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FF 10/2025, Wege zu einem zeitgemäßen Unterhaltsrecht / V. Reform des Betreuungsunterhalts § 1615l BGB

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Die durch die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder verursachte Bedürftigkeit eines Elternteils begründet Unterhaltsansprüche nach § 1361, 1570 BGB und, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nach § 1615l BGB. Eine Zusammenführung aller Tatbestände in einer Norm befürwortet die Kommission nicht. Die bisherige Gesetzessystematik hat sich bewährt. Sie berücksichtigt die fehlende Identität zwischen Getrenntlebens- und nachehelichem Unterhalt sowie die Tatsache, dass allein der nacheheliche Betreuungsunterhalt als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden kann. Die notwendige Gleichbehandlung des Betreuungsunterhalts ehelicher und nichtehelicher Elternteile[20] verlangt die Bildung einer einheitlichen Anspruchsnorm nicht.

Einen geringfügigen Eingriff in das Normgefüge regt die Kommission allerdings an: der weitaus häufigste Fall eines Anspruchs aus § 1615l BGB, nämlich der eigentliche Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB sollte seiner Bedeutung entsprechend in einer eigenständigen Vorschrift geregelt werden, und zwar ohne einen allgemeinen Verweis auf den Verwandtenunterhalt.

Eine gesetzliche Neuregelung, die in §§ 1615b ff BGB aufgenommen werden könnte, sollte zunächst den Grundtatbestand des § 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5 BGB enthalten.

Für das Maß des Unterhalts ist die Kommission in Übereinstimmung mit dem Eckpunktepapier der Auffassung, dass zu unterscheiden ist, ob das zu betreuende Kind in einer – gescheiterten – nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat oder aus einer allenfalls flüchtigen Beziehung hervorgegangen ist.

Der BGH hat im Ansatz beide Fälle gleichbehandelt und für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eine entsprechende Anwendung des § 1578 BGB abgelehnt. Maßstab seien allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des bet...

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