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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 620 BGB ... / c) Sozialauswahl.

Dr. Frank Merten
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Rn 78

Ist der ArbN, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, mit anderen ArbN vergleichbar, so ist aufgrund der gesetzlich angeordneten Sozialauswahl, § 1 III 1 Hs 1 KSchG, nicht unbedingt ihm zu kündigen, sondern dem vergleichbaren ArbN, der bei ausreichender Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitsdauer (richtiger: Unternehmenszugehörigkeit), Lebensalter (BAG NZA 17, 902 [BAG 27.04.2017 - 2 AZR 67/16]; Kriterium ist keine Diskriminierung iSd AGG, BAG NZA 12, 1044 [BAG 15.12.2011 - 2 AZR 42/10]; Rentenbezug oder -nähe darf zulasten des ArbN berücksichtigt werden, BAG 8.12.22 – 6 AZR 31/22), Unterhaltspflichten und etwaiger Schwerbehinderung am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Zum Einfluss des AGG s § 10 AGG Rn 21 ff. Methodisch fehlerhafte Sozialauswahl ist unschädlich, wenn das Ergebnis richtig ist (BAG NZA 18, 234 [BAG 27.07.2017 - 2 AZR 476/16]).

 

Rn 79

Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren, dh austauschbaren ArbN bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach ausgeübter Tätigkeit (›qualifikationsmäßige Austauschbarkeit‹, BAG NZA 10, 1352 [BAG 10.06.2010 - 2 AZR 420/09]), dh Berufsgruppe, Ausbildungsberuf, individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten, Leistungsbereitschaft, Lernfähigkeit und Erfahrungen; ein bloßer Routinevorsprung hindert die Vergleichbarkeit nicht. Der ArbN muss in der Lage sein, die neue Funktion nach angemessener Einarbeitungszeit – ›Faustregel‹: drei Monate – zu übernehmen (BAG NZA 08, 1122 [BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06]). Vergleichbar sind aber nur solche Arbeitsplätze, auf die der ArbG den ArbN einseitig, also kraft Direktionsrechts, um- oder versetzen kann (›arbeitsvertragliche Austauschbarkeit‹; BAG aaO). Daraus folgt zugleich, dass nur auf derselben Ebene der Betriebshiera...

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