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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 511 BGB ... / 1. Explorationspflichten.

Moritz Pöschke
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Rn 7

Die vom Darlehensgeber aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete individuelle Empfehlung eines kundengerechten Kreditprodukts erfordert in Anlehnung an die Grundsätze der anleger- u objektgerechten Beratung bei Kapitalanlagen (grundlegend BGHZ 123, 126 ff Bondurteil; 189, 13, Rz 22 u § 34 IV WpHG) eine ausreichende Exploration des Verbrauchers (Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 320, 330), insb was Motiv, Höhe u Dauer seines Kreditbedarfs, persönliche u wirtschaftliche Verhältnisse sowie Präferenzen u Ziele angeht (II 1, Art 22 III WoImmoKrRL). Da bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491a Rn 7 ff) unterschiedliche Informationspflichten bestehen, sind auch der Verwendungszweck (zB Erstfinanzierung, Renovierung o Umschuldung) u die Besicherung des Darlehens zu klären (v Klitzing/Seiffert WM 16, 774, 777). Dabei kann der Darlehensgeber auch auf Kenntnisse aus vorhandenen Geschäftsbeziehungen zurückgreifen. Soweit er keine aktuellen Informationen hat, muss er sich diese durch Befragung des Verbrauchers verschaffen. Auf die Richtigkeit u Vollständigkeit seiner (plausiblen) Angaben darf der Darlehensgeber vorbehaltlich anderer Erkenntnisse vertrauen (BeckOGK/Harnos Rz 35; MüKo/Weber Rz 16).

 

Rn 8

Zu den persönlichen Verhältnissen des Verbrauchers wie Alter, Geschlecht, Familienstand, Unterhaltspflichten, Bildungsabschlüsse, Beruf u – soweit für das Darlehen relevant – Lebensplanung zählen insb auch seine bisherigen Kenntnisse sowie etwaige Finanzierungserfahrungen, da sie für seinen Beratungsbedarf u seine Verständnismöglichkeiten von wesentlicher Bedeutung sind. Ohne andere Anhaltspunkte, die sich etwa aus einem vielfach erforderlichen Beratungsgespräch ergeben, darf der Berater von einem durchschnittlichen Verbraucher ausgehen (BTDrs 18/5922, 106).

 

Rn 9

Zu den finanziel...

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