundung kommt nur ausnw in Betracht, wenn die sofortige Zahlungspflicht für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre (I 1). In der für Erbfälle bis zum 31.12.09 geltenden Fassung stellte das G stattdessen darauf ab, ob die sofortige Erfüllung den Erben ›ungewöhnlich hart‹ träfe. Die nF setzt die vormalige Schwelle etwas herab, um de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechnung bei überobligatorischer Tätigkeit.

Rn 15 Die Tätigkeit als unzumutbar bedeutet, dass derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden (BGH FamRZ 21, 186; 12, 1483; 01, 350). Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wird im Zweifel als zumutbar anzusehen sein. Dies gilt auch für eine aufgrund enger wirtschaftlicher Verhältnisse ausgeübte Tätigkeit (BGH FamRZ 01, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Rn 18 Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 3 HaagUntProt – Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht.

Gesetzestext (1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2209 BGB – Dauervollstreckung.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheitern einer Ehe.

Rn 34 Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 26 ROM I – Verzeichnis der Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der ...mehr

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ZErb 09/2025, Verwandt, aber steuerlich verdächtig?

Es gibt in der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer eine bemerkenswerte Asymmetrie, die zwar selten laut diskutiert wird, aber doch grundsätzliche Fragen aufwirft: die ungleiche steuerliche Behandlung innerhalb der Familie. Während Zuwendungen von Eltern an Kinder oder zwischen Ehegatten großzügig mit Freibeträgen bedacht werden, fällt die steuerliche Entlastung in umgek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauerschuldverhältnisse.

Rn 22 Dauerschuldverhältnisse sind besonders häufig Gegenstand intertemporaler Sonderregeln. Einerseits soll durch diese Sonderregeln vermieden werden, dass die Gerichte noch über lange Zeit gezwungen sind, altes Recht anzuwenden (s etwa BT-Drs 14/6040, 273), andererseits ist die Anwendbarkeit neuen Rechts hier im Sinne einer unechten Rückwirkung weniger problematisch als be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Erwägungsgründe EuGüVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Sauer, SGB III § 332 Überga... / 2.1 Regelfall der Überleitung

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Agentur für Arbeit, Ansprüche gegen Dritte auf sich überzuleiten und damit einen Forderungsübergang zu bewirken. Eine Überleitung setzt voraus, dass der derzeitige oder frühere Bezieher von Leistungen nach dem SGB III, insbesondere bzw. typischerweise Alg, der Bundesagentur für Arbeit gegenüber erstattungspflichtig nach § 50 SGB X oder eine...mehr

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Realsplitting: Unterhaltsle... / 2 Abziehbare Aufwendungen

Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr, die zum Zwecke des Unterhalts des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten gemacht werden, zuzüglich des Betrags der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Abzugsfähige Unterhaltsleistungen s...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 11 Unterhaltspflichten

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Elterngeld, das Elterngeld Plus und die jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder i. H. v. 300 EUR pro Monat oder in Fällen des Satzes 2 von 150 EUR pro Monat als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen. Der Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen soll sich deshalb auch nicht auf die Höhe von Unterh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Sa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1) Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Mehrlingsgeburten (Satz 3)

Rz. 13 Satz 3 der Regelung ist derjenigen in § 10 Abs. 4 BEEG ähnlich. Sie steht im Kontext zu § 2a Abs. 4 BEEG. Dort ist geregelt, dass sich das Elterngeld bei zeitgleicher Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes Kind erhöht (Zuschlag). Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass der Mindestbetrag für jedes...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Regelfall gänzlich unbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Re...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Welche Leistungen bleiben unberücksichtigt?

Rz. 11 Das unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsverbot gilt – ähnlich wie nach § 10 BEEG – nicht nur für das Elterngeld, sondern auch für jeweils vergleichbare Leistungen der Länder.[1] Einer Regelung zur Berücksichtigung bei Ermessensleistungen (wie z. B. § 10 Abs. 2 BEEG) bedurfte es hier nicht, da Ermessensleistungen dem Unterhaltsrecht fremd sind. Anders als § 10 BEEG e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Unterhaltsrechtlicher Schutz bei Elterngeld Plus (Satz 2)

Rz. 12 Für die Bezieher von Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) reduziert sich der Schutz nach Satz 2 auf den Betrag von 150 EUR pro Monat. Der unterhaltsrechtliche Schutz für den so reduzierten Zahlbetrag erstreckt sich andererseits auf den gesamten verlängerten Bezugszeitraum.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten nach §§ 1-12 BEEG (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Rechtsstreite wegen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach den §§ 1-12 BEEG sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Bestimmung ist eine Rechtswegzuweisung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Sie betrifft nur Rechtsstreite über Fragen der im Einzelnen aufgeführten Bestimmungen des BEEG. Die Zuweisung betrifft neben Streitigkeiten über...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Unterhalt / Zusammenfassung

Begriff Unterhaltleistungen sind Zahlungen, die eine Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (oder auch ohne) an eine andere Person leistet, mit der in der Regel eine Verwandtschaft vorliegt. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte und bedürftige Person können als Freibetrag steuerlich berüc...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.4 Weitere Aspekte und Interessen

Rz. 56 Auch die Berücksichtigung weiterer Aspekte und Interessen ist nicht ausgeschlossen. Ob dies (noch) für das Lebensalter gilt, ist zweifelhaft.[1] Je geringer der Bezug dieser Aspekte zum Arbeitsverhältnis ist, desto weniger Gewicht kann ihnen allerdings im Rahmen der Interessenabwägung beigemessen werden.[2] Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann nur Anlass ...mehr

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Jung, SGB XII § 94 Übergang... / 2.2.3 Beschränkungen bei Behinderten und Pflegebedürftigen (Abs. 2)

Rz. 11 Abs. 2 sieht Beschränkungen für Unterhaltspflichtige von volljährigen Behinderten und Pflegebedürftigen vor, um diese nicht zusätzlich unzumutbar zu belasten. Deren Unterhaltspflicht kann vom Sozialhilfeträger (die Beschränkung gilt also nicht im Verhältnis Unterhaltsberechtigter zum Unterhaltspflichtigen, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.4.2009, 4 K 2995/07) nur in...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 94 Übergang... / 2.3 Besonderheiten für Vergangenheit und Zukunft

Rz. 13 Abs. 4 enthält Regelungen für Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit und für die Gewährung zukünftiger Leistungen. Für Ansprüche aus der Vergangenheit kann ein Anspruchsübergang zunächst nur unter den Voraussetzungen des BGB verlangt werden. Das erlauben: § 1360a i. V. m. § 1613 BGB bei Ehegattenunterhalt, § 1585b Abs. 2 BGB bei Geschiedenenunterhalt und § 1613 BGB ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 2 Nachrang ... / 2.1 Aufgabe der Sozialhilfe

Rz. 3 Bereits zu § 8 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.12.1924 hatte der das Fürsorgerecht zuständige 5. Senat des BVerwG die Auffassung vertreten, dass nur realisierbare Ansprüche, mithin bereite Mittel, die Hilfsbedürftigkeit ausschließen (Urteile v. 3.4.1957, C 94.56, C 152.54). Diese Rechtsprechung hat das BVerwG dann na...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Gesetzlich normierte Rückforderungs- und Herausgaberechte

Rz. 10 Die Herausgabe muss nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aufgrund eines Rückforderungsrechts erfolgt sein. Ein solches kann sich aus gesetzlichen Regelungen des BGB (insb. des Schenkungs- und Erbrechts) und ebenso aus dem Vertrag ergeben. In gleicher Weise ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei gesetzlichen Herausgabeansprüchen[1] anwendbar. Rz. 11 Ein Rückforderungsrecht besteht z...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3.4 Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Änderungskündigung

Rz. 104 Für betriebsbedingte Änderungskündigungen gelten aufgrund der Verweisung in § 2 Satz 1 KSchG auch die Grundsätze der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG.[1] Prüfungsgegenstand für die soziale Rechtfertigung ist bei einer Änderungskündigung jedoch anders als bei der Beendigungskündigung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Änderung d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 6 Die Rechtsfolgen des § 125 InsO entsprechen weitgehend den gesetzlichen Vermutungen und Beweiserleichterungen, die auch § 1 Abs. 5 KSchG vorsieht: Rz. 7 Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat zustande, so wird zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vermutet, dass die Kündigung der namentl...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigung / 5 Anhörung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören.[1] Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, und zwar bei betriebsbedingter Kündigung einschließlich der Gründe, die zu der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG geführt haben.[2] Eine ohne die Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.[3] Dies gilt sowohl für ...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 2 Der verfassungsrechtliche Mindestkündigungsschutz

Greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht, z. B. in Kleinbetrieben gemäß § 23 KSchG oder vor Erfüllung der Wartefrist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, oder ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte), bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich keines Grundes oder Rechtfertigung. Egal ob betriebs-, personen- und verha...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Änderungskündigung / 4.1 Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen entweder du...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Verhaltensbedingte Kündigun... / 2 Interessenabwägung

Handelt es sich um Gründe, die grundsätzlich geeignet sind, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, ist aufgrund des ultima-ratio-Prinzips eine Interessenabwägung zwischen dem betrieblichen Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem privaten Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Zugunsten des ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Versagungskatalog des Abs. 5

Bei dem sogenannten "Versagungskatalog" des § 78 Abs. 5 BPersVG handelt es sich um einen abschließenden Katalog der zulässigen Versagungsgründe – nicht nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dies kann § 74 Abs. 3 Satz 2 BPersVG entnommen werden, wonach die Einigungsstelle "in den Fällen des § 78 Abs. 5" festzustellen hat, ob ein dort genannter Grund zur Verweigerung der Zusti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Begriff der Unterhaltspflicht.

Rn 13 Gemeint sind sämtliche durch Ehe begründeten Unterhaltsansprüche, auch wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (§§ 1360, 1361, 1569 ff BGB) oder es sich um eine im Ausland geschlossene unwirksame Minderjährigenehe handelt (§ 1305 I BGB), sowie durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflichten (§§ 1601 ff, 1615a, 1615l–n BGB), auch wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, Abs 1 Nr 2.

Rn 8 Abs 1 Nr 2 nennt die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; die Vorschrift entspricht § 621 I Nr 5 ZPO aF. Hier geht es um Ansprüche während des Zusammenlebens der Ehegatten nach §§ 1360–1360 b BGB, bei Getrenntleben nach § 1361 BGB sowie nach rechtkräftiger Scheidung der Ehe gem §§ 1569 ff BGB.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 12 Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltspflicht als Vorfrage bei anderen Streitigkeiten.

Rn 15 Streitigkeiten, in denen Unterhaltspflichten ausschließlich als Vorfrage bedeutsam sind, werden von § 111 Nr 8 FamFG nicht erfasst, etwa bei Schadensersatzansprüchen wegen Tötung oder Verletzung des Unterhaltspflichtigen (Bambg DAR 77, 300; Kissel/Mayer Rz 53).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unterhaltspflicht unter Verwandten (Abs 1 Nr 1).

Rn 7 Die Vorschrift entspricht § 621 I Nr 4 ZPO aF. Unter Abs 1 S 1 fallen sämtliche durch Verwandtschaft in gerader Linie (vgl § 1589 S 1 BGB) begründete gesetzliche Unterhaltspflichten gem §§ 1601 ff BGB. Unterhaltsverpflichtet und -berechtigt sind alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Verwandtschaft, der allerd...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 22 Als weiteren Grund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht. Dieser Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslos,[39]...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht ›betreffen‹ – Unterhaltsverfahren kraft Sachzusammenhangs.

Rn 5 Der Wortlaut des § 231 lässt es ausreichen, dass das Verfahren die gesetzliche Unterhaltspflicht lediglich betrifft. Diese allg gehaltene Formulierung war bereits in § 621 I Nr 4, 5 und Nr 11 ZPO aF sowie in § 23b I 2 Nr 5, 6 GVG aF verwendet worden (vgl dazu zB Zö/Philippi § 621 ZPO Rz 4). Es ist ausreichend, wenn die Einordnung als Unterhaltssache nach Sinn und Zweck ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Sonstiger erhöhter Umfang der Unterhaltspflichten.

Rn 29 Nicht in jedem Fall bilden pauschale Unterhaltsfreibeträge den bestehenden Unterhaltsbedarf angemessen ab. Bei besonderen Unterhaltslasten, etwa wegen gesundheitsbedingter Mehraufwendungen für den Unterhaltsberechtigten, kann dem Schuldner ein Teil des pfändbaren Einkommens belassen werden. Dies gilt etwa auch bei besonders hohen Ausbildungskosten oder bei einer erkran...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Besondere Unterhaltspflichten (Nr 3).

a) Zahl der Unterhaltsberechtigten. Rn 26 Weiterhin ist dem Schuldner ein Teil seines pfändbaren Arbeitseinkommens zu belassen, wenn der besondere Umfang seiner Unterhaltspflichten und insb die Zahl der Unterhaltsberechtigten dies erfordern. Diese Regelung knüpft unmittelbar an § 850c an, gilt aber auch bei einer Vollstreckung nach den §§ 850d, 850f II und 850i. Der Grundfrei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Unterhaltspflichten.

Rn 21 Unpfändbar ist auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt. Dabei sind drei Aspekte zu unterscheiden, der unterhaltsberechtigte Personenkreis, das zu gewährleistende Pfändungsschutzniveau des notwendigen Unterhalts und die konkrete Differenzberechnung. Der Personenkreis, ggü dem der Schuldner unterhaltspflichtig ist, musste bisl...mehr